Reisegewerbe


Das Reisegewerbe ist in §§ 55 ff GewO geregelt und bezeichnet eine gewerbliche Tätigkeit ohne vorherige Bestellung, die genehmigungspflichtig ist.

Leistungsbeschreibung


Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorhergehende Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung nach § 4 Absatz 3 Gewerbeordnung (GewO) oder ohne eine solche zu haben

  • Waren feilbietet oder
  • Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft,
  • Leistungen anbietet oder
  • Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
  • unterhaltende Tätigkeiten als Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.  

Dazu wird eine Reisegewerbekarte benötigt. Diese ist bei der Ausübung der Tätigkeit mit sich zu führen und den Beauftragten der örtlich zuständigen Stelle auf Verlangen vorzuzeigen.

Den Antrag für die Reisegewerbekarte können Sie direkt online beantragen. Nutzen Sie hierfür das Dokument im "Online Angebot" auf der rechten Seite.

Der Arbeitgeber muss den in seinem Betrieb Beschäftigten, die direkten Kundenkontakt haben beziehungsweise an einem anderen Ort tätig sind, eine Zweitschrift oder eine beglaubigte Kopie der Reisegewerbekarte aushändigen. 

Verfahrensablauf


Die Reisegewerbekarte beantragen Sie bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung/Gewerbeamt. Wenden Sie sich hierzu an die Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. in welcher der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird.

An wen muss ich mich wenden?


  • Ansprechpartner ist das Gewerbeamt bei Ihrer Gemeinde bzw. Stadtverwaltung, in der Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben bzw. der zukünftige Betrieb seinen Sitz haben wird

Voraussetzungen


  • Die Erteilung der Reisegewerbekarte setzt eine Zuverlässigkeit des Antragstellers im gewerberechtlichen Sinn voraus.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • gegebenenfalls Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag
  • bei einem eingetragenen Unternehmen:
    • Auszug aus dem Handelsregister
  • bei einer GmbH und Co. KG
    • Auszug für die GmbH und die KG
  • Führungszeugnis (Belegart O)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung

Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführerin/Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen.

Bei juristischen Personen ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister außerdem auch für die juristische Person vorzulegen.

Die zuständige Stelle kann nötigenfalls weitere Unterlagen verlangen.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können im Herkunftsland ausgestellte Unterlagen verwendet werden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Es empfiehlt sich deshalb den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

Bearbeitungsdauer


Ca. 1 – 3 Wochen, wenn alle Unterlagen vollständig sind.

Rechtsgrundlage


  • §§ 55, 55a, 55b, 55f der Gewerbeordnung (GewO) i.V.m. der Schaustellerhaftpflichtverordnung (SchauHV), 57 Abs. 2 und 3, 60b GewO

Anträge / Formulare


  • Jede Stadt/Gemeinde hat unterschiedliche Formulare, die Sie sich vorab zuschicken lassen können
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung vor Ort: nein
  • Onlineverfahren möglich: ja
Antrag auf Erteilung einer Reisegewerbekarte nach § 55 Gewerbeordnung / Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Gewerbeordnung

Was sollte ich noch wissen?


In manchen Fällen müssen Sie darüber hinaus weitere Unterlagen beziehungsweise Nachweise vorlegen. Bitte klären Sie dies mit Ihrer zuständigen Stelle.

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) ist das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst auszufüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen sind für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen zu besorgen (z. B. Führungszeugnis zur Vorlage für Behörden) oder einzureichen (z.B. Personalpapiere).

Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG), benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis (Reisegewerbekarte), so dass für jeden ein Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen nötig sind.

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