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Erlaubnis Bewachungsgewerbe


Unter Bewachungsgewerbe wird die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit verstanden.

Leistungsbeschreibung

Die unter den Begriff "Bewachung" fallenden konkreten Tätigkeiten sind breit gefächert. Sie reichen

  • von der herkömmlichen Fahrrad,- Kraftfahrzeug- und Gebäudebewachung
  • über den Veranstaltungsdienst
  • die Fluggastkontrolle,
  • die Durchführung von Geld- und Werttransporten,
  • den Personenschutz
  • bis hin zur Bewachung von Industrie- und militärischen Anlagen
  • sowie von Kernkraftwerken

Alle Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (z.B. Objekt- oder Personenschutz) bedürfen einer besonderen Erlaubnis, die von der zuständigen Stelle erteilt wird.

Die Zuständigkeit hierfür liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt.

Voraussetzung ist die erforderliche Zuverlässigkeit und die Sachkunde.

Ein Sachkundenachweis für das Bewachungsgewerbe ist Voraussetzung, wenn folgende Tätigkeiten durchgeführt werden:

  • Kontrollgänge im öffentlichen Verkehrsraum oder in Hausrechtsbereichen mit tatsächlich öffentlichem Verkehr
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung im Einlassbereich gastgewerblicher Diskotheken
  • sonstige Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe; hierfür ist ebenfalls ein Unterrichtungsnachweis für das Bewachungsgewerbe Voraussetzung.
  • gegebenenfalls Personalausweis, Reisepass
  • gegebenenfalls Auszug aus dem Handelsregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
  • Nachweis einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
  • Nachweis über die erfolgreiche Ablegung einer Sachkundeprüfung beziehungsweise ein Unterrichtungsnachweis.

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an.

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO.

Der Gewerbebetrieb darf erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt worden ist.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

FB32

Kontakt

  • Gewerbe

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Hakemeyer