Grundstücksteilung


Bei der Teilung eines Grundstücks sind die Vorschriften des öffentlichen Baurechts strikt zu beachten.

Leistungsbeschreibung


Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut ist oder dessen Bebauung genehmigt ist, können in vielfältiger Hinsicht Situationen entstehen, die den Vorschriften des öffentlichen Baurechts widersprechen. So ist beispielsweise die Einhaltung des erforderlichen Grenzabstands zu überprüfen, bauplanungsrechtliche Ausnutzungskennziffern sind zu beachten und die Erschließung der baulichen Anlagen muss auch nach einer Grundstücksteilung sichergestellt sein.

Da die Teilung eines Grundstücks keiner behördlichen Genehmigung bedarf, sind die an der Grundstücksteilung Beteiligten wie die Grundstückseigentümer oder der beauftragte Vermessungsingenieur für die Einhaltung der Vorschriften des öffentlichen Baurechts verantwortlich. Zuwiderhandlungen können ggf. mit einer Geldbuße geahndet werden. Ferner wäre ein Verstoß gegen das öffentliche Baurecht ggf. durch die baubehördliche Anordnung der Rückgängigmachung der Grundstücksteilung zu beheben.

Sofern durch eine Grundstücksteilung die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen von baurechtlichen Vorschriften erforderlich werden sollten, ist zuvor ein entsprechender Antrag bei der Stadt Osnabrück als Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Gegebenenfalls ist zur Regelung baurechtlicher Probleme die Eintragung von Baulasten in das Baulastenverzeichnis der Stadt Osnabrück erforderlich.

Amt/Fachbereich


FB61

Kontakt

  • Bauberatung, Bauantragsannahme