Vergnügungssteuer


Die Vergnügungssteuer wird u. a. für Tanzveranstaltungen sowie Spielautomaten erhoben.

Leistungsbeschreibung


Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Sie wird, genau genommen, vom Gast gezahlt und nur aus Praktikabilitätsgründen über den Veranstalter abgerechnet. Rechtsgrundlage ist die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Osnabrück.

Was wird besteuert?

  • Gewerbliche Tanzveranstaltungen (Veranstaltungen, in Bars und Diskotheken, bei denen Tanz möglich ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Musik durch Playlists, einen DJ oder Livemusik präsentiert wird)
  • Veranstaltungen von Schönheitstänzen, Table Dances, Schaustellungen von Personen und Darbietungen ähnlicher Art, z.B. Striptease, Bauchtanz oder Burlesque
  • Vorführungen von pornografischen und ähnlichen Filmen oder Bildern – auch in Kabinen.
  • das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs oder ähnlichen Einrichtungen, soweit nicht unten erfasst
  • der Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und –Automaten einschließlich der Apparate und Automaten zur Ausspielung von Geld und Gegenständen (Spielgeräte) in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen im Sinne des § 33 der Gewerbeordnung (GewO) und darüber hinaus von allen Spielgeräten mit und ohne Gewinnmöglichkeit an allen anderen Aufstellorten, soweit sie der Öffentlichkeit im Satzungsgebiet zugänglich sind. Steuergegenstand ist jeweils das einzelne Gerät.

 

Steuerarten (Erhebungsformen)
Die Vergnügungssteuer wird als Kartensteuer, Steuer nach der Veranstaltungsfläche, Steuer nach der Roheinnahme und Spielgerätesteuer erhoben. Als Kartensteuer wird sie erhoben, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung von der Entrichtung eines Eintrittsgeldes abhängig ist. Sie wird aber mindestens in der Höhe erhoben, die sich bei einer Veranlagung nach der Veranstaltungsfläche (Mindeststeuer) ergeben würde. In allen weiteren Fällen erfolgt die Berechnung nach Roheinnahmen bzw. Spielgerätesteuer.

 

Kartensteuer/ Roheinnahmen:
Tanzveranstaltungen 10% und bei allen übrigen Veranstaltungen 20% des Eintrittspreises/ des Entgeltes. Sie wird mindestens in der Höhe erhoben, die sich bei einer Veranlagung nach der Veranstaltungsfläche (= Pauschsteuer) ergeben würde.

 

Pauschsteuer:
Bei Tanzveranstaltungen 1,50€ pro Veranstaltung für jede angefangene 10qm Veranstaltungsfläche (bei 100m² also 15,-€). Bei allen übrigen Veranstaltungen 3,00€ pro Veranstaltung für jede angefangene 10qm Veranstaltungsfläche (bei 100m² also 30,-€).



Spielgerätesteuer
(für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten)
Die Steuer beträgt bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit 22% des Einspielergebnisses, bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit

a) 60,00 Euro pro Gerät, das in einer Spielhalle aufgestellt ist,
b) 30,00 Euro pro Gerät, das außerhalb von Spielhallen aufgestellt ist,
c) 420,00 Euro pro Gerät, mit dem sexuelle

Handlungen oder Gewalttätigkeiten gegen Menschen dargestellt werden oder die eine Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben.

 

Wie ist der Ablauf?

Tanzveranstaltungen, Schönheitstanzveranstaltungen, Kinos und Kabinen:

Mindestens eine Woche vor Beginn ist die Veranstaltung bei der Stadt Osnabrück anzuzeigen. Bitte verwenden Sie das Formular „Anmeldung von Tanzveranstaltungen“.

Wichtig: Ein Antrag auf Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 kann nur im Vorfeld gestellt werden.

10 Tagen nach Ablauf der Veranstaltung oder des Erhebungszeitraumes (bei regelmäßiger, monatlicher Abrechnung) ist eine Steuererklärung abzugeben. Bitte verwenden Sie das Formular „Abrechnung von Tanzveranstaltungen“.

Anschließend wird die Vergnügungssteuer per Bescheid festgesetzt.

Spielgeräte und Automaten:

Mindestens eine Woche vor Inbetriebnahme sind die Geräte bei der Stadt Osnabrück anzuzeigen.

Bitte verwenden Sie das Formular „Bestandsänderung Spielgeräte“.

Bis zum 10. Des folgenden Monats nach Erhebungszeitraum10 Tagen nach Ablauf der Veranstaltung oder des Erhebungszeitraumes ist eine Steuereranmeldung abzugeben. Bitte verwenden Sie das Formular „Vergnügungssteueranmeldung Spielgeräte“.

Es handelt sich hierbei um eine Steueranmeldung im Sinne des § 150 Abs.1 S.3. Der Steuerschuldner hat die Steuer selbst zu berechnen und unter Angabe seines Buchungszeichens bis zum 15. des Monats auf das Konto der Stadt Osnabrück zu überweisen. Es wird grundsätzlich kein Bescheid von der Stadt Osnabrück erstellt da die Steueranmeldung bereits den Bescheid darstellt.

Wichtig:

Wird die Steuermeldung nicht oder nicht vollständig abgegeben, so kann die Stadt Osnabrück die Steuer per Schätzungsbescheid festsetzen und / oder einen Verspätungszuschlag erheben.

Zur Anmeldung von Veranstaltungen ist der Veranstalter sowie der Inhaber der Räumlichkeiten, in denen die Veranstaltung stattfindet, verpflichtet. Beide, Veranstalter und Inhaber der Räumlichkeiten, sind Steuerpflichtige und haften gesamtschuldnerisch für die Steuer.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass in diesem Infoportal nur die wichtigsten Regelungen der Vergnügungssteuersatzung abgebildet werden können. Tiefergehende Informationen und Ausnahmeregelungen entnehmen Sie bitte der Vergnügungssteuersatzung.

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