Sofern während der Ausführung einer genehmigungspflichtigen Baumaßnahmen Änderungen an den genehmigten Plänen (Tektur) vorgenommen werden, ist vor der veränderten Durchführung der Baumaßnahme eine Nachtragsbaugenehmigung einzuholen.

Leistungsbeschreibung


Wenn sich bei einem genehmigten Bauvorhaben im Laufe der Bauausführung die Notwendigkeit ergibt, von dem genehmigten Bauplan abzuweichen, kann ein Nachtragsbauantrag gestellt werden.

Mit dem Nachtragsbauantrag sind die beabsichtigten Änderungen genau zu bezeichnen. Im Rahmen der Prüfung des Nachtragsbauantrags wird überprüft, ob die Änderungen den Bestimmungen des öffentlichen Baurechts entsprechen. Die Baumaßnahme in der geänderten Form darf erst nach der Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung weitergeführt werden. Für das Nachtragsbaugenehmigungsverfahren gelten die gleichen Voraussetzungen wie für das Baugenehmigungsverfahren.

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Der Nachtragsbauantrag ist ist über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen (siehe Online-Angebote "Nachtragsbauantrag").

Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie hier und auf der Internetseite von "ITeBAU".

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung kann gemäß geltender Übergangsvorschriften und unter Verwendung der durch die Oberste Bauaufsicht veröffentlichen Formulare auch schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück gestellt werden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Zum Nachtragsbauantrag sind alle für die Beurteilung der geplanten Änderungen einer Baumaßnahme erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Neben dem erforderlichen Nachtragsbauantragsformular sind dies die Unterlagen, die im Baugenehmigungsverfahren benötigt werden und die von der geplanten Änderung betroffen sind.

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert der geänderten Bereiche des Bauvorhabens und dem Zeitaufwand der Bearbeitung und ergibt sich im Wesentlichen aus den Gebührenverzeichnissen zur BauGO.

Welche Fristen muss ich beachten?


Die Nachtragsbaugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

Amt/Fachbereich


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