Abgeschlossenheitsbescheinigung
Abgeschlossenheitsbescheinigung
Textblöcke ein-/ausklappenFür die Aufteilung von Gebäuden in Wohnungseigentum und/ oder Sondereigentum kann die Ausstellung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt werden.
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass
- eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
- nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.
An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.
Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz ist erforderlich, wenn ein Gebäude mit mehreren Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten durch die Eintragung in das Grundbuch in Wohneigentum (Eigentumswohnungen) beziehungsweise Sondereigentum aufgeteilt werden soll.
Bitte schicken Sie den unterschriebenen Antrag auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung und die erforderlichen Aufteilungspläne an die
Stadt Osnabrück
Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege
Postfach 44 60
49034 Osnabrück.
Verfahrensablauf
- Sie füllen den Antrag aus und reichen ihn zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Baubehörde ein.
- Die Baubehörde prüft Ihren Antrag und die Unterlagen.
- Wenn alle Voraussetzung vorliegen, erteilt Ihnen die Baubehörde eine Abgeschlossenheitsbescheinigung zusammen mit einer Ausfertigung der Bauzeichnung / des Aufteilungsplans.
An wen muss ich mich wenden?
Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Stadt Osnabrück.
Voraussetzungen
- Sie müssen nachweisen, dass Sie entweder Eigentümer beziehungsweise Erbbauberechtigter der Wohnungen sind, für die eine Abgeschlossenheitsbescheinigung beantragt wird. Alternativ müssen Sie Ihr berechtigtes Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel Erwerber).
- Abgeschlossen ist Sondereigentum, wenn
- es baulich von fremden Wohnungen beziehungsweise Räumen abgetrennt ist, zum Beispiel durch Wände und Decken, und
- einen eigenen abschließbaren Zugang direkt vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum hat; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
- Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses (zum Beispiel Abstellräume im Keller) gehören.
- Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks (wie Terrassen und Gartenflächen), an denen ebenfalls Sondereigentum begründet werden soll, müssen durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antragsvordruck zur Abgeschlossenheitsbescheinigung
- Aufteilungspläne (Grundstücksplan, Grundrisse mit Nummerierung der jeweiligen Wohnungen/ Einheiten, Ansichten, Schnitt)
Welche Gebühren fallen an?
Nach Landesrecht kann für die Ausstellung der Abgeschlossenheitsbescheinigung eine Gebühr erhoben werden.
Die Gebühren werden auf der Grundlage der Allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) ermittelt.
Welche Fristen muss ich beachten?
- keine
Bearbeitungsdauer
- keine Angabe
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- Formulare/ Online-Dienste vorhanden: Nein
- Schriftform erforderlich: vom Landesrecht abhängig
- Formlose Antragsstellung möglich: Ja
- Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Amt/Fachbereich
FB61
Fachlich freigegeben durch
Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz