BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Wenn das Gewerbe umzieht oder eine Veränderung des Gewerbes erfolgt, muss eine Gewerbeummeldung durchgeführt werden. 

Leistungsbeschreibung

Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Gebiets der zuständigen Stelle sowie ein Wechsel bzw. die Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen, die für das angemeldete Gewerbe nicht geschäftsüblich sind, erfordern eine Ummeldung des Gewerbebetriebes.

Über die Gewerbeummeldung werden unter anderem Finanzamt, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, Amtsgericht, Berufsgenossenschaften und das Gewerbeaufsichtsamt informiert.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Auszug aus dem Handelsregister
  • gegebenenfalls Nachweis über die Eintragung bei der Handwerkskammer
  • gegebenenfalls Erlaubnisurkunde
  • im Vertretungsfall: Vertretungsvollmacht

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Die Gewerbeummeldung ist gleichzeitig mit der Verlegung des Gewerbebetriebes oder des Wechsels bzw. der Ausdehnung der angebotenen Waren oder Leistungen vorzunehmen.

Anzeigepflichtig sind auch diejenigen Dienstleisterinnen/Dienstleister, die im Geltungsbereich der Gewerbeordnung (GewO) die Voraussetzung des Artikel 4 Nr. 5 Richtlinie (EG) Nr. 2006/123 über Dienstleistungen im Binnenmarkt erfüllen und daher nicht unter § 4 Abs. 1 Satz 2 GewO fallen, auch wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat der EU eine Niederlassung unterhalten. Ausnahmsweise kann auch die unbefristete Tätigkeit außerhalb einer Niederlassung oder ohne eine solche zu haben anzeigepflichtig sein, wenn sie auf Initiative der Auftraggeberin/des Auftraggebers hin ausgelöst wird.

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Kontakt

Zum Kontaktformular
  • Gewerbe

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Durakovic
  • Sachbearbeitung Frau Eismann
  • Sachbearbeitung Frau Schoster
  • Sachbearbeitung Frau Wessel

Verwandte Dienstleistungen

Gewerbeanzeige