BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Eingriffsgenehmigung in Natur und Landschaft


Antragstellung einer Eingriffsgenehmigung nach § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz

Leistungsbeschreibung

Eingriffe in Natur und Landschaft sind nach dem Bundesnaturschutzgesetz (§§ 14–18 BNatSchG) i.d.R. genehmigungs- und kompensationspflichtig.

Mögliche Eingriffe sind:

  • Entfernen von Hecken, Sträuchern, Fassadenbegrünung, weiteren Gehölzen
  • Flächenversiegelung, z.B. Errichten eines Stellplatzes oder Carports
  • Bau von Straßen, Wegen, Gebäuden, Eisenbahnlinien, Stromleitungen und Windparks
  • Bodenabbau, Ausbau von Gewässern 
  • Vorhaben, die in geschützten Biotopen und FFH-Gebieten erfolgen

Beispiele für Vermeidungsmaßnahmen:

  • Bauzeitenregelung
  • Schutzzäune
  • Projektplanung unter Berücksichtigung vorhandener Bäume
  • Erhaltung von wertvollen Strukturen und Landschaftsbestandteilen
  • Schonende Einfügung des Vorhabens in Natur und Landschaft
  • Reduzierung des Ausbaugrades und der -intensität des Vorhabens
  • Reduzierung der Beeinträchtigungen während der Bauphase

Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (Kompensationsmaßnahmen):

  • Neuanpflanzung von Gehölzen oder Hecken
  • Neuanlage von Obstwiesen
  • (Teil-)Entsiegelung von Flächen

Wenn Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nachweislich nicht durchführbar sind, besteht im Einzelfall die Möglichkeit, den Eingriff durch einen Ersatz in Geld zu kompensieren.

1. Stellen Sie hier einen Online-Antrag bei der Unteren Naturschutzbehörde. 

2. Reichen Sie folgende Unterlagen ein:

  • Luftbild/Lageplan des Eingriffsgrundstücks mit Markierung des Eingriffs  
  • Luftbild der Kompensationsfläche 
  • Fotos vom Eingriff

3. Die Untere Naturschutzbehörde prüft, ob es sich um einen erheblichen Eingriff handelt.

4. Kann der Eingriff vermieden werden, müssen Vermeidungsmaßnahmen umgesetzt werden. Ist der Eingriff unvermeidbar, werden entsprechende Kompensationsmaßnahmen festgelegt.

5. Sie erhalten einen Genehmigungsbescheid oder eine Ablehnung Ihres Antrags. 

Die Genehmigung eines Eingriffs ist nur möglich, wenn:

  1. Ein erheblicher Eingriff vorliegt (Erhebliche Beeinträchtigung von Naturhaushalt oder Landschaftsbild).
  2. Der Eingriff nicht vermieden werden kann (vermeidbare Eingriffe werden nicht genehmigt).
  3. Der Eingriff durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen kompensiert werden kann:
    • Ausgleich: Wiederherstellung der Funktionen des Naturhaushalts/Landschaftsbildes vor Ort.
    • Ersatz: Wiederherstellung der Funktionen des Naturhaushalts/Landschaftsbildes in einem ökologisch zusammenhängenden Naturraum.
    • Erzatzgeld: Ist ein Ausgleich oder Ersatz nicht möglich, kann in Ausnahmefällen Ersatzgeld gezahlt werden.

à Ein Eingriff wird genehmigt, wenn er nicht vermieden und ausgeglichen/ersetzt werden kann.

Für die Amtshandlung der Stadt wird eine Gebühr nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 70,00 €, erhoben. Zusätzlich kommen ggf. Gebühren für Auslagen für die Zustellung des Bescheides per Postzustellungsurkunde hinzu.

Bundesnaturschutzgesetz - Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (BNatSchG)

Weiterführende Informationen finden Sie auf den Internetseiten des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie und Klimaschutz sowie des Niedersächsischen Landesbetriebs für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN):

Niedersächsisches Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz

Niedersächsischer Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz

 

Unabhängig von der Eingriffsgenehmigung müssen Anforderungen des Artenschutzes nach §§ 39 und 44 Bundesnaturschutzgesetz eingehalten werden. Diese Genehmigung ersetzt keinerlei eventuell notwendigen Ausnahmen oder Befreiungen des Artenschutzes. Weitere Informationen: Artenschutz in Osnabrück

Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes, wie ungenehmigte Eingriffe in Natur und Landschaft, können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 € geahndet werden.