Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
Textblöcke ein-/ausklappenIm Gewerbezentralregister werden Entscheidungen von Verwaltungsbehörden mit gewerberechtlichem Zusammenhang (zum Beispiel Entzug oder Widerruf von Konzessionen und Erlaubnissen, Bußgeldentscheidungen) eingetragen.
Leistungsbeschreibung
Die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister benötigen Sie in der Regel als selbständiger Gewerbetreibender für bestimmte behördliche Zwecke. Sie wird ausschließlich vom Bundesamt für Justiz -Bundeszentralregister- in Bonn erteilt.
Es besteht die Möglichkeit, die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online im Internet über folgenden Link Antrag Gewerbezentralregister zu beantragen und zu bezahlen.
Voraussetzung hierfür ist der Besitz eines neuen elektronischen Personalausweises mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion und installierter Ausweis-App, sowie ein Kartenlesegerät.
Die Gebühr kann mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per "giropay" beglichen werden.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten des Bundesamtes für Justiz (sh. Link auf der rechten Seite).
Der Antrag kann auch bei der Meldebehörde des Ortes, in dem Sie mit einer Wohnung gemeldet sind, persönlich gestellt werden.
Bei Personengesellschaften (zum Beispiel BGB-Gesellschaften, OHG, KG) müssen die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter den Antrag stellen;
bei juristischen Personen (zum Beispiel GmbH, AG) der Geschäftsführer beziehungsweise die Geschäftsführerin.
Verfahrensablauf
Sie können die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister direkt online beim Bundesamt für Justiz (siehe auch Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Beantragung im Onlineverfahren ) oder schriftlich beziehungsweise persönlich bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde beantragen.
Wenn Sie die Auskunft online beantragen möchten:
- Gehen Sie auf die Internetseite des Bundesamtes für Justiz und folgen Sie den Anweisungen.
- Für den Online-Antrag brauchen Sie:
- einen neuen Personalausweis oder einen elektronischen Aufenthaltstitel jeweils mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion sowie die AusweisApp2,
- ein Kartenlesegerät zum Auslesen des Ausweisdokumentes,
- ein digitales Erfassungsgerät (beispielsweise Scanner oder Digitalkamera), um Nachweise hochzuladen.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie ihn angefordert haben.
Wenn Sie die Auskunft persönlich beantragen möchten:
- Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
- Der Antrag wird dann an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das dann die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft dann an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen möchten:
- formloser schriftlicher Antrag
- Wenden Sie sich an die für Sie nach Landesrecht zuständige Behörde.
- Senden Sie den Antrag an die nach Landesrecht zuständige Behörde. Ihre Unterschrift auf dem Antragsschreiben muss amtlich oder öffentlich beglaubigt sein.
- Der Antrag wird an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet, das die Auskunft erstellt.
- Das Bundesamt für Justiz sendet die Auskunft an Ihre Postadresse oder an die Behörde, für die Sie die Auskunft angefordert haben.
Hinweis: Sie können sich nicht durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Antragsberechtigt ist jedoch auch Ihre gesetzliche Vertretung. Handeln Sie selbst als gesetzlicher Vertreter/gesetzliche Vertreterin, müssen Sie Ihre Vertretungsmacht nachweisen.
Voraussetzungen
bei natürlichen Personen:
den Antrag persönlich stellen
- Vertretung durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der natürlichen Person
bei juristischen Personen:
der Antrag muss durch die gesetzliche Vertreterin/den gesetzlichen Vertreter der Firma gestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass
- Handelsregisterauszug (nur bei Gesellschaften und juristischen Personen)
Welche Gebühren fallen an?
13,00 Euro
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa zwei Wochen