Baugenehmigung für Werbeanlagen und Warenautomaten
Baugenehmigung für Werbeanlagen und Warenautomaten
Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen und Warenautomaten ist ein gesonderter Bauantrag zu stellen.
Leistungsbeschreibung
Werbeanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden (vgl. lfd. Nr. 10 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung), ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.
Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind, sind bauliche Anlagen im Sinne der NBauO. Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ist nur für Warenautomaten mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 10 m³ und für Warenautomaten, die im Außenbereich nach § 35 BauGB aufgestellt oder angebracht werden erforderlich.
Weitere Informationen zur Nutzung von Efa und ELBA erhalten Sie weiter unten unter Links.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Antragstellung und ein Erklärvideo finden Sie dort im Dokument "Kurzdokumentation_Antragstellung aus Bürgersicht im Frontend".
Verfahrensablauf
Die Bauherrin oder der Bauherr müssen sich bei der Einreichung von Anträgen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (erklärende Person) vertreten lassen, soweit eine solche Person zu bestellen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO).
Für die Einreichung von Anträgen ist die Authentifzierung der erklärenden Person erforderlich. Diese benötigt hierfür ein Nutzerkonto des Bundes (BundID) oder ein Unternehmenskonto (Mein Unternehmenskonto / MUK). Der Nachweis der Identität der erklärenden Person erfolgt über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) oder ein Elster-Zertifikat.
Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser erstellt die für die Baumaßnahme erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO. Ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht für den Inhalt einer Bauvorlage verantwortlich, so muss die Bauvorlage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der dafür verantwortlichen Person versehen sein. Bei Behörden oder Stellen kann dies auch ein qualifiziertes elektronisches Siegel sein. Bitte achten Sie insbesondere auf die Strukturierung der Dateiinhalte und die Dateinamen. Sind alle erforderlichen Bauvorlagen zusammengestellt, kann der Bauantrag gestellt werden.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser identifiziert sich mittels Nutzerkontos (BundID / MUK).
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser füllt die Eingabemasken des Online-Dienstes aus wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser fügt die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
- Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragenen Antragsdaten. Die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser überprüft die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann den Bauantrag verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Wie geht es mit dem Bauantrag weiter?
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Bauantrag zunächst auf Vollständigkeit.
- Zu dem Bauantrag wird ein Vorgangsraum eingerichtet, der zur Kommunikation dient. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, fügt im Vorgangsraum bei Bedarf oder nach Aufforderung durch die untere Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen zum Antrag hinzu.
- Es wird empfohlen, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauherrin oder den Bauherrn in den Vorgangsraum einlädt. So kann die Bauherrin oder der Bauherr wichtige Informationen oder Bescheide von der Behörde einsehen und sich einen Überblick über den Stand der Bearbeitung verschaffen.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Über den Vorgangsraum werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde auch diejenigen Behörden und Stellen beteiligt, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Wie erfolgt die Einreichung von bautechnsichen Nachweisen (Standsicherheitsnachweis)?
- Nach Eingang des Antrags erfolgt die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Prüfung der bautechnischen Nachweise, soweit diese gemäß § 65 NBauO erforderlich sind.
- Das Ingenieurbüro eröffnet eine Elektronische Bautechnische Prüfakte (ELBA).
- Der Aufsteller der Statik erhält per E-Mail eine Einladung zur Prüfakte und kann dort die zu prüfenden Unterlagen hochladen.
- Weitere Informationen zu ELBA und der Registrierung erhalten Sie auf der Internetseite von ELBA.
Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen die digitale Baugenehmigung mit allen Anlagen und dem Kostenbescheid im Vorgangsraum zur Verfügung gestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Stadt Osnabrück.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Benötigt werden folgende Unterlagen:
- Bauantragsformular
- Lageplan
- Eine Zeichnung und eine Beschreibung der Werbeanlage oder eine andere Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage
Die Zeichnung muss eine Darstellung der Werbeanlage und der Maße, auch bezogen auf den Standort der Werbeanlage und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung der Werbeanlage enthalten.
In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit dies für die Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist, die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.
Werbeanlagen, die auf dem Baugrundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, oder auf einem benachbarten Grundstück bereits vorhanden sind, und deren Standorte sind in den Bauvorlagen zeichnerisch in demselben Maßstab wie die geplante Werbeanlage oder durch Lichtbilder darzustellen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von der Größe der Werbeanlage (Ansichtsfläche). Die Mindestgebühr beträgt 60,00€.
Amt/Fachbereich
FB61
Links
Weiterführende Informationen
- Anforderungen an elektronische Dokumente für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörden gemäß BauVorlVO
- Dokumentation_BundID und MUK mit digitales Baugenehmigungsverfahren
- Erhebungsbogen für die Landesstatistik
- Infoschreiben Digitales Baugenehmigungsverfahren
- Kurzdokumentation_Antragstellung aus Bürgersicht im Frontend
- Kurzdokumentation_zur Nutzung für beteiligte Stellen
- Ortsrecht der Stadt Osnabrück