Messe / Markt (Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung)
Messe / Markt (Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung oder eines Großmarktes: Festsetzung)
Für die Veranstaltung einer Messe, einer Ausstellung, eines Großmarktes, eines Spezialmarktes oder Jahrmarktes ist eine Festsetzung der zuständigen Stelle erforderlich.
Leistungsbeschreibung
Wenn eine Messe, eine Ausstellung, ein Großmarkt, ein Spezialmarkt oder ein Jahrmarkt veranstaltet wird, ist dafür die sogenannte Festsetzung der zuständigen Stelle nötig, sofern für diese Veranstaltung die sogenannten Marktprivilegien angestrebt werden.
Beispiele für Marktprivilegien:
- Befreiung von Einschränkungen des Ladenöffnungsrechts
- Befreiung von den Vorschriften der Gewerbeordnung über das stehende- und das Reisegewerbe
- Lockerung der Arbeitszeitregelungen insbesondere an Sonn- und Feiertagen
- bestimmte Einschränkungen des Jugendarbeitsschutzrechts
Verfahrensablauf
Die Festsetzung erfolgt nur auf Antrag.
Eine Festsetzung berechtigt zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltung. Werden festgesetzte Messen, Ausstellungen, Großmärkte oder Spezial-/Jahrmärkte nicht oder nicht mehr durchgeführt, so muss die Veranstalterin/der Veranstalter dies der zuständigen Stelle unverzüglich schriftlich anzeigen.
Die Festsetzung regelt den Gegenstand, den Ort, die Zeit und die Öffnungszeiten der betroffenen Veranstaltungen. Informationen über die Möglichkeit mehrerer Veranstaltungen gleichzeitig oder eine Veranstaltung auf Dauer festzusetzen, hält die zuständige Stelle bereit.
Sobald die Veranstaltung festgesetzt wurde, wird ein schriftlicher Bescheid erteilt. Die Festsetzung kann mit Auflagen verbunden werden.
Zuständige Stelle
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und bei der kreisfreien Stadt.
Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.
Voraussetzungen
- persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers,
- Erfüllen der für die jeweilige Art von Veranstaltung vorgesehenen Voraussetzungen aus der Gewerbeordnung,
- geeigneter Veranstaltungsort + dessen Verfügbarkeit,
- Erfüllen der Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz, falls die Veranstaltung an einem Sonn- oder Feiertag stattfinden soll
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antrag auf Festsetzung,
- Lageplan mit Eintragung der vorhandenen Gebäude, Stände und der Besucherparkmöglichkeiten,
- Teilnahmebedingungen,
- Verzeichnis über die Art der anzubietenden Waren,
- Verzeichnis über Anbieter und Aussteller,
- Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (BZRG) sowie
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Welche Gebühren fallen an?
Messe oder Ausstellung: 220 €
Großmarkt: 186 €
Spezial- oder Jahrmarkt: 236 €
Ausnahme nach dem Niedersächsischen Feiertagsgesetz: 110 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt. Eine rechtzeitige Antragstellung (bis zu sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn) ist jedoch empfehlenswert.
Bearbeitungsdauer
Der Antrag wird innerhalb von 2 bis 4 Wochen bearbeitet.
Anträge / Formulare
Was sollte ich noch wissen?
Grundsätzlich darf jeder an einer Messe, Ausstellung oder einem Markt teilnehmen. Als Veranstalterin/ Veranstalter können Sie aber die Veranstaltung auf bestimmte Anbieter- oder Besuchergruppen beschränken oder aus sachlich gerechtfertigten Gründen einzelne Interessenten ausschließen. Die Auswahl unter den Bewerberinnen/Bewerbern muss jedoch nach sachlichen, nachprüfbaren Auswahlkriterien erfolgen. Darunter fallen Kriterien wie Attraktivität, Ausgewogenheit, Vielseitigkeit und Neuartigkeit des vom Bewerber betriebenen Geschäfts.
Amt/Fachbereich
FB32
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr