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Information und Beratung zu Bäumen

Leistungsbeschreibung

Bäume leisten einen wichtigen Beitrag zur Lebensqualität in der Stadt. Sie produzieren Sauerstoff und binden Kohlenstoff. Bäume filtern Staub sowie Schadstoffe aus der Luft, spenden an heißen Tagen Schatten, sorgen für Luftfeuchtigkeit und dämpfen den Lärm. Zudem dienen sie vielen Tieren als Lebensraum und Nahrungsquelle und beleben das Stadtbild. Bäume zu erhalten und neu anzupflanzen ist für Klima, Natur und das Wohlbefinden von Menschen unerlässlich.

Die Stadt Osnabrück plant den Erlass einer Satzung zum Schutz, zum Erhalt, zur Pflege und zur Entwicklung des Baumbestandes in der Stadt Osnabrück (Baumschutzsatzung) gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) i. V. m. § 22 Niedersächsisches Naturschutzgesetz (NNatSchG). Im Rahmen des Beteiligungsverfahrens haben Sie vom 17.11.2025 bis zum 17.12.2025 die Möglichkeit, Einwendungen und Anregungen bei der Stadt Osnabrück, Fachbereich Klima, Natur und Umwelt, Untere Naturschutzbehörde und Waldbehörde, Zimmer 2C18, Hannoversche Straße 6-8, 49084 Osnabrück vorzubringen. Dort können die entsprechenden Unterlagen während der Dienstzeiten (Mo-Do 09:00-12:00 Uhr und 14:00-16:00 Uhr, Fr 09:00-12:00 Uhr) eingesehen werden. Darüber hinaus können die Unterlagen in digitaler Form auf der Internetseite des Beteiligungsportals der Stadt Osnabrück unter https://dialog.osnabrueck.de/baumschutzsatzung ab dem 17.11.2025 eingesehen werden. Es wird auch die Möglichkeit geboten, Einwendungen und Anregungen online über das oben verlinkte Beteiligungsportal oder per E-Mail an baumschutzsatzung@osnabrueck.de vorbringen zu können. Näheres zur öffentlichen Bekanntmachung erhalten Sie unter Amtliche Bekanntmachungen – Stadt Osnabrück.

Die Pflege und Unterhaltung der städtischen Wälder, der Straßenbäume und der Bäume im öffentlichen Raum obliegt der Abteilung Stadtgrün des Osnabrücker Service Betrieb der Stadt Osnabrück. Der Osnabrücker Service Betrieb ist telefonisch unter 0541 323-3300 oder per E-Mail unter osb@osnabrueck.de zu erreichen.

Der private Baumbestand liegt in der Verantwortung der Grundstückseigentümerin sowie des Grundstückseigentümers. Bei Pflege- und Fällarbeiten sind die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetztes zu beachten. Demnach dürfen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, lebende Zäune, Gebüsche oder andere Gehölze nicht abgeschnitten, auf den Stock gesetzt oder beseitigt werden. Auch Bäume außerhalb von Gärten, Wäldern und Kurzumtriebsplantagen dürfen in diesem Zeitraum nicht gefällt werden. Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung dürfen das Jahr über durchgehend, ohne Beeinflussung von Tieren, vorgenommen werden. Unabhängig davon ist immer der Artenschutz zu beachten.

Bei jeder Maßnahme den Baum betreffend ist zuvor immer zu überprüfen, ob der jeweilige Baumbestand durch eine Festsetzung im Bebauungsplan geschützt ist und somit weitere Auflagen zu beachten sind. Geschützte Bäume im Bebauungsplan können hier eigenständig überprüft werden. Bei Rückfragen wenden Sie dich bitte an den Fachbereich Städtebau, Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege per E-Mail unter bauordnung@osnabrueck.de.

Haben Sie Fragen zur Baumpflege, zu Baumarten, zu Bäumen als Naturdenkmal oder müssen Bäume, Sträucher, Hecken und Co. aus dringenden Gründen im Verbotszeitraum entfernt werden, dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular.  

Bundesnaturschutzgesetz – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009

FB 68 - Klima, Natur und Umwelt