Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten
Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten
Textblöcke ein-/ausklappenFliegende Bauten bedürfen keiner Baugenehmigung, aber einer Ausführungsgenehmigung und einer Gebrauchsabnahme.
Leistungsbeschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt und befristet aufgestellt und wieder abgebaut zu werden (z.B. Fahrgeschäfte wie Karussells, Autoscooter, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen etc., nicht ortsfeste Tribünen, Festzelte und Zirkuszelte, temporäre Freilichtbühnen). Ein fliegender Bau darf jedoch zum Gebrauch nur aufgestellt werden, wenn für diesen eine Ausführungsgenehmigung erteilt wurde und ein Prüfbuch vorliegt. Die Aufstellung fliegender Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, muss der Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig unter Vorlage des Prüfbuchs angezeigt werden. Hierfür ist der Online-Antrag "Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten" auszufüllen.
Die Anzeige zur Gebrauchsabnahme für fliegender Bauten hat rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor dem Aufstelltermin zu erfolgen.
Fax: 0541 – 323 4334
E-Mail: Bauordnung@osnabrueck.de
Welche Unterlagen werden benötigt?
Neben der Anzeige zur Gebrauchsabnahme ist ein Lageplan und ein Kopie über die Gültigkeit der Ausführungsgenehmigung einzureichen. Weitere Unterlagen können zur Beurteilung ggf. erforderlich sein.
Spätestens zum Zeitpunkt der Abnhame ist die gültige Ausführungsgenehmigung des fliegenden Baus (Prüfbuch) vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren für die Gebrauchsabnahme betragen nach den Bestimmungen der Baugebührenordnung 15,00€ bis 162,00€ und richten sich nach der Art des fliegenden Baus und dem Zeitaufwand der Bearbeitung.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anzeige der Aufstellung fliegender Bauten hat rechtzeitig, mindestens 14 Tage vor dem Aufstelltermin zu erfolgen.
Die Standzeit fliegender Bauten ist grundsätzlich auf max. drei Monate begrenzt. Sollen fliegenden Bauten längere Zeit an einem Aufstellungsort betrieben werden, ist dies im Voraus mit der Bauaufsichtsbehörde abzustimmen.
Dokumente
Amt/Fachbereich
FB61