Naturschutz – Übersicht
Naturschutz – Übersicht
Übersicht zu Naturschutz-Dienstleistungen der Stadt Osnabrück.
Leistungsbeschreibung
Folgende Dienstleistungen stehen Ihnen in Bezug auf den Naturschutz im ServicePortal zur Verfügung (meist wird eine Genehmigung o.Ä. benötigt):
1. Baumschutzsatzung: Sind Bäume betroffen, informieren Sie sich über Geltungsbereich, Satzungs- und Antragsunterlagen: Ausnahmen/Befreiungen der Baumschutzsatzung.
2. Bäume und andere Gehölze: Informationen zu Bäumen, Stadtbäumen oder dem Verbotszeitraum von Gehölzfällungen nach dem Bundesnaturschutzgesetz erhalten Sie unter: Informationen zu Bäumen, Straßenbäumen, Wäldern und Gehölzen.
3. Eingriffe in Hecken, Sträucher, Fassadenbegrünung oder andere Gehölze: Planen Sie, Hecken, lebende Zäune etc. zu entfernen, könnte dies ein kompensationspflichtiger Eingriff nach § 17 Abs. 3 BNatSchG sein: Eingriffsgenehmigung in Natur und Landschaft.
4. Flächenversiegelung oder Bodenabbau: Möchten Sie z.B. einen Stellplatz errichten, ein Carport bauen oder Bodenabbau vornehmen, kann auch dies einen Eingriff darstellen: Eingriffsgenehmigung in Natur und Landschaft.
5. Schutzgebiete: Befindet sich das Grundstück für Ihr Vorhaben in einem Schutzgebiet, könnte zusätzlich eine Genehmigung des Vorhabens durch die Untere Naturschutzbehörde erforderlich sein: Schutzgebiete.
Zudem ist der Artenschutz bei allen Vorhaben zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie unter Artenschutz.
6. Artenschutz/Hornissen: Einige Arten, wie z.B. Hornissen sind gesetzlich geschützt (Bundesnaturschutzgesetz). Sie dürfen weder gefangen, verletzt, getötet noch ihre Nester beschädigt werden. Dafür ist eine Genehmigung zwingend erforderlich: Hornissen.
7. Haustierhaltungsanzeige: Der Besitz, Handel und die Haltung von besonders und streng geschützten Arten sind nur bei Nachweis der rechtmäßigen Herkunft erlaubt und unterliegen Melde- sowie Kennzeichnungspflichten: Haustierhaltungsanzeige.
8. Tiergehege: Planen Sie die Errichtung, Änderung oder den Betrieb von Tiergehegen für wildlebende Arten, muss dies mind. einen Monat vorher bei der Unteren Naturschutzbehörde angezeigt werden, sofern keine Ausnahmen wie etwa kleine Gehege unter 50 m² greifen: Tiergehege.
Für weitere Fragen nutzen Sie gerne das Kontaktformular.
Rechtsgrundlage
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)
Amt/Fachbereich
FB 68