Haustierhaltungsanzeige


Besitzberechtigung, Anmeldungs- und Kennzeichnungspflicht bei der Haltung geschützter Tiere

Leistungsbeschreibung


Eine Vielzahl von Tieren wild lebender Arten (z.B. Europäische Greifvögel, Eulen und Singvögel, viele Papageien, Amazonen und Aras sowie Schildkröten, Reptilien und Amphibien) sowie Pflanzen unterliegen besonderen bzw. strengen gesetzlichen Schutzbestimmungen, um die Arten vor einer drohenden Ausrottung, beispielsweise durch Wildfänge, zu bewahren. Die artenschutzrechtlichen Bestimmungen gelten nicht nur für lebende und tote Tiere und Pflanzen, sondern auch für ihre Entwicklungsformen, ihre Teile und aus ihnen gewonnenen Erzeugnisse. Darunter fallen u.a.: Tierpräparate, Schmetterlingssammlungen, Federn, Eier, Samen, Knollen, Hölzer und Elfenbein. Sowohl der Besitz bzw. die Haltung von als auch der Handel mit geschützten Arten unterliegen bestimmten Einschränkungen und Pflichten.

Besitzberechtigung

Der Besitz von besonders bzw. streng geschützten Tieren und Pflanzen sowie deren Entwicklungsformen, Teilen und Erzeugnissen ist nur erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft (z.B. legale Zucht oder Einfuhr) nachgewiesen werden kann. Ein Nachweis ist folgendermaßen zu erbringen:

  • Für Arten des Anhangs A der EG-VO Nr. 338/97 wird der Nachweis mit der zugehörigen Vermarktungsgenehmigung (im Sprachgebrauch: CITES-Bescheinigung) erbracht.
  • In allen anderen Fällen umfasst der Nachweis der rechtmäßigen Herkunft geeignete Belege über die legale Einfuhr oder innergemeinschaftliche Nachzucht und den Weg, den das Exemplar der geschützten Art vom Importeur bzw. Züchter bis zum gegenwärtigen Besitzer genommen hat.
  • Bei Arten der Unbedenklichkeitsliste (alle Arten des Anhangs X EG-VO Nr. 865/2006 und Anlage 5 Bundesartenschutzverordnung mit Ausnahme der Dendrobates-Arten) wird seitens niedersächsischer Behörden auf eine Nachweisführung verzichtet.

Die Beweislast der rechtmäßigen Herkunft liegt bei derjenigen Person, die geschützte Arten hält. 

Meldepflicht

Die Haltung von besonders bzw. streng geschützten Wirbeltieren ist unverzüglich nach Beginn der Haltung zu melden. Auch Änderungen im Tierbestand (z.B. durch Nachzucht, Kauf, Verkauf, Tod) unterliegen der Meldepflicht. In Niedersachsen ist die Tierbestandsmeldung mit einem entsprechenden Meldevordruck direkt beim Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover einzureichen. 

Die in Anlage 5 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) genannten Arten sind von der Meldepflicht ausgenommen.

Kennzeichnungspflicht

Seit dem 01.01.2001 sind alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) aufgelisteten Arten nach einem vorgeschriebenen Verfahren zu kennzeichnen:

  • Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Fußring zu kennzeichnen.
  • Bei allen anderen Vögel erfolgt die Kennzeichnung mit einem offenen Ring oder Transponder (ab 200 g Körpergewicht).
  • Reptilien werden mittels fotografischer Dokumentation oder wahlweise mit einem Transponder (ab 200 g Körpergewicht, Schildkröten ab 500 g Körpergewicht) gekennzeichnet.
    Hinweis: Die Fotodokumentation von Landschildkröten ist regelmäßig fortzuführen.
  • Säugetiere sind vorrangig mit einem Transponder zu kennzeichnen.

Abweichende Kennzeichnungsmethoden können vom NLWKN in Hannover genehmigt werden.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Ggf. werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover.

Welche Gebühren fallen an?


Ggf. fallen Gebühren an. Wenden Sie sich diesbezüglich bitte an den Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Hannover.

Rechtsgrundlage


  • BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009
  • BArtSchV: Bundeartenschutzverordnung – Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16.02.2005
  • EG-VO Nr. 338/97: Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
  • EG-VO Nr. 865/2006: Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels
  • Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen
  • Vogelschutz-Richtlinie: Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten

Was sollte ich noch wissen?


Ob es sich um ein Exemplar der besonders oder der streng geschützten Arten handelt, kann mit Hilfe der Artenschutzdatenbank „WISIA“ (= Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz) des Bundesamtes für Naturschutz in Erfahrung gebracht werden. Die Datenbank ist unter folgendem Link erreichbar: www.wisia.de

Verstöße gegen die Bestimmungen des BNatSchG können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

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