- Auskunft aus dem Gewerberegister
Durch eine Gewerberegisterauskunft können in Deutschland öffentliche und nicht öffentliche Stellen Auskunft über die im Gewerberegister verzeichneten Daten bekommen.
- Bewachungsgewerbe - Erlaubnis
Unter Bewachungsgewerbe wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden.
- Gaststättenbetrieb Anzeige
Wer ein Gaststättengewerbe im stehenden Gewerbe betreiben möchte, muss dies, auch wenn es nur für kurze Zeit betrieben werden soll, vorher anzeigen.
- Geldwäscheprävention
Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten
- Gewerbeabmeldung
Die Aufgabe eines Gewerbebetriebes liegt bei einer vollständigen Aufgabe einer Haupt- oder Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle vor.
- Gewerbeanmeldung
Der Beginn eines selbständigen Betriebes des stehenden Gewerbes oder der Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle muss bei der zuständigen Stelle gleichzeitig mit dem Beginn angemeldet werden.
- Gewerbeanzeige
Grundsätzlich hat jedermann Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (Gewerbefreiheit). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Gewerbeerlaubnis
Für bestimmte gewerbliche Tätigkeiten benötigen Sie eine Gewerbeerlaubnis
- Gewerbeummeldung
Wenn das Gewerbe umzieht oder eine Veränderung des Gewerbes erfolgt, muss eine Gewerbeummeldung durchgeführt werden.
- Märkte
Es gibt in Osnabrück Wochenmärkte, Jahrmärkte, den Maimarkt und den Weihnachtsmarkt, sowie zwei von der Stadt Osnabrück veranstaltete Flohmärkte.
- Messe / Markt (Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung)
Für die Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes ist dafür eine Festsetzung der zuständigen Stelle erforderlich.
- Pfandleihgewerbe beantragen - Erlaubnis
Bei dem Pfandleihgewerbe handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, welche gemäß § 34 GewO erlaubnispflichtig ist.
- Reisegewerbe
Das Reisegewerbe ist in §§ 55 ff GewO geregelt und bezeichnet eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorherige Bestellung, die genehmigungspflichtig ist.
- Spielhallen
Gewerbsmäßige Spielhallen
- Versteigerer - Erlaubnis
Gewerbsmäßige Versteigerungen