Fertigstellungsanzeige
Fertigstellungsanzeige
Ein Bauvorhaben wird mit der Fertigstellungsanzeige formal abgeschlossen.
Der Bauherr / die Bauherrin ist verpflichtet, diese Fertigstellungsanzeige bei seiner zuständigen Bauaufsichtsbehörde unaufgefordert vorzulegen.
Leistungsbeschreibung
Bei der Fertigstellungsanzeige handelt es sich um den formal abschließenden Prozess eines Baugenehmigungsverfahrens. Um ein Bauvorhaben abzuschließen, füllt der Antragsteller (Bauherr) / die Antragstellerin (Bauherrin) die Fertigstellungsanzeige aus. Der Bauherr / die Bauherrin ist verpflichtet, diese Fertigstellungsanzeige bei seiner zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Die Fertigstellungsanzeige ist die Voraussetzung für eine Bauabnahme (Schlussabnahme / Gebrauchsabnahme). Ob eine Abnahme erforderlich / angeordnet ist, entnehmen Sie bitte der Baugenehmigung.
Gemäß § 3 Abs. 4 NBauO dürfen bauliche Anlagen erst in Gebrauch genommen werden, wenn sie sicher benutzbar sind.
Die Fertigstellungsanzeige kann durch den Bauherren / die Bauherrin selbst eingereicht werden und bedarf nicht der Unterschrift des Entwurfsverfassers / der Entwurfsverfasserin oder des Bauleiters / der Bauleiterin.
Ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht kann gemäß § 80 Abs. 2 NBauO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Verfahrensablauf
Verwenden Sie den Assistenten (siehe rechts "Fertigstellungsanzeigen einreichen") gleich hier im ServicePortal und reichen Sie somit die Fertigstellungsanzeige digital ein.