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Anzeige nicht genehmigungspflichtiger Bauvorhaben


Unter bestimmten Voraussetzung können Bauvorhaben ohne eine Baugenehmigung errichtet werden (§ 62 NBauO). 

Leistungsbeschreibung

Die Errichtung von bestimmten Gebäuden und anderen baulichen Anlagen ist im Einzelfall ohne Baugenehmigung möglich und kann im Rahmen eines Mitteilungsverfahrens angezeigt werden.
Da keine Baugenehmigung erteilt wird, trägt die Bauherrin oder der Bauherr zusammen mit der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser die Verantwortung für die Einhaltung aller Anforderungen, die das Bauvorhaben erfüllen muss.

Welche Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen unter welchen Voraussetzungen genehmigungsfreie Baumaßnahmen sind, ist in § 62 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) geregelt.
Im Rahmen der Antragstellung ist anzugeben, ob es sich bei der Maßnahme um ein Vorhaben nach § 62 Absatz 1 NBauO oder ein Vorhaben nach § 62 Abstatz 1a i.V.m. § 85a NBauO handelt.

Mit der Novellierung der Landesbauordnung werden seit dem 01.07.2024 bestimmten Umbaumaßnahmen und Nutzungsänderungen werden nach § 85 a Absatz 1 NBauO für bestimmte Bauteile Erleichterungen zugelassen. Der Anforderungsstandard wird in Abhängigkeit vom Bestand faktisch abgesenkt, wenn die Entwurfsverfasserin, der Entwurfsverfasser und die genannten erstellberechtigten Personen die Verantwortung übernehmen. Für diese Erleichterungen müssen keine gesonderten Anträge auf Abweichung nach § 66 gestellt werden.

 

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Seit dem 01.01.2024 sind Anträge ausschließlich in digitaler Form zu stellen. Die Bearbeitung von Anträgen, die in Papierform eingereicht werden, wird daher abgelehnt und die Unterlagen werden unverzüglich zurückgeschickt. Die Einreichung von Anträgen gemäß § 3a NBauO ausschließlich über die Verwendung des Nutzerkontos des Bundes (BundID) möglich!

Weitere Informationen erhalten Sie über: Infoschreiben digitales Baugenehmigungsverfahren / Dokumentation BundID digitales Baugenehmigungsverfahren

Für das digitale Baugenehmigungsverfahren ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen. Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie hier. Hilfreiche Erklärvideos zur Registrierung und zum Upload von Dateien in den Projektraum erhalten Sie auf der Internetseite von "ITeBAU".

Nachdem die Mitteilung digital bei der Stadt Osnabrück eingereicht wurde, wird der Vorgang bei der unteren Bauaufsichtsbehörde im System aufgenommen und ein Aktenzeichen vergeben. Im Anschluss wird ein Projektraum auf der digitalen Bauplattform (Conject) eingerichtet. Soweit bereits Bauvorlagen mit eingereicht wurden, werden diese durch die sachbearbeitende Person bei der Bauaufsichtsbehörde auf die Plattform hochgeladen. Anschließend erhält die Person, die den Antrag eingereicht hat, eine E-Mail mit einem Einladungs-Link für die Bauplattform.

Dies kann bis zu 48 Stunden dauern. Von Rückfragen innerhalb dieses Zeitraums ist daher bitte abzusehen.

Es wird empfohlen bei der Antragstellung auch die E-Mailadresse der Bauherrin oder des Bauherrn anzugeben, damit diese ebenfals Einblick in das Verfahren nehmen können.

Auf der Bauplattform können im weitere Verfahren nachzureichende Unterlagen durch die verantwortliche Person hochgeladen (Ordner 11) und nach Erteilung der Genehmigug die Bescheide heruntergeladen werden (Ordner 50 und 51).

 


Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Stadt Osnabrück.

 

Der Mitteilung sind die Bauvorlagen, ausgenommen die bautechnischen Nachweise, beizufügen.

Der genaue Umfang der einzureichenden Unterlagen bemisst sich nach der Art des Vorhabens. Hinsichtlich Fragen zu den erforderlichen Unterlagen hilft Ihnen die Bauberatung oder die zuständige Sachberabeiter:in.

 

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert des Bauvorhabens und dem Zeitaufwand der Bearbeitung und ergibt sich im Wesentlichen aus den Gebührenverzeichnissen zur BauGO.

 

Mit dem Bau darf begonnen werden, sobald die Bestätigung der zuständigen Stelle vorliegt, dass die Erschließung gesichert ist und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege bestätigt wurde.

Diese Bestätigung ist seitens der zuständigen Stelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Unterlagen auszustellen.

 

Ggf. ist im Vorfeld eingesonderter Antrag auf Befreiung oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften zu stellen.

In den Fällen nach § 65 Abs. 2 Satz 1 NBauO sind die Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes und, soweit erforderlich, die Eignung der Rettungswege nach § 33 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 zu prüfen und durch die Baugenehmigungsbehörde zu bestätigen.

Die Bauherrin oder der Bauherr kann verlangen, dass anstelle eines Mitteilungsverfahrens ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. Im Baugenehmigungsverfahren fallen höhere Gebühren an und die Bearbeitungszeit ist im Regelfall länger.

 

FB61

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung