Gewerbeanzeige
Gewerbeanzeige
Textblöcke ein-/ausklappenGrundsätzlich hat jedermann Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (Gewerbefreiheit). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Leistungsbeschreibung
Bei einer Tätigkeit in einem stehenden Gewerbe ist deren
- Beginn
- Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf im Rahmen der angemeldeten Art nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen, Verlegungen innerhalb der Gemeinde)
- Beendigung
anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Handelsregistereintragung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Rechtsgrundlage
Gewerbeordnung
Was sollte ich noch wissen?
Wer ist anzeigepflichtig ?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (zum Beispiel Ladengeschäft, Büro, Gaststätte, Kiosk,) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Auch kommt es nicht auf die Höhe des erzielten Gewinns an.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) ist der Geschäftsführer bzw. sind die Geschäftsführer zur Anzeige verpflichtet.
Wann ist anzuzeigen ?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Achtung: Bußgeldandrohung bei Unterlassung.
Form der Anzeige:
Für die Gewerbeanzeige gibt es bundeseinheitliche Vordrucke.
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