Baugenehmigung für Werbeanlagen und Warenautomaten


Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen und Warenautomaten ist ein gesonderter Bauantrag zu stellen. 

Leistungsbeschreibung


Werbeanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden (vgl. lfd. Nr. 10 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung), ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind, sind bauliche Anlagen im Sinne der NBauO. Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ist nur für Warenautomaten mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 10 m³ und für Warenautomaten, die im Außenbereich nach § 35 BauGB aufgestellt oder angebracht werden. erforderlich.               

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Seit dem 01.01.2024 sind Anträge ausschließlich in digitaler Form zu stellen. Die Bearbeitung von Anträgen, die in Papierform eingereicht werden, wird daher abgelehnt und die Unterlagen werden unverzüglich zurückgeschickt.

Mitte des 1. Quartals 2024 wird das Nutzerkontos des Bundes (BundID) technisch in das Antragsverfahren eingebunden. Ab diesem Zeitpunkt kann die BundID als Nutzerkonto im Sinne des § 3a NBauO bei der Einreichung von Anträgen verwendet werden. Übergangsweise steht Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, die Anträge mittels Faxvollmacht einzureichen.

Ab dem 01.05.2024 ist die Einreichung von Anträgen gemäß § 3a NBauO ausschließlich über die Verwendung des Nutzerkontos möglich!

Die Einreichung von Anträgen mittels Faxvollacht ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich!

Bitte machen Sie sich rechtzeitig mit den technischen und organisatorischen Anforderungen an die neue Antragstellung (Infoschreiben digitales Baugenehmigungsverfahren / Dokumentation BundID digitales Baugenehmigungsverfahren) vertraut. 

Für das digitale Baugenehmigungsverfahren ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen. Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie hier. Hilfreiche Erklärvideos zur Registrierung und zum Upload von Dateien in den Projektraum erhalten Sie auf der Internetseite von "ITeBAU".

 

Verfahrensablauf


Nachdem der Antrag digital bei der Stadt Osnabrück eingereicht wurde, wird der Vorgang bei der unteren Bauaufsichtsbehörde im System aufgenommen und ein Aktenzeichen vergeben. Im Anschluss wird ein Projektraum auf der digitalen Bauplattform (Conject) eingerichtet. Soweit bereits Bauvorlagen mit eingereicht wurden, werden diese durch die sachbearbeitende Person bei der Bauaufsichtsbehörde auf die Plattform hochgeladen. Anschließend erhält die Person, die den Antrag eingereicht hat, eine E-Mail mit einem Einladungs-Link für die Bauplattform.

Dies kann bis zu 48 Stunden dauern. Von Rückfragen innerhalb dieses Zeitraums ist daher bitte abzusehen.

Es wird empfohlen bei der Antragstellung auch die E-Mailadresse der Bauherrin oder des Bauherrn anzugeben, damit diese ebenfals Einblick in das Verfahren nehmen können.

Auf der Bauplattform können im weitere Verfahren nachzureichende Unterlagen durch die verantwortliche Person hochgeladen (Ordner 11) und nach Erteilung der Genehmigug die Bescheide heruntergeladen werden (Ordner 50 und 51).

 

An wen muss ich mich wenden?


Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Stadt Osnabrück.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Benötigt werden folgende Unterlagen:

  • Bauantragsformular
  • Lageplan
  • Eine Zeichnung und eine Beschreibung der Werbeanlage oder eine andere Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage

Die Zeichnung muss eine Darstellung der Werbeanlage und der Maße, auch bezogen auf den Standort der Werbeanlage und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung der Werbeanlage enthalten.

In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit dies für die Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist, die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

Werbeanlagen, die auf dem Baugrundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, oder auf einem benachbarten Grundstück bereits vorhanden sind, und deren Standorte sind in den Bauvorlagen zeichnerisch in demselben Maßstab wie die geplante Werbeanlage oder durch Lichtbilder darzustellen.

 

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von der Größe der Werbeanlage (Ansichtsfläche). Die Mindestgebühr beträgt 60,00€.

 

Amt/Fachbereich


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