Digitale Bauplattform (Bauantrag, Bauvoranfrage, Abweichung, Mitteilung, Abbruchanzeige)
Digitale Bauplattform (Bauantrag, Bauvoranfrage, Abweichung, Mitteilung, Abbruchanzeige)
Für die Verfahren nach § 3a Abs. 1 Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) nutzt die untere Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück den Online-Dienst "Digitale Baugenehmigung" nach dem Prinzip „Einer für Alle“ (EfA).
Leistungsbeschreibung
Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der NBauO wurde die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt. Für die Einreichung und Bearbeitung folgender Anträge nutzt die Stadt Osnabrück den für das Land Niedersachsen entwickelten Efa-Online-Dienst "Digitale Baugenehmigung" auf unserer digitalen Bauplattform:
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- Bauantrag
- Bauvoranfrage
- Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung
- Mitteilung über eine genehmigungsfreie Baumaßnahme (Mitteilungsverfahren)
- Abbruchanzeige
Soweit die Prüfung bautechnischer Nachweise gemäß § 65 NBauO erforderlich ist, erfolgt die Kommunikation sowie die Übermittlung der Standsicherheitsnachweise und Bewehrunsgspläne separat über die Elektronische Bautechnische Prüfakte (ELBA).
Weitere Informationen zur Nutzung von Efa und ELBA erhalten Sie weiter unten unter Links.
Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Antragstellung und ein Erklärvideo finden Sie dort im Dokument "Kurzdokumentation_Antragstellung aus Bürgersicht im Frontend".
Verfahrensablauf
Die Bauherrin oder der Bauherr müssen sich bei der Einreichung von Anträgen durch eine Entwurfsverfasserin oder einen Entwurfsverfasser (erklärende Person) vertreten lassen, soweit eine solche Person zu bestellen ist (§ 52 Abs. 2 Satz 3 NBauO).
Für die Einreichung von Anträgen ist die Authentifzierung der erklärenden Person erforderlich. Diese benötigt hierfür ein Nutzerkonto des Bundes (BundID) oder ein Unternehmenskonto (Mein Unternehmenskonto / MUK). Der Nachweis der Identität der erklärenden Person erfolgt über die Online-Ausweisfunktion des Personalausweises (eID) oder ein Elster-Zertifikat.
Bei Nutzung des Online-Services gehen Sie wie folgt vor:
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser erstellt die für die Baumaßnahme erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO. Ist die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser nicht für den Inhalt einer Bauvorlage verantwortlich, so muss die Bauvorlage mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der dafür verantwortlichen Person versehen sein. Bei Behörden oder Stellen kann dies auch ein qualifiziertes elektronisches Siegel sein. Bitte achten Sie insbesondere auf die Strukturierung der Dateiinhalte und die Dateinamen. Sind alle erforderlichen Bauvorlagen zusammengestellt, kann der Bauantrag gestellt werden.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser identifiziert sich mittels Nutzerkontos (BundID / MUK).
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser füllt die Eingabemasken des Online-Dienstes aus wie es durch den Antragsassistenten vorgegeben ist.
- Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser fügt die erforderlichen Bauvorlagen nach den Vorgaben der NBauVorlVO hinzu.
- Nach Eingabe der erforderlichen Pflichtangaben erstellt der Antragsassistent eine Übersicht der eingetragenen Antragsdaten. Die Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser überprüft die darin enthaltenen Angaben und übermittelt dann den Bauantrag verbindlich an die untere Bauaufsichtsbehörde.
Wie geht es mit dem Bauantrag weiter?
- Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft Ihren Bauantrag zunächst auf Vollständigkeit.
- Zu dem Bauantrag wird ein Vorgangsraum eingerichtet, der zur Kommunikation dient. Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser, fügt im Vorgangsraum bei Bedarf oder nach Aufforderung durch die untere Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen zum Antrag hinzu.
- Es wird empfohlen, dass die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser die Bauherrin oder den Bauherrn in den Vorgangsraum einlädt. So kann die Bauherrin oder der Bauherr wichtige Informationen oder Bescheide von der Behörde einsehen und sich einen Überblick über den Stand der Bearbeitung verschaffen.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert diese Genehmigungshemmnisse zu beheben. Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Über den Vorgangsraum werden von der unteren Bauaufsichtsbehörde auch diejenigen Behörden und Stellen beteiligt, deren Beteiligung oder Anhörung für die Entscheidung über den Bauantrag vorgeschrieben ist oder ohne deren Stellungnahme die Genehmigungsfähigkeit des Bauantrages nicht beurteilt werden kann.
Wie erfolgt die Einreichung von bautechnsichen Nachweisen (Standsicherheitsnachweis)?
- Nach Eingang des Antrags erfolgt die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Prüfung der bautechnischen Nachweise, soweit diese gemäß § 65 NBauO erforderlich sind.
- Das Ingenieurbüro eröffnet eine Elektronische Bautechnische Prüfakte (ELBA).
- Der Aufsteller der Statik erhält per E-Mail eine Einladung zur Prüfakte und kann dort die zu prüfenden Unterlagen hochladen.
- Weitere Informationen zu ELBA und der Registrierung erhalten Sie auf der Internetseite von ELBA.
Nach Abschluss der Prüfung wird Ihnen die digitale Baugenehmigung mit allen Anlagen und dem Kostenbescheid im Vorgangsraum zur Verfügung gestellt.
An wen muss ich mich wenden?
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Stadt Osnabrück.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Erforderliche Formulare können im unteren Bildbereich unter Dokumente heruntergeladen werden.
Für die Prüfung von Sonderbauten und größeren Wohnbauvorhaben im umfassenden Baugenehmigungsverfahren sind in der Regel zusätzliche Unterlagen erforderlich wie:
- bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis und Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz, ggf. Brandschutzgutachten)
- Statikunterlagen in 1-fach Papierform
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Vorhaben
Der genaue Umfang der einzureichenden Unterlagen bemisst sich nach der Art des Vorhabens. Hinsichtlich Fragen zu den erforderlichen Unterlagen hilft Ihnen die Bauberatung.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert des Bauvorhabens und dem Zeitaufwand der Bearbeitung und ergibt sich im Wesentlichen aus den Gebührenverzeichnissen zur BauGO.
Welche Fristen muss ich beachten?
Gemäß § 70a Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein Bauantrag unter gewissen Voraussetzungen drei Monate nach Eingang vollständiger Unterlagen als genehmigt (Genehmigungsfiktion). In diesem Fall wird keine Baugenehmigung erteilt, sondern lediglich eine Bescheinigung, die den Inhalt der Baugenehmigung wiedergibt. Diese Bescheinigung trifft keine abschließende Feststellung zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens. Falls nach Eintritt der Genehmigungsfiktion baurechtswidrige Zustände festgestellt werden, wäre ggf. ein bauaufsichtliches Einschreiten bzw. eine Rücknahme der fingierten Baugenehmigung oder Modifikation der Bescheinigung angezeigt.
Sofern Sie in jedem Fall eine Baugenehmigung wünschen, haben Sie die Möglichkeit gemäß § 70a Absatz 2 NBauO vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verzichten. Auch in diesem Fall wird selbstverständlich nach Eingang vollständiger Unterlagen schnellstmöglich über Ihren Antrag entschieden.
Unter Dokumente erhalten Sie ein Formular zur Erklärung des Verzichts auf die Genehmigungsfiktion.
Amt/Fachbereich
FB61
Links
Weiterführende Informationen
- Anforderungen an elektronische Dokumente für die Übermittlung an die Bauaufsichtsbehörden gemäß BauVorlVO
- Dokumentation_BundID und MUK mit digitales Baugenehmigungsverfahren
- Erhebungsbogen für die Landesstatistik
- Infoschreiben Digitales Baugenehmigungsverfahren
- Kurzdokumentation_Antragstellung aus Bürgersicht im Frontend
- Kurzdokumentation_zur Nutzung für beteiligte Stellen
- Ortsrecht der Stadt Osnabrück
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