BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Grundsätzlich hat jedermann Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (Gewerbefreiheit). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Leistungsbeschreibung

Bei einer Tätigkeit in einem stehenden Gewerbe ist deren

  • Beginn
  • Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf im Rahmen der angemeldeten Art nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen, Verlegungen innerhalb der Gemeinde)
  • Beendigung

anzuzeigen.

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Handelsregistereintragung

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Gewerbeordnung

Wer ist anzeigepflichtig ?

Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (zum Beispiel Ladengeschäft, Büro, Gaststätte, Kiosk,) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.

Auch kommt es nicht auf die Höhe des erzielten Gewinns an.

Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.

Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) ist der Geschäftsführer bzw. sind die Geschäftsführer zur Anzeige verpflichtet.

Wann ist anzuzeigen ?

Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Achtung: Bußgeldandrohung bei Unterlassung.

Form der Anzeige:

Für die Gewerbeanzeige gibt es bundeseinheitliche Vordrucke.