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Anzeigepflicht von Tiergehegen mit wild lebenden Arten

Leistungsbeschreibung

Tiergehege sind dauerhafte Einrichtungen in denen Tiere wild lebender Arten außerhalb von Wohn- und Geschäftsgebäuden während eines Zeitraums von mindestens sieben Tagen im Jahr gehalten werden.

Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb von Tiergehegen bedürfen einer Anzeige. Diese ist mindestens einen Monat im Voraus bei der Unteren Naturschutzbehörde einzureichen.

Keiner Anzeige bedürfen:

  • Tiergehege, die eine Grundfläche von insgesamt 50 m² nicht überschreiten und in denen keine Tiere besonders bzw. streng geschützter Arten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie keine invasiven Tierarten gemäß BNatSchG gehalten werden,
  • Auswilderungsvolieren für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten, wenn die Volieren nicht länger als einen Monat aufgestellt werden,
  • Anlagen für höchstens zwei Greifvögel, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und die Halterin oder der Halter einen gültigen Falknerschein besitzt,
  • Netzgehege, in denen Zucht- oder Speisefische gehalten werden.

Für die Errichtung und den Betrieb von Tiergehegen ist sicherzustellen, dass:

  • bei der Haltung der Tiere den biologischen und den Erhaltungsbedürfnissen der jeweiligen Art Rechnung getragen wird, insbesondere die jeweiligen Gehege nach Lage, Größe und Gestaltung und innere Einrichtung art- und tiergerecht ausgestaltet sind,
  • die Pflege der Tiere auf der Grundlage eines dem Stand der guten veterinärmedizinischen Praxis entsprechenden schriftlichen Programms zur tiermedizinischen Vorbeugung und Behandlung sowie zur Ernährung erfolgt,
  • dem Eindringen von Schadorganismen sowie dem Entweichen der Tiere vorgebeugt wird,
  • die Vorschriften des Tier- und Artenschutzes beachtet werden,
  • weder der Naturhaushalt noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden und
  • das Betreten von Wald und Flur sowie der Zugang zu Gewässern nicht in unangemessener Weise eingeschränkt wird.

Die Anzeige von Tiergehegen hat mit dem Anzeigeformular (s. Online-Formular) zu erfolgen. Zusätzlich sind ggf. Nachweise (z.B. Falknerschein, Bescheinigung über rechtmäßige Herkunft) in Kopie einzureichen.

Für die Prüfung einer Tiergehegeanzeige werden Gebühren im Rahmen von 50,00 bis 750,00 € erhoben. Die Prüfung einer Anzeige für Tiergehege ist gemäß §§ 1 ff. Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in Verbindung mit § 1 Allgemeine Gebührenordnung des Landes Niedersachsen kostenpflichtig. Für die Berechnung einer Gebühr ist das Maß des Verwaltungsaufwandes und der Gebührenrahmen der Tarifnummer zu berücksichtigen. 

Die Anzeige zur Errichtung, Erweiterung, wesentlichen Änderung und Betrieb eines Tiergeheges ist mindestens einen Monat im Voraus bei der zuständigen Behörde einzureichen.

  • BNatSchG: Bundesnaturschutzgesetz – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009
  • NNatSchG: Niedersächsisches Naturschutzgesetz vom 19. Februar 2010
  • BArtSchV: Bundeartenschutzverordnung – Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten vom 16.02.2005
  • NVwKostG: Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 25. April 2007
  • AllGO: Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenverordnung - AllGO -) vom 5. Juni 1997

Die Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt keine darüber hinaus gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen (z. B. Baugenehmigung, wasserrechtliche Genehmigung, Eingriffsgenehmigung, tierschutzrechtliche Genehmigung). Diese Genehmigungen sind soweit erforderlich bei der zuständigen Behörde gesondert zu beantragen.

Die Anzeigepflicht für Tiergehege ersetzt ebenfalls nicht die Tierbestandsmeldungen. Alle lebenden Wirbeltiere der besonders geschützten Arten sind meldepflichtig Infos unter der Dienstleistung Haustierhaltungsanzeige

Zudem unterliegen zahlreiche Exemplare besonders bzw. streng geschützter Säugetier-, Reptilien- und Vogelarten der Kennzeichnungspflicht. Dazu gehören alle in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgelisteten Arten.
Infos unter der Dienstleistung Haustierhaltungsanzeige

Verstöße gegen die Anzeigepflicht von Tiergehegen gem. den Bestimmungen des BNatSchG können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.

FB68

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  • Frau Schneider