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Hornissen

Antrag auf Genehmigung (Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz) zur Umsiedlung oder Tötung  eines Hornissenstaates

Leistungsbeschreibung

Europäische Hornisse (Vespa crabro)

Die Europäische Hornisse und ihre Nester unterliegen dem besonderen Artenschutz.

Es ist verboten:

  • Hornissen zu fangen, verletzen oder töten,
  • Nester zu beschädigen oder zu entfernen, sowie
  • Einflugöffnungen von Nestern zu verschließen.

In Ausnahmefällen ist eine Umsiedlung oder Tötung der heimischen Hornisse erlaubt. Dafür ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz der Unteren Naturschutzbehörde notwendig. Für eine entsprechende Sachverhaltsprüfung ist ein Antrag auf Beseitigung oder Umsiedlung von Hornissen zu stellen (Zugang zum Online-Antrag über den Button "Beseitigung oder Umsiedlung von Hornissen" unter Links & Onlinedienste).

Nach Erteilung einer Genehmigung ist die Entfernung des Hornissenstaates von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer selbst zu organisieren. Die Stadt Osnabrück führt keine Umsiedlungen oder Tötungen durch und vermittelt keine Fachfirmen (z.B. ortsansässige Schädlingsbekämpfungsfirmen).

Asiatischen Hornisse (Vespa velutina nigrithorax)

Die aus Südostasien stammende Asiatische Hornisse steht seit 2016 auf der Liste der invasiven gebietsfremden Arten. Inzwischen hat sie sich in Deutschland und auch in Teilen von Niedersachsen etabliert. Daher ist seit März 2025 die gesetzliche Melde- und Beseitigungspflicht entfallen. Managementmaßnahmen sind im Einzelfall noch möglich und von der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.

Vorgehen bei Meldung:

  1. Melden Sie ein Nest über das Online-Portal Neobiota-Nord (Button: Fundmeldungen).
  2. Die Meldung wird geprüft.
  3. Wird ein Vorkommen bestätigt, entscheidet die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück über notwendige Maßnahmen.
  4. Falls erforderlich, wird die Stadt geeignete Managementmaßnahmen organisieren und mit Ihnen abstimmen.

Informationen zur Asiatischen Hornisse sind beim NLWKN unter Die Asiatische Hornisse in Niedersachsen | Nds. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz zu erhalten. 

Hinweis zu einem Vorkommen von Wespen:

Eine Entfernung von Wespen ist ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück erlaubt.  

Weiterführende Informationen zu Wespen und Hornissen sind auf der städtischen Internetseite  zu finden. 

Europäische Hornisse
1. Der Antrag auf Beseitung von Hornissen ist über dieses Service Portal zu stellen.
2. Der Antrag wird anschließend von der Stadt Osnabrück geprüft und es wird über die Möglichkeit einer Genehmigung entschieden.
3. Die Entscheidung wird der antragsstellenden Person mitgeteilt.
4. Bei Erteilung einer Genehmigung wird der Bescheid zeitnah übermittelt. Anschließend ist von der antragsstellenden Person eine fach- und umweltgerecht Entfernung oder Umsiedlung zu beauftragen. 


Asiatische Hornisse
1. Das Vorkommen der Asiatischen Hornisse ist über das Online-Portal Neobiota-Nord zu melden.
2. Die Meldung wird geprüft.
3. Wird das Artvorkommen bestätigt folgt eine Information an die Stadt Osnabrück.
4. Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück entscheidet dann, ob Managmentmaßnahmen durchzuführen sind.
5. Bei einer Erforderlichkeit von Managementmaßnahmen nimmt die Stadt Osnabrück Kontakt zur Melderin oder zum Melder auf und stimmt die Maßnahmen ab. 

Zum Online-Antrag "Beseitigung oder Umsiedlung von Hornissen" kommen Sie über den entsprechenden Button unter Links & Onlinedienste auf dieser Seite. Dem Antrag sind aussagekräftige und lesbare Fotos vom Nest sowie der Nestumgebung hinzuzufügen. 

Europäische Hornisse
Für die Amtshandlung der Stadt Osnabrück (Erteilung der Genehmigung) wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 € erhoben. Ggf. kommen zusätzlich Gebühren für die Auslagen einer Postzustellung per Postzustellungsurkunde hinzu.

Zusätzlich können Kosten für die Umsiedlung oder Tötung eines Hornissenstaates anfallen. Entsprechende Kosten sind beim Dienstleistungsunternehmen zu erfragen.

Der Antrag wird schnellst möglich geprüft und bearbeitet. 

  • Bundesnaturschutzgesetz – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009
  • Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 25. April 2007
  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenverordnung - AllGO -) vom 5. Juni 1997

Europäische Hornisse
Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten betreffend können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.