Genehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).

Leistungsbeschreibung


Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegen stehen.

Unter Umständen ist eine Befreiung von der Baugenehmigungspflicht möglich.

Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden oder der Bauaufsichtsbehörde per schriftlicher Mitteilung lediglich zur Kenntnis zu geben sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Man unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO.

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Für das digitale Baugenehmigungsverfahren ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen. Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie hier. Hilfreiche Erklärvideos zur Registrierung und zum Upload von Dateien in den Projektraum erhalten Sie auf der Internetseite von "ITeBAU".

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung kann gemäß geltender Übergangsvorschriften und unter Verwendung der durch die Oberste Bauaufsicht veröffentlichen Formulare auch schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück gestellt werden.

Verfahrensablauf


Die Antragsunterlagen sind bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt des Bauortes einzureichen, welche im Rahmen des Antragsverfahrens eine Stellungnahme zum Bauvorhaben abgibt und diese an die zuständige Stelle weiterleitet.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, der kreisfreien Stadt, der großen selbständigen Stadt und der Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • ausgefülltes amtliches Antragsformular

Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen eingereicht werden. Diese müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bauvorlageberechtigt sind. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein.

Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Die erforderlichen Formulare können im rechten Bildbereich unter Dokumente heruntergeladen werden.

Zu den Bauvorlagen gehören im Wesentlichen:

  • Bauantragsformular
  • amtlicher Lageplan,
  • Freiflächenplan, Höhenplan
  • Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
  • Baubeschreibung
  • Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ)
  • Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ)
  • Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
  • Berechnung des umbauten Raums, Berechnung/Angabe der Herstellungskosten
  • Nachweis der notwendigen Einstellplätze

 

Für die Prüfung von Sonderbauten und größeren Wohnbauvorhaben im umfassenden Baugenehmigungsverfahren sind in der Regel zusätzliche Unterlagen erforderlich wie:

  • bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis und Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz, ggf. Brandschutzgutachten)
  • Betriebsbeschreibung für gewerbliche Vorhaben

 

Der genaue Umfang der einzureichenden Unterlagen bemisst sich nach der Art des Vorhabens. Hinsichtlich Fragen zu den erforderlichen Unterlagen hilft Ihnen die Bauberatung oder die zuständige Sachberabeiter:in.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen Gebühren nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen der Bauaufsicht (BauGO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert des Bauvorhabens und dem Zeitaufwand der Bearbeitung und ergibt sich im Wesentlichen aus den Gebührenverzeichnissen zur BauGO.

Welche Fristen muss ich beachten?


Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.

Die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der Baumaßnahme nicht begonnen oder wenn die Ausführung drei Jahre lang unterbrochen worden ist. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

Anträge / Formulare


Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Die amtlichen Vordrucke sowie für die einzelnen im Rahmen eines Bauantrages einzureichenden Unterlagen halten die zuständige Stelle sowie die Gemeinde, Samtgemeinde oder Stadt bereit.

Was sollte ich noch wissen?


Für den Abbruch oder die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht im Anhang genannten Teils einer baulichen Anlage ist eine Abbruchanzeige nach § 60 Abs. 3 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) erforderlich. Für die in § 62 NBauO genannten baulichen Anlagen ist unter den dort genannten Voraussetzungen eine Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme nach § 62 NBauO einzureichen. Im Einzelfall berät die zuständige Stelle.

Amt/Fachbereich


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