BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Geldwäscheprävention


Achtung, Änderung ab dem 01.01.2025:
Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nrn. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.

Das Geldwäschegesetz verpflichtet bestimmte in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken, um Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern und zu bekämpfen.

https://www.youtube.com/embed/ZjkTC_VUyPY

Leistungsbeschreibung

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung haben erhebliche Auswirkungen. Sie können nicht nur den Ruf und die Solidität von Unternehmen nachhaltig schädigen, die für kriminelle Aktivitäten missbraucht werden, sondern auch erheblichen volkswirtschaftlichen Schaden anrichten. Unter Geldwäsche versteht man das Einschleusen kriminell erworbener Gelder (z. B. aus dem Drogenhandel) in den legalen Finanzkreislauf mit dem Ziel, die wahre Herkunft zu verschleiern.

Ziel des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG) ist die Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Das Geldwäschegesetz legt bestimmten Unternehmen und Personen (Verpflichtete) besondere Pflichten (Sorgfaltspflichten) auf, die deren Geschäftsbeziehungen und geschäftliche Aktivitäten transparent machen sollen. Dadurch sollen die Verpflichteten Geschäfte mit kriminellem Hintergrund verhindern und zu deren Aufdeckung beitragen.

Zu den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 GwG gehören im Nichtfinanzsektor u.a.:

  • gewerbliche Güterhändler
  • Kunstvermittler und Kunstlagerhalter, soweit die Lagerhaltung in Zollfreigebieten erfolgt
  • Immobilienmakler
  • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhändler, wenn sie bestimmte Dienstleistungen erbringen und nicht den Berufsgruppen des § 2 Abs. 1 Nr. 10-12 GwG angehören
  • nicht verkammerte Rechtsbeistände und registrierte Personen gem. § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, soweit sie für Mandanten die in § 2 Abs. 1 GwG genannten Geschäfte planen und durchführen
  • Finanzunternehmen i. S. d. § 1 Abs. 24 GwG sowie im Inland gelegene Zweigstellen und Zweigniederlassungen derartiger Finanzunternehmen mit Sitz im Ausland, soweit sie nicht bereits anders geldwäscherechtlich verpflichtet sind (z.B. als Kreditinstitut)
  • Versicherungsvermittler

Eine wirksame Geldwäscheprävention setzt sich in aller Regel zusammen aus dem Risikomanagement (§ 4 ff. GwG), das aus einer Risikoanalyse und daraus abgeleiteten internen Sicherungsmaßnahmen besteht, den Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden (§ 10 ff. GwG) und der Verdachtsmeldepflicht (§43 GwG).
Zusätzlich bestehen umfassende Pflichten zur Aufzeichnung und Aufbewahrung aller Informationen für mindestens fünf Jahre (§ 8 GwG).


Das Risikomanagement muss in Hinblick auf Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessen sein. Es umfasst die Ermittlung und Bewertung der jeweiligen Risiken zu Geldwäschezwecken missbraucht zu werden (Risikoanalyse) aufgrund von im Gesetz benannten Risikofaktoren (Anlage 1 und 2 zum GwG) sowie den Informationen, die sich aus der Nationalen Risikoanalyse ergeben. Nur wenn das individuelle Risiko des Unternehmens bekannt ist, können im Geschäftslauf implementierte interne Sicherungsmaßnahmen geschaffen werden um angemessen auf die festgestellten Gefahren reagieren zu können. Hierzu gehören u.a.:

  • Ausarbeitung von internen Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen
  • Regelmäßige Unterrichtung/Sensibilisierung der Mitarbeiter
  • Zuverlässigkeitsprüfung der Mitarbeiter
  • Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Stellvertretung

Hinweis: Für die Anzeige der Bestellung bzw. vorgesehene Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten nebst Stellvertretung ist im Downloadbereich ein Mitteilungsvordruck bereitgestellt. Beachten Sie hierzu bitte die Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in Unternehmen, die mit hochwertigen Gütern handeln.

Eine weitere zentrale Verpflichtung i. S. d. „Know your customer“-Prinzip ist die Erfüllung bestimmter Sorgfaltspflichten zur Identifizierung des Kunden vor Begründung einer Geschäftsbeziehung. Hierzu gehören u.a.:

  • Identifizierung des Vertragspartners
  • Identifizierung der auftretenden Person
  • Anfertigung einer Kopie vom Ausweis und ggf. Registerauszug
  • Abklärung, ob ein wirtschaftlich Berechtigter vorhanden ist
    (Nutzung des Transparenzregisters)
  • Abklärung, ob es sich um eine politisch exponierte Person (PEP) handelt
  • verstärkte Sorgfaltspflichten bei erhöhtem Risikofaktor
    (z. B. PEP, Kunde aus Staat mit hohem Risiko, auffällige Transaktion)
  • Kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung

 

Außerdem müssen Verpflichtete Verdachtsfälle von Geldwäsche und/oder Terrorismusfinanzierung gem. § 43 GwG unverzüglich der Financial Intelligence Unit (FIU) melden. Als Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen nimmt die FIU Hinweise zu potentiellen oder tatsächlichen Verstößen gegen das GwG und gegen andere Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung entgegen und analysiert diese Verdachtsmeldungen. Die Abgabe von Verdachtsmeldungen ist auch anonym möglich.
  https://goaml.fiu.bund.de/Home

Die Stadt Osnabrück ist gemäß § 50 Nr. 9 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG vom 23. Juni 2017 (BGBl I S. 1822) in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 1 Abs. 1, Anlage Nr. 4.4 der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten (ZustVO-Wirtschaft) vom 18. November 2004 (Nds. GVBl S. 482) in der zurzeit geltenden Fassung zuständige Aufsichtsbehörde für die Durchführung dieses Gesetzes.

Alle weiteren Informationen und ein Meldeformular können auf dieser Seite heruntergeladen werden.

  • Mitteilung über die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten sowie der Vertretung (für die Anzeige der Bestellung bzw. vorgesehenen Entpflichtung eines Geldwäschebeauftragten und der Stellvertretung ist im Downloadbereich ein Mitteilungsvordruck bereitgestellt)
  • Nachweise zur Geeignetheit/Qualifikation des Geldwäschebeauftragten sowie der Vertretung (z.B. Bescheinigungen über die Teilnahme an Seminaren, Weiterbildungen und Fachtagungen, Lebensläufe etc.)

Hinweis: Im Rahmen einer geldwäscherechtlichen Überprüfung werden gesondert Unterlagen angefordert

Unabhängig von der Abgabe einer Verdachtsmeldung haben sich Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 GwG bei goAML, dem elektronischen Meldeportal der FIU, zu registrieren (§ 45 Abs. 1 S. 2 GwG). Die Registrierung muss mit der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der FIU, spätestens aber zum 01.01.2024 erfolgen. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den Tag der Inbetriebnahme des neuen Informationsverbundes der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen im Bundesgesetzblatt bekannt. https://goaml.fiu.bund.de/Home

Bekanntmachungen

Nach § 57 Abs. 1 GwG haben die Aufsichtsbehörden bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen, die sie wegen eines Verstoßes gegen Geldwäscheregelungen verhängt haben, nach Unterrichtung des Adressaten der Maßnahme oder der Bußgeldentscheidung auf ihrer Internetseite bekannt zu machen.

Derzeit liegen keine entsprechenden Maßnahmen bzw. unanfechtbare Bußgeldentscheidungen vor.

 Hinweisgebersystem

Die Aufsichtsbehörden sind gem. § 53 Abs. 1 GwG verpflichtet, ein System zur Annahme von Hinweisen zu potentiellen und tatsächlichen Verstößen gegen Geldwäscheregelungen (Hinweisgebersystem) einzuführen. Die Stadt Osnabrück ist damit Anlaufstelle für Personen, die durch ihr Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund eines sonstigen Vertrags- oder Vertrauensverhältnisses über ein besonderes Wissen hinsichtlich interner Angelegenheiten von Unternehmen verfügen.
Die Hinweisgeber können wertvolle Beiträge dabei leisten, das Fehlverhalten einzelner Personen oder ganzer Unternehmen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen bzw. zu korrigieren.
Hinweisgeber stehen unter einem besonderen Schutz, die Mitteilung kann auf Wunsch auch anonym und vertraulich erfolgen.
Für die Abgabe entsprechender Hinweise stehen Ihnen die nachfolgend genannten Möglichkeiten zur Verfügung:

Per Post:






Per E-Mail:

Per Fax:

Stadt Osnabrück
Fachbereich Bürger und Ordnung
Fachdienst Ordnung und Gewerbe
Geldwäscheprävention
Postfach 4460
49034 Osnabrück


geldwaesche@osnabrueck.de

0541 323 -152280 | 0541 323 -153580

Wichtiger Hinweis für Verpflichtete:
Die Abgabe eines Hinweises an die Stadt Osnabrück entbindet Sie nicht von der Pflicht einer gesonderten Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU). https://goaml.fiu.bund.de/Home

Sanktionen gegen Russland
Zu den von der Europäischen Union gegen Russland verhängten Sanktionen und Besonderheiten bei der Abgabe etwaiger Geldwäscheverdachtsmeldungen beachten Sie bitte die Hinweise der FIU.: https://www.zoll.de/DE/FIU/Aktuelles-FIU-Meldungen/2022/fiu_sanktionen_gegen_russland.html

FB32

Achtung, Änderung ab dem 01.01.2025:
Die Aufsicht im sogenannten Nichtfinanzsektor in Niedersachsen gemäß § 50 Nr. 9 GwG für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nrn. 6, 8, 13, 14, 16 GwG erfolgt ab 01.01.2025 zentral durch das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung.
Für die Verpflichteten nach § 2 Abs.1 Nr. 11 GwG wechselt die Aufsicht ab 01.01.2025 zum Bundesamt für Justiz.


Informationen für Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz

Geldwäschegesetz

Kontakt

  • Gewerbe

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Hakemeyer
  • Teamleitung Herr Dahl