BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Gewerbsmäßige Spielhallen

Leistungsbeschreibung

Wer eine Spielhalle errichten und betreiben will, bedarf gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. Spielhallengesetz (NSpielhG) der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Da diese Erlaubnisse nur noch befristet erteil werden dürfen (bis zu 10 Jahren), bedarf es einer erneuten Erlaubnis gemäß § 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 NSpielhG.

Diese Erlaubnisse gelten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 NSpielhG jeweils auch als Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 Glücksspielstaatsvertrag 2021 (GlüStV 2021).

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein Unternehmen betreiben will, das sich ausschließlich oder überwiegend mit der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele beschäftigt, benötigt einerseits eine gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i Gewerbeordnung (GewO) sowie andererseits seit dem 01.07.2012 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 24 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV).

Für Spielhallen gilt ein Ausübungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. D.h. der Betrieb einer Spielhalle darf erst begonnen werden, wenn nach schriftlicher Erlaubnisantragstellung die Erlaubnis erteilt wurde. Eine möglichst frühzeitige Antragstellung wird daher dringend empfohlen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der kreisfreien Stadt, der großen selbstständigen Stadt und der selbstständigen Gemeinde.

Dieses Verfahren kann auch über einen "Einheitlichen Ansprechpartner" abgewickelt werden. Bei dem "Einheitlichen Ansprechpartner" handelt es sich um ein besonderes Serviceangebot der Kommunen und des Landes für Dienstleistungserbringer.

Zuständig für die Antragsbearbeitung ist gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 ZustVO-Wirtschaft das Gewerbeamt des Landkreises, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt oder der selbständigen Gemeinde, in dessen oder deren Gebiet eine Spielhalle betrieben werden soll.

  • Personalausweis oder ein vergleichbares Personaldokument
  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Bei juristischen Personen:
    • ggf. Vertretungsvollmacht
    • Auszug aus dem Handels- bzw. Vereinsregister
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Zertifikat nach § 5 NSpielhG
  • Sachkundenachweis nach § 7 Abs. 9 NSpielhG für die antragstellende oder für eine mit der Leitung der Spielhalle beauftragte Person

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Erlaubnis für Spielhalle ist ausgeschlossen, wenn

  • die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, zu einer zulässig betriebenen benachbarten Spielhalle nicht den Mindestabstand von 100 Metern oder den aufgrund einer kommunalen Verordnung abweichend geregelten Mindestabstand einhält,
  • die Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, in baulichem Verbund mit einer weiteren Spielhalle betrieben werden soll,
  • in dem Gebäude oder Gebäudekomplex eine Wettvermittlungsstelle nach § 8 NGlüSpG zulässigerweise betrieben wird,

der Betrieb der Spielhalle, für die die Erlaubnis beantragt wird, Ziel und Zweck des § 1 GlüStV 2021 zuwiderlaufen würde.

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt bzw. wie diese behoben werden sollen (vgl. § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) i.V.m. dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Grundriss für die Betriebsräume für gewerbsmäßigen Betrieb einer Spielhalle (in 3- bis 5-facher Ausführung)
  • Nutzflächenberechnung
  • bei Neueinrichtung:
    • Nutzungsgenehmigung oder Baugenehmigung
  • Sozialkonzept zur Darlegung, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielens an Geldspielgeräten vorgebeugt beziehungsweise wie diese behoben werden sollen (vergleiche § 6 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) in Verbindung mit dem Anhang „Richtlinien zur Vermeidung und Bekämpfung von Glücksspielsucht“ zum GlüStV")

Die zuständige Stelle kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern. Bei Gewerbetreibenden aus einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder einem EWR-Mitgliedsstaat können Unterlagen verwendet werden, die im Herkunftsstaat ausgestellt wurden, die belegen, dass die Anforderungen an die Zuverlässigkeit und die geordneten Vermögensverhältnisse des Gewerbetreibenden erfüllt werden.

Es fallen Gebühren nach Anlage 1 zu § 1 Absatz 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen (AllGO) entsprechend Nr. 40.1.10 und Nr. 57.1.7.1 an.

Gebühr: 4.000,00 - 20.000,00 EUR

Es fallen Gebühren nach der Allgemeinen Gebührenordnung des Landes (AllGO) an.

Inhaber gültiger Erlaubnisse dürfen für den betroffenen Betrieb Anschlusserlaubnisanträge frühestens zwei Jahre vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis stellen. Gleiches gilt, wenn ein Erlaubnisantrag für eine Spielhalle gestellt wird, die den vorgeschriebenen Mindestabstand zu einer erlaubt betriebenen Spielhalle nicht wahrt oder mit einer erlaubt betriebenen Spielhalle in baulichem Verbund stehen würde (§ 2 Abs. 3 NSpielhG).

Ansonsten (z.B. bei Existenzgründungen) bestehen keine Antragsfristen.

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Die Tätigkeit darf aber erst begonnen werden, wenn die Erlaubnisse erteilt wurden. Deswegen sollte der Antrag so rechtzeitig gestellt werden, dass die nötige Antragsprüfung bis zur geplanten Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen werden kann.

  • Formulare: keine
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen bei Antragsstellung kann gefordert werden, persönliche Abholung ist nicht erforderlich.

Onlineverfahren möglich: ja

FB32

Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr

Kontakt

Zum Kontaktformular
  • Gewerbe

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Durakovic
  • Sachbearbeitung Frau Eismann
  • Sachbearbeitung Frau Schoster
  • Sachbearbeitung Frau Wessel

Verwandte Dienstleistungen

Gewerbeanmeldung
Vergnügungssteuer