Gewerbeanzeige
Gewerbeanzeige
Grundsätzlich hat jedermann Zugang zu allen gewerblichen Tätigkeiten (Gewerbefreiheit). Allerdings sind die Tätigkeiten der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Worum geht es?
Bei einer Tätigkeit in einem stehenden Gewerbe ist deren
- Beginn
- Veränderung (Wechsel des Gegenstandes, Ausdehnung auf im Rahmen der angemeldeten Art nicht geschäftsübliche Waren oder Leistungen, Verlegungen innerhalb der Gemeinde)
- Beendigung
anzuzeigen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Handelsregistereintragung
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.
Was sollte ich noch wissen?
Wer ist anzeigepflichtig ?
Anzeigepflichtig sind alle Gewerbetreibenden, die eine gewerbliche Niederlassung im stehenden Gewerbe (zum Beispiel Ladengeschäft, Büro, Gaststätte, Kiosk,) als Haupt- oder Filialbetrieb führen. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Auch kommt es nicht auf die Höhe des erzielten Gewinns an.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) sind die geschäftsführenden Gesellschafter als Gewerbetreibende anzusehen.
Bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) ist der Geschäftsführer bzw. sind die Geschäftsführer zur Anzeige verpflichtet.
Wann ist anzuzeigen ?
Die Anzeige ist gleichzeitig mit Beginn des Betriebes bzw. des anmeldepflichtigen Ereignisses zu erstatten. Achtung: Bußgeldandrohung bei Unterlassung.
Form der Anzeige:
Für die Gewerbeanzeige gibt es bundeseinheitliche Vordrucke.
An wen muss ich mich wenden?
Ansprechpartner
-
Sachbearbeitung
Frau Eismann -
Sachbearbeitung
Frau Schoster -
Sachbearbeitung
Frau Wessel