Antrag auf Befreiung oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften
In begründeten Fällen kann von baurechtlichen Vorschriften abgewichen werden (§ 66 NBauO).
Leistungsbeschreibung
Für den Neubau, den Umbau sowie die Nutzungsänderung einer baulichen Anlage ist in der Regel eine Baugenehmigung einzuholen.
Falls das Bauvorhaben keine Baugenehmigung erfordert oder diese noch nicht beantragt werden soll, kann gemäß § 66 NBauO separat ein Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gestellt werden. Über diesen Antrag wird dann in einem gesonderten Verfahren entschieden.
Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.
Der digitale Antrag ist die Schaltfläche "Online-Angebote" zu stellen.
Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie hier und auf der Internetseite von "ITeBAU".
Der Antrag auf Zulassung einer Abweichung/ Ausnahme/ Befreiung kann gemäß geltender Übergangsvorschriften und unter Verwendung der durch die Oberste Bauaufsicht veröffentlichen Formulare auch schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück gestellt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antragsformular sowie der Begründung sind alle für die Beurteilung der geplanten Abweichung, Ausnahme oder Befreiung erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.
Alternativ kann der Antrag auch digital über das virtuelle Bauamt "ITeBau" gestellt werden. Hierzu ist das Antragsformular digital an die Stadt Osnabrück zu übermitteln und die Vollmacht zur Teilnahme am digitalen Genehmigungsverfahren per Fax an die Bauaufsichtsbehörde zu schicken. Im Anschluss können die erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) digital in einen Projektraum (digitale Bauplattform) hochgeladen werden.
Informationen und Unterstützung rund um das digitale Genehmigungsverfahren "ITeBau" und den Projektraum erhalten Sie hier.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der niedersächsischen Baugebührenordnung. Die Höhe richtet sich nach dem Rohbauwert bzw. nach den Herstellungskosten. Für den Rohbauwert werden amtlich festgesetzte Durchschnittskosten abhängig von der Gebäudeart und dem Bauvolumen herangezogen.
Amt/Fachbereich
FB61
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