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Eingriffe in Natur und Landschaft


Erforderlichekeit einer Genehmigung der Unteren Naturschutz- und Waldbehörde für die Durchführung von Eingriffen nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz

Leistungsbeschreibung

Die Eingriffsregelung ist im Bundesnaturschutzrecht verankert und hat das Ziel, Natur und Landschaft vor erheblichen Beeinträchtigungen zu schützen (§§ 14-18 Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG)). Sie wird durch die Behörde abgearbeitet, welche eine Genehmigung erteilt oder der eine bestimmte, als Eingriff zu bewertende Handlung anzuzeigen ist.

Seit dem 04.12.2020 unterliegen in Niedersachsen auch Maßnahmen ohne ein solches „Trägerverfahren“ der Eingriffsregelung. Diese Eingriffe müssen von der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) genehmigt werden, bevor sie durchgeführt werden. Dies kann z. B. die Fällung eines Baumes im besiedelten Bereich sein. Die Genehmigung ist schriftlich zu beantragen, dabei sind durch den Eingriffsverursacher alle Angaben und Unterlagen zu dem geplanten Eingriff mit einzureichen.

Die UNB prüft zunächst die Erheblichkeit eines Eingriffs. Liegt eine erhebliche Beeinträchtigung vor, legt die UNB die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung, Minimierung und Kompensation fest.

Was ist ein Eingriff?

Ein Eingriff im Sinne des Naturschutzrechtes liegt vor, wenn Vorhaben die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Vorhaben sind deshalb so zu planen, dass negative Auswirkungen auf Natur und Landschaft möglichst vermieden werden. Wenn Beeinträchtigungen unvermeidbar sind, ist der Verursacher verpflichtet, diese auszugleichen oder zu ersetzen (Kompensationspflicht).

Auch Maßnahmen, die bis zum 03.12.2020 im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht genehmigungsfrei waren, können nun kompensationspflichtig sein. Dies betrifft auch genehmigungsfreie Maßnahmen im Rahmen des Baurechts.

Beispiele für Eingriffe ohne Trägerverfahren

1) Die Entfernung oder Beeinträchtigung von:

  • Einzelbäumen
  • Gehölzen oder Hecken
  • Baumreihen oder Alleen
  • kulturhistorischen Trockenmauern
  • Kleingewässern.

2) Flächenversiegelung, z. B. durch:

  • die Errichtung von Stellplätzen oder eines Carports.

Vermeidungsmaßnahmen

Viele Eingriffe können durch die Ergreifung von Vermeidungsmaßnahmen ganz vermieden oder soweit minimiert werden, dass sie unerheblich sind.

Beispiele für Vermeidungsmaßnahmen

  • Kontrolle auf das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten, insbesondere von Vögeln und Fledermäusen
  • Bauzeitenregelung
  • Schutzzäune
  • Projektplanung unter Berücksichtigung vorhandener Bäume
  • Erhaltung von wertvollen Strukturen und Landschaftsbestandteilen
  • Schonende Einfügung des Vorhabens in Natur und Landschaft
  • Reduzierung des Ausbaugrades und der -intensität des Vorhabens
  • Reduzierung der Beeinträchtigungen während der Bauphase.

Kompensation eines Eingriffs

Nicht vermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen zu kompensieren. Dies bedeutet, dass die durch den Eingriff beeinträchtigten oder zerstörten Funktionen des Naturhaushaltes oder des Landschaftsbildes wiederhergestellt werden müssen. Diese Kompensation erfolgt idealerweise auf dem Grundstück, wo der Eingriff passiert (Ausgleich). Wenn dies nicht möglich ist, kann die Kompensation an anderer Stelle, aber im selben Naturraum durchgeführt werden (Ersatz).

Wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nachweislich nicht durchführbar sind, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, den Eingriff durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen)

  • Neuanpflanzung von Gehölzen oder Hecken
  • Neuanlage von Obstwiesen
  • (Teil-)Entsiegelung von Flächen.

Online-Formular folgt!

Dem Antrag sind aussagekräftige und lesbare Fotos beizufügen. 

Für die Amtshandlung der Stadt wird eine Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70,00 €, erhoben. Zusätzlich kommen Gebühren für die Auslagen einer Postzustellung per Postzustellungsurkunde hinzu.

Bundesnaturschutzgesetz - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz sowie des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN):

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

FB 68

Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes ungenehmigte Eingriffe in Natur und Landschaft betreffend können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. 

Kontakt

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  • Naturschutz und Landschaftsplanung

Kontaktpersonen


  • Frau Blümel-Zimmermann