Die Bauvoranfrage dient der rechtssicheren Vorabklärung von Fragen, die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wären und die selbständig beurteilt werden können.

Leistungsbeschreibung


Vor dem Einreichen eines Bauantrages kann die Bauherrin oder der Bauherr mit einer Bauvoranfrage über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbstständig beurteilt werden können, eine Auskunft zu dem Bauvorhaben anfordern.

Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn beispielsweise unklar ist, ob ein Grundstück nach dem städtebaulichen Planungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Unterlagen notwendig sind. Zudem erhält die Bauherrin oder der Bauherr bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Für die digitale Bauvoranfrage ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen.

 

Weitere Informationen zu den technsichen Voraussetzungen erhalten Sie hier und im der Internetseite von "ITeBAU".

Der Antrag auf Bauvorbescheid kann gemäß geltender Übergangsvorschriften und unter Verwendung der durch die Oberste Bauaufsicht veröffentlichen Formulare auch schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Für die Bearbeitung einer Bauvoranfrage sind neben dem Antragsformular nur diejenigen Bauvorlagen einzureichen, die zur Beurteilung der gestellten Fragen erforderlich sind.

Die zu beantwortende Frage muss inhaltlich klar formuliert sein.

Welche Gebühren fallen an?


Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO). Sie ist in der Regel abhängig von dem Wert der voraussichtlichen Genehmigungsgebühr des Bauvorhabens oder dem Zeitaufwand der Bearbeitung. Die Gebühr kann teilweise auf die Baugenehmigungsgebühr angerechnet werden, wenn der Prüfaufwand durch die Erteilung des Bauvorbescheids verringert wird.

Welche Fristen muss ich beachten?


Der Bauvorbescheid erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach seiner Erteilung der Bauantrag gestellt wird. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag um jeweils höchstens drei Jahre verlängert werden.

Amt/Fachbereich


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