Für genehmigungspflichtige Werbeanlagen und Warenautomaten ist ein gesonderter Bauantrag zu stellen. 

Leistungsbeschreibung


Werbeanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden (vgl. lfd. Nr. 10 des Anhangs zu § 60 Abs. 1 Niedersächsische Bauordnung), ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich.

Warenautomaten, die von einer allgemein zugänglichen Verkehrs- oder Grünfläche aus sichtbar sind, sind bauliche Anlagen im Sinne der NBauO. Die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens ist nur für Warenautomaten mit einem Brutto-Rauminhalt von mehr als 10 m³ und für Warenautomaten, die im Außenbereich nach § 35 BauGB aufgestellt oder angebracht werden. erforderlich.               

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Für das digitale Baugenehmigungsverfahren ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen ("Online-Angebote").

Weitere Informationen zu den technsichen Voraussetzungen erhalten Sie hier und im der Internetseite von "ITeBAU".

Der Antrag auf Baugenehmigung für eine Werbeanlage und Warenautomaten kann gemäß geltender Übergangsvorschriften und unter Verwendung der durch die Oberste Bauaufsicht veröffentlichen Formulare auch schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Benötigt werden folgende Unterlagen:

  • Bauantragsformular
  • Lageplan
  • Eine Zeichnung und eine Beschreibung der Werbeanlage oder eine andere Darstellung der Werbeanlage, wie ein farbiges Lichtbild oder eine farbige Lichtbildmontage

 

Die Zeichnung muss eine Darstellung der Werbeanlage und der Maße, auch bezogen auf den Standort der Werbeanlage und auf Anlagen, an denen die Werbeanlage angebracht oder in deren Nähe sie aufgestellt werden soll, sowie Angaben über die Farbgestaltung der Werbeanlage enthalten.

In der Beschreibung sind die Art und die Beschaffenheit der Werbeanlage, sowie, soweit dies für die Beurteilung der Werbeanlage erforderlich ist, die Abstände der Werbeanlage zu öffentlichen Verkehrsflächen anzugeben.

Werbeanlagen, die auf dem Baugrundstück, auf dem die Werbeanlage errichtet werden soll, oder auf einem benachbarten Grundstück bereits vorhanden sind, und deren Standorte sind in den Bauvorlagen zeichnerisch in demselben Maßstab wie die geplante Werbeanlage oder durch Lichtbilder darzustellen.

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von der Größe der Werbeanlage (Ansichtsfläche). Die Mindestgebühr beträgt 60,00€.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

Amt/Fachbereich


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