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Pfandleihgewerbe beantragen - Erlaubnis


Bei dem Pfandleihgewerbe handelt es sich um eine gewerbliche Tätigkeit, welche gemäß § 34 GewO erlaubnispflichtig ist.

Leistungsbeschreibung

Wer das Geschäft einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers betreibt, benötigt eine Erlaubnis der zuständigen Stelle.

In Niedersachsen die Landkreise, kreisfreien Städte, großen selbständigen Städte und die selbständigen Gemeinden zuständig.

  • gegebenenfalls Personalausweis oder Reisepass
  • gegebenenfalls Gesellschaftsvertrag
  • bei eingetragenen Unternehmen: Auszug aus dem Handelsregister
  • bei einer GmbH & Co. KGt: ein entsprechender Auszug für die GmbH und die KG
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft über Einträge gem § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung (InsO) und  § 882 b Zivilprozessordnung (ZPO) im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragssteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel und Sicherheiten

Bei juristischen Personen sind diese Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag vertretungsberechtigten Personen (zum Beispiel Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder) beizubringen. Bei juristischen Personen ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister außerdem auch für die juristische Person vorzulegen.

Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsland ausgestellt wurden und belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse der/des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst aufgenommen werden, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. Es empfiehlt sich deshalb den Antrag 4 bis 6 Wochen vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

Abführung von Überschüssen nach § 11 Pfandleiherverordnung (PfandlV) / Antrag auf Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 PfandlV
Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für Pfandleiher gemäß § 34 GewO
Anzeige nach § 2 Pfandleiherverordnung (PfandlV) bei Beginn des Gewerbebetriebs / beim Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume

Die Erlaubnis zum Betrieb des Gewerbes einer Pfandleiherin/eines Pfandleihers oder einer Pfandvermittlerin/eines Pfandvermittlers ist in der gesamten Bundesrepublik gültig.

Die Pfandleiherin/der Pfandleiher bzw. die Pfandvermittlerin/der Pfandvermittler

  • muss der zuständigen Stelle den Beginn des Gewerbes und jeden Wechsel der benutzten Räume anzeigen,
  • ist zur Buchführung verpflichtet,
  • kann gleichzeitig im Besitz einer Versteigerungserlaubnis sein und umgekehrt. Sie/er darf die Versteigerung aber selbst nicht vornehmen.

FB32

Kontakt

  • Gewerbe

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Durakovic
  • Sachbearbeitung Frau Eismann
  • Sachbearbeitung Frau Schoster
  • Sachbearbeitung Frau Wessel