Führungszeugnis

Das Führungszeugnis ist ein Auszug über die zu Ihrer Person im Bundeszentralregister gespeicherten Daten. Das Register enthält Erkenntnisse zu rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen.

Worum geht es?

In der Regel wird ein Führungszeugnis zur Einstellung bei einem Arbeitgeber benötigt oder zur Vorlage bei Behörden für bestimmte Zwecke.

Das Führungszeugnis wird ausschließlich vom Bundesamt für Justiz -Bundeszentralregister- in Bonn ausgestellt.

Der Antrag kann bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes persönlich gestellt werden.

Sie haben auch die Möglichkeit, das Führungszeugnis direkt online beim Bundesamt für Justiz beantragen (Antrag Führungszeugnis) und zu bezahlen.Hierfür benötigen Sie folgendes:

  • Ihren elektronischen Personalausweis mit eingeschalteter Online-Ausweisfunktion,
  • die entsprechende 6-stellige PIN,
  • ein Smartphone oder ein Katenlesegerät, um sich online auszuweisen und
  • eine entsprechende Software (z.b. die kostenlose AusweisApp2 )

Die Gebühr kann mit einer gängigen Kreditkarte oder durch Überweisung per "giropay" beglichen werden.

Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Justiz.(Bundesamt für Justiz)

Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben. Bei Personen unter 18 Jahren ist die Beantragung auch durch einen Sorgeberechtigten möglich.

Soll das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden, ist der genaue Verwendungszeck und die genaue Anschrift (gegebenenfalls mit Abteilungsangabe) dieser Behörde anzugeben.

Belegarten:

  • N - wenn das Führungszeugnis für private Zwecke benötigt wird (zum Beispiel Einstellung bei privatem Arbeitgeber, Einschreiben an der Universität/Hochschule)
  • O - wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist. Die Übersendung erfolgt direkt an die Behörde. Es enthält mehr Eintragungen als bei Belegart N, insbesondere Verwaltungsentscheidungen und Verurteilungen wegen Straftaten im Zusammenhang mit einem Gewerbe.
  • P - wenn das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde bestimmt ist, der Antragsteller jedoch zuvor bei einem Amtsgericht seiner Wahl das Führungszeugnis einsehen und über die weitere Verwendung entscheiden will.

Ein erweitertes Führungszeugnis kann erteilt werden, wenn

  • die Erteilung in gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf die Vorschrift des § 32 a des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) vorgesehen ist oder
  • dieses Führungszeugnis benötigt wird für:   
  • die Prüfung der Eignung nach § 72 des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
  • eine sonstige berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder
  • eine Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen.

Wer einen solchen Antrag stellt, hat eine Aufforderung vorzulegen, in der die Person, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bestätigt, dass die oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

        

Welche Gebühren fallen an?

13,00 Euro

An wen muss ich mich wenden?