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Die Vergnügungssteuer wird u. a. für Schönheitstanzveranstaltungen sowie Spielautomaten erhoben.

Leistungsbeschreibung

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie wird, genau genommen, vom Gast (Steuerpflichtiger) gezahlt und nur aus Praktikabilitätsgründen indirekt über den Veranstalter (Steuerschuldner) abgerechnet. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Osnabrück.

Was wird besteuert?

  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, z.B. Striptease, Bauchtanz oder Burlesque
  • Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen.
  • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –Automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind. Steuergegenstand ist jeweils das einzelne Gerät.

 

Steuerarten (Erhebungsformen)
Die Vergnügungssteuer wird als Steuer nach der Roheinnahme, Steuer nach der Veranstaltungsfläche (Pauschsteuer) und Spielgerätesteuer erhoben. Als Steuer nach der Roheinnahme wird sie erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Entrichtung eines Eintrittsgeldes abhängig ist. Sie wird aber mindestens in der Höhe erhoben, die sich bei einer Veranlagung nach der Veranstaltungsfläche (Pauschsteuer) ergeben würde. In allen weiteren Fällen erfolgt die Berechnung nach der Veranstaltungsfläche bzw. Spielgerätesteuer.

 

Roheinnahme:
Schönheitstanzveranstaltungen und pornografische Filmvorführungen / Bilder: 20% des Eintrittspreises/ des Entgeltes. Sie wird mindestens in der Höhe erhoben, die sich bei einer Veranlagung nach der Veranstaltungsfläche (= Pauschsteuer) ergeben würde.

 

Pauschsteuer (u.a. bei eintrittsfreien Veranstaltungen):
3,00 € pro Veranstaltung für jede angefangene 10 qm Veranstaltungsfläche (bei 100 m² also 30,00 €).



Spielgerätesteuer
(für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten)
Die Steuer beträgt bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 25% des Einspielergebnisses, bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

a) 60,00 Euro pro Gerät, das in einer Spielhalle aufgestellt ist,
b) 30,00 Euro pro Gerät, das außerhalb von Spielhallen aufgestellt ist,
c) 420,00 Euro pro Gerät, mit dem sexuelle

Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben.

 

Wie ist der Ablauf?

Schönheitstanzveranstaltungen, Kinos und Kabinen:

Mindestens eine Woche vor Beginn ist die Veranstaltung bei der Stadt Osnabrück anzuzeigen. Bitte verwenden Sie das Formular „Veranstaltung Anmeldung“.

10 Tage nach Ablauf der Veranstaltung oder des Erhebungszeitraumes (bei regelmäßiger, monatlicher Abrechnung) ist eine Steuererklärung abzugeben. Bitte verwenden Sie das Formular „Veranstaltung Abrechnung“.

Anschließend wird die Vergnügungssteuer per Bescheid festgesetzt.

Spielgeräte und Automaten:

Mindestens eine Woche vor Inbetriebnahme sind die Geräte bei der Stadt Osnabrück anzuzeigen.

Bitte verwenden Sie das Formular „Bestandsänderung Spielgeräte“.

Bis zum 10. des folgenden Kalendermonats nach Erhebungszeitraum ist eine Steuerererklärung abzugeben. Bitte verwenden Sie das Formular „Anmeldung Spielgeräte“.

Bei der Steuererklärung handelt es sich hierbei um eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs.1 S.3 AO. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und unter Angabe seines Buchungszeichens bis zum 15. des folgenden Kalendermonats auf das Konto der Stadt Osnabrück zu überweisen. Es wird grundsätzlich kein Bescheid von der Stadt Osnabrück erstellt, da die Steueranmeldung bereits den Bescheid darstellt.

Wichtig:

Wird die Steuermeldung nicht oder nicht vollständig abgegeben, so kann die Stadt Osnabrück die Steuer per Schätzungsbescheid festsetzen und / oder einen Verspätungszuschlag erheben.

Zur Anmeldung von Veranstaltungen ist der Veranstalter sowie der Inhaber der Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet, verpflichtet. Beide, Veranstalter und Inhaber der Räumlichkeiten, sind Steuerschuldner und haften gesamtschuldnerisch für die Steuer.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesem Infoportal nur die wichtigsten Regelungen der Vergnügungssteuersatzung abgebildet werden können. Tiefergehende Informationen und Ausnahmeregelungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

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