BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Antrag auf Genehmigung (Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz) zur Umsiedlung oder Tötung  eines Hornissenstaates

Leistungsbeschreibung

Hornissen und ihre Nester unterliegen dem besonderen Artenschutz. Demnach ist es verboten Hornissen zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Zudem ist es verboten, die Nester zu beschädigen, zu zerstören oder zu entnehmen. Auch die Einflugöffnungen dürfen nicht verschlossen werden. Nur in begründeten Einzelfällen und bei Alternativlosigkeit ist eine Umsiedlung des Hornissennestes oder eine Tötung der Tiere mit einer Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde gemäß § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz erlaubt. Eine Genehmigung kann bei Erfüllung der Voraussetzungen auf Antrag erteilt werden.

Die Stadt Osnabrück führt keine Tötung oder Umsiedlung von Hornissen durch. Auch darf die Stadt Osnabrück keine sachkundigen Personen und Fachfirmen (z.B. ortsansässige Schädlingsbekämpfungsfirmen) empfehlen oder vermitteln. 

Hinweis zu einem Vorkommen von Wespen:
Eine Entfernung von Wespen ist ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück erlaubt.

Weiterführende Informationen zu Wespen und Hornissen sind auf der städtischen Internetseite  zu finden. 

Dem Antrag sind aussagekräftige und lesbare Fotos vom Nest selbst sowie der Nestumgebung hinzuzufügen

Es wird empfohlen sich vor Antragsstellung von einer fachkundigen Person (z.B. Mitarbeitenden einer Schädlingsbekämpfungsfirma) vor Ort über mögliche Schutzmaßnahmen beraten zu lassen.

Die Stadt Osnabrück führt keine Beratungen vor Ort durch.

Dem Antrag sind aussagekräftige und lesbare Fotos vom Nest selbst sowie der Nestumgebung hinzuzufügen.

Für die Amtshandlung der Stadt wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 € erhoben. Zusätzlich kommen Gebühren für die Auslagen einer Postzustellung per Postzustellungsurkunde hinzu.

Zusätzlich ist ggf. die Umsiedlung oder Tötung eines Hornissenstaates durch eine Schädlingsbekämpfungsfirma kostenpflichtig. Die Kosten sind beim entsprechenden Dienstleistungsunternehmen zu erfragen.

  • Bundesnaturschutzgesetz – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009
  • Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 25. April 2007
  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenverordnung - AllGO -) vom 5. Juni 1997

FB68

Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten betreffend können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.

Kontakt

Zum Kontaktformular
  • Naturschutz und Landschaftsplanung

Kontaktpersonen


  • Frau Schneider
  • Frau Rudolph