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Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

Leistungsbeschreibung

Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.
Die Veranstaltung eines Wanderlagers, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.

Die Veranstaltung des Wanderlagers kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften nach § 56a Abs. 4 GewO entspricht.
Das Wanderlager darf nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.

Die eingereichten Unterlagen werden auf Vollständigkeit geprüft. Sobald die Unterlagen gesichtet wurden und alle benötigten Informationen vorliegen, ergeht eine Bestätigung an den Veranstalter des Wanderlagers.

  • Fristgemäße Einreichung der Anzeige
  • Es ist verboten, anlässlich eines Wanderlagers folgende Leistungen oder Waren zu vertreiben oder zu vermitteln
    • Finanzanlagen, Versicherungsverträge uns Bausparverträge sowie Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen,
    • Medizinprodukte und
    • Nahrungsergänzungsmittel

Das Verbot gilt nicht, wenn sich das Wanderlager ausschließlich an Personen richtet, die das Wanderlager im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes aufsuchen.

  • Anzeige gem. § 56a Abs. 3 Gewerbeordnung
  • Ausweisdokument
  • Reisegewerbekarte

Aktuell belaufen sich die Kosten auf 73€ pro Anzeige.

Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen.

Sind die Unterlagen vollständig, wird die Anzeige zeitnah innerhalb von 1 bis 2 Wochen bearbeitet.