Bauberatung, Bauantragsannahme
Bauberatung, Bauantragsannahme (61-711)
Allgemeine Informationen
Die Bauberatung berät in allen Fragen rund um das Thema Bauantrag. Sie dient Ihnen zur Klärung grundsätzlicher Fragen des Planungs- und Bauordnungsrechts. Hierzu zählen zum Beispiel Fragen zur Bebaubarkeit des betreffenden Grundstückes oder zu bauordnungsrechtlichen Themen wie beispielsweise Abstandsflächen, Erschließung Ihres Grundstückes oder der Stellplatznachweis. Detailliertere Fragenstellungen, zum Beispiel zur Erteilung von Abweichungen, können in der Regel nur im Rahmen eines Antrags auf Bauvorbescheid geklärt werden.
Standort
Lohstraße
Lohstraße 6
49074 Osnabrück
Servicezeiten
Mo. | - | Uhr | |||||||
Di. | - | Uhr | |||||||
Mi. | - | Uhr | |||||||
Do. | - | Uhr | und | - | Uhr |
und nach Vereinbarung
Dienstleistungen
- Abgeschlossenheitsbescheinigung
Für die Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentum und/ oder Sondereigentum kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden.
- Baugenehmigung
Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).
- Bauvoranfrage und Bauvorbescheid
Die Bauvoranfrage dient der rechtssicheren Vorabklärung von Fragen, die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wären und die selbständig beurteilt werden können.
- Baugenehmigung für Werbeanlagen und Warenautomaten
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen ist ein gesonderter Bauantrag zu stellen.
- Antrag auf Befreiung oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften
In begründeten Fällen kann von baurechtlichen Vorschriften abgewichen werden (§ 66 NBauO).
- Nachtragsbaugenehmigung
Sofern während der Ausführung einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen Änderungen an den genehmigten Plänen (Tektur) vorgenommen werden, ist vor der veränderten Durchführung der Baumaßnahme eine Nachtragsbaugenehmigung einzuholen.
- Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten
Fliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung, aber einer Ausführungsgenehmigung und einer Gebrauchsabnahme.
- Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Bauvorhaben
Unter bestimmten Voraussetzung können Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden (§ 62 NBauO).
- Grundstücksteilung
Bei der Teilung eines Grundstücks sind die Vorschriften des öffentlichen Baurechts strikt zu beachten.