Abgeschlossenheitsbescheinigung
Für die Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentum und/ oder Sondereigentum kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden.
Leistungsbeschreibung
Für die Aufteilung von Gebäuden in Sondereigentum (Wohnungen und sonstiges Teileigentum) kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden. Diese ist für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch nach dem Wohnungseigentumsgesetz notwendig.
Es kann grundsätzlich nur eine Abgeschlossenheitsbescheinigung für sämtliche Gebäude auf einem Grundstück erteilt werden. (Ausnahmen: Die Bescheinigung dient zur Schaffung von Dauerwohnrechten/ Dauernutzungsrechten oder es handelt sich um die Änderung bereits erteilter Bescheinigungen.)
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten durch die Eintragung in das Grundbuch in Wohneigentum (Eigentumswohnungen) beziehungsweise Sondereigentum aufgeteilt werden soll.
Bitte schicken Sie den unterschriebenen Antrag auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die erforderlichen Aufteilungspläne an die
Stadt Osnabrück
Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege
Postfach 44 60
49034 Osnabrück.
An wen muss ich mich wenden?
Wenden Sie sich an das Bauordnungsamt Ihres Landkreises, Ihrer kreisfreien Stadt, Ihrer großen selbstständigen Stadt bzw. Gemeinde mit bauaufsichtlichen Befugnissen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Mit dem unterschriebenen Antrag sind die kompletten Bauzeichnungen (Grundrisse aller Geschosse, Schnittzeichnung, Ansichten) entsprechend Baugenehmigung bzw. Bestand vorzulegen.
Die Nutzungseinheiten sind in den Grundrissen durch arabische Ziffern fortlaufend zu nummerieren (jeder Raum muss die Nummer "seines" Eigentumsteiles tragen).
Die Zeichnungen müssen mindestens zweifach eingereicht werden. Im Antrag ist die präzise Grundstücksbezeichnung (Straße, Hausnummer, Gemarkung, Flur, Flurstück, Grundbuch vom ...... Blatt ......) anzugeben.
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Aufteilungspläne (Grundstücksplan, Grundrisse mit Nummerierung der jeweiligen Wohnungen/ Einheiten, Ansichten, Schnitt)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Anzahl zu bildender Eigentumseinheiten. Sie werden nach der Allgemeinen Gebührenordnung erhoben.
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) ermittelt.
Amt/Fachbereich
FB61