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Leistungsbeschreibung

Ein Wanderlager veranstaltet, wer außerhalb seiner Niederlassung und außerhalb einer Messe, einer Ausstellung oder eines Marktes von einer festen Verkaufsstätte aus Waren feilhält oder Bestellungen auf Waren aufsucht oder Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht.

Die Veranstaltung eines Wanderlagers, auf das durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll, muss der für den Ort der Veranstaltung zuständigen Stelle angezeigt werden.

Die Veranstaltung des Wanderlagers kann untersagt werden, wenn die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß oder nicht vollständig erstattet wurde oder die öffentliche Ankündigung nicht den Vorschriften nach § 56a Abs. 4 GewO entspricht.

Das Wanderlager darf nur durch die in der Anzeige genannten Veranstalter oder durch eine von ihnen schriftlich bevollmächtigte Person in Vertretung geleitet werden.

  • ggf. Personaldokumente oder Reisegewerbekarte

Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (AllGO) des Landes Niedersachsen an.

Die Höhe der Gebühr ergibt sich aus dem jeweils geltenden Tarif der AllGO.

Der Veranstalter eines Wanderlagers hat dieses spätestens vier Wochen vor Beginn anzuzeigen, wenn auf das Wanderlager durch öffentliche Ankündigung hingewiesen werden soll und die An- und Abreise der Teilnehmer zum und vom Ort des Wanderlagers durch die geschäftsmäßig erbrachte Beförderung durch den Veranstalter oder von Personen im Zusammenwirken mit dem Veranstalter erfolgen soll.