Baugenehmigung
Baugenehmigung
Textblöcke ein-/ausklappenGenehmigungspflichtige Baumaßnahmen bedürfen nach den Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde (Baugenehmigung).
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, die Änderung, der Abbruch, die Beseitigung, die Nutzungsänderung oder die Instandhaltung einer baulichen Anlage sind Baumaßnahmen im Sinne der NBauO. Sofern diese durch die Bestimmungen der NBauO nicht verfahrensfrei gestellt werden oder der Bauaufsichtsbehörde lediglich zur Kenntnis zu geben sind, ist die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens erforderlich. Man unterscheidet zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO und dem umfassenden Baugenehmigungsverfahren für Sonderbauten nach § 64 NBauO.
Verfahrensablauf
Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.
Seit dem 01.01.2024 sind Anträge ausschließlich in digitaler Form zu stellen. Die Bearbeitung von Anträgen, die in Papierform eingereicht werden, wird daher abgelehnt und die Unterlagen werden unverzüglich zurückgeschickt. Die Einreichung von Anträgen gemäß § 3a NBauO ausschließlich über die Verwendung des Nutzerkontos des Bundes (BundID) möglich!
Weitere Informationen erhalten Sie über: Infoschreiben digitales Baugenehmigungsverfahren / Dokumentation BundID digitales Baugenehmigungsverfahren
Für das digitale Baugenehmigungsverfahren ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen. Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie hier. Hilfreiche Erklärvideos zur Registrierung und zum Upload von Dateien in den Projektraum erhalten Sie auf der Internetseite von "ITeBAU".
Nachdem der Antrag digital bei der Stadt Osnabrück eingereicht wurde, wird der Vorgang bei der unteren Bauaufsichtsbehörde im System aufgenommen und ein Aktenzeichen vergeben. Im Anschluss wird ein Projektraum auf der digitalen Bauplattform (Conject) eingerichtet. Soweit bereits Bauvorlagen mit eingereicht wurden, werden diese durch die sachbearbeitende Person bei der Bauaufsichtsbehörde auf die Plattform hochgeladen. Anschließend erhält die Person, die den Antrag eingereicht hat, eine E-Mail mit einem Einladungs-Link für die Bauplattform.
Dies kann bis zu 48 Stunden dauern. Von Rückfragen innerhalb dieses Zeitraums ist daher bitte abzusehen.
Es wird empfohlen bei der Antragstellung auch die E-Mailadresse der Bauherrin oder des Bauherrn anzugeben, damit diese ebenfals Einblick in das Verfahren nehmen können.
Auf der Bauplattform können im weitere Verfahren nachzureichende Unterlagen durch die verantwortliche Person hochgeladen (Ordner 11) und nach Erteilung der Genehmigug die Bescheide heruntergeladen werden (Ordner 50 und 51).
An wen muss ich mich wenden?
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Stadt Osnabrück.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Zum Bauantrag sind alle für die Beurteilung der Baumaßnahmen und die Bearbeitung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Die erforderlichen Formulare können im unteren Bildbereich unter Dokumente heruntergeladen werden.
Zu den Bauvorlagen gehören im Wesentlichen:
- Bauantragsformular
- amtlicher Lageplan,
- Freiflächenplan, Höhenplan
- Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Baubeschreibung
- Berechnung der Grundflächenzahl (GRZ)
- Berechnung der Geschossflächenzahl (GFZ)
- Berechnung der Zahl der Vollgeschosse
- Berechnung des umbauten Raums, Berechnung/Angabe der Herstellungskosten
- Nachweis der notwendigen Einstellplätze
Gemäß § 70a Abs. 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in Verbindung mit § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) gilt ein Bauantrag
- zur Errichtung oder Änderung eines Wohngebäudes oder eines Gebäudes, das überwiegend dem Wohnen dient, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO
- zur Nutzungsänderung von Räumen oder eines Gebäudes, durch die Wohnraum geschaffen werden soll, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO oder
- zur Errichtung oder Änderung von Antennen einschließlich der Masten und dazugehöriger Anlagen
drei Monate nach Eingang vollständiger Unterlagen als genehmigt (Genehmigungsfiktion). In diesem Fall wird keine Baugenehmigung erteilt, sondern lediglich eine Bescheinigung, die den Inhalt der Baugenehmigung wiedergibt. Diese Bescheinigung trifft keine abschließende Feststellung zur materiellen Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens. Falls nach Eintritt der Genehmigungsfiktion baurechtswidrige Zustände festgestellt werden, wäre ggf. ein bauaufsichtliches Einschreiten bzw. eine Rücknahme der fingierten Baugenehmigung oder Modifikation der Bescheinigung angezeigt.
Sofern Sie in jedem Fall eine Baugenehmigung wünschen, haben Sie die Möglichkeit gemäß § 70a Absatz 2 NBauO vor Ablauf der Entscheidungsfrist auf den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verzichten. Auch in diesem Fall wird selbstverständlich nach Eingang vollständiger Unterlagen schnellstmöglich über Ihren Antrag entschieden.
Ein Formular zur Erklärung des Verzichts auf die Genehmigungsfiktion erhalten Sie unter „Dokumente“.
Für die Prüfung von Sonderbauten und größeren Wohnbauvorhaben im umfassenden Baugenehmigungsverfahren sind in der Regel zusätzliche Unterlagen erforderlich wie:
- bautechnische Nachweise (Standsicherheitsnachweis und Erläuterungsbericht zum vorbeugenden Brandschutz, ggf. Brandschutzgutachten)
- Statikunterlagen in 1-fach Papierform
- Betriebsbeschreibung für gewerbliche Vorhaben
Der genaue Umfang der einzureichenden Unterlagen bemisst sich nach der Art des Vorhabens. Hinsichtlich Fragen zu den erforderlichen Unterlagen hilft Ihnen die Bauberatung oder die zuständige Sachberabeiter:in.
Welche Gebühren fallen an?
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert des Bauvorhabens und dem Zeitaufwand der Bearbeitung und ergibt sich im Wesentlichen aus den Gebührenverzeichnissen zur BauGO.
Rechtsgrundlage
Dokumente
Amt/Fachbereich
FB61
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
Links
Weiterführende Informationen
- Infoschreiben Digitales Baugenehmigungsverfahren
- Dokumentation BundID im digitalen Baugenehmigungsverfahren
- Anforderungen an den Dateinamen gemäß BauVorlVO
- Fragen und Antworten zum virtuellen Bauamt
- Zur digitalen Bauplattform
- Erhebungsbogen für die Landesstatistik
- Formulare der obersten Bauaufsichtsbehörde
- Stellplatzsatzung Stadt Osnabrück
- Ortsrecht der Stadt Osnabrück
Links & Onlinedienste
Bauantrag nach § 63 und 64 der Niedersächsischen BauordnungVerwandte Dienstleistungen
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