Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Bauvorhaben

Unter bestimmten Voraussetzung können Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden (§ 62 NBauO). 

Worum geht es?

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen in Wohn- und Gewerbegebieten ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind, ist in § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.

Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin oder der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Für das digitale Mitteilungsverfahren ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen.

 

Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie hier und im der Internetseite von "ITeBAU".

Die Mitteilung über eine genehmigungsfreie Bauaßnahme kann gemäß geltender Übergangsvorschriften und unter Verwendung der durch die Oberste Bauaufsicht veröffentlichen Formulare auch schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Der Mitteilung sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen.

Welche Bauvorlagen einzureichen sind, richtet sich nach der Art des Bauvorhabens.

Welche Fristen muss ich beachten?

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Bestätigung über die Eignung der Rettungswege der Bauherr:in vorliegt.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

Was sollte ich noch wissen?

Ggf. ist im Vorfeld ein Antrag auf Befreiung oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften zu stellen.

In den Fällen nach § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO sind die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 zu prüfen und durch die Baugenehmigungsbehörde zu bestätigen.

Die Bauherrin oder der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

An wen muss ich mich wenden?