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Antrag auf Genehmigung (Befreiung gem. § 67 Bundesnaturschutzgesetz) zur Umsiedlung oder Tötung  eines Hornissenstaates

Leistungsbeschreibung

Europäische Hornisse (Vespa crabro)

Die Europäische Hornisse und ihre Nester unterliegen dem besonderen Artenschutz. Demnach ist es verboten Europäische Hornissen zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Zudem ist es verboten, die Nester zu beschädigen, zu zerstören oder zu entnehmen. Auch die Einflugöffnungen dürfen nicht verschlossen werden.
In Ausnahmefällen ist eine Umsiedlung oder Tötung der heimischen Hornisse erlaubt. Dafür ist eine artenschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 67 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz der Unteren Naturschutzbehörde notwendig. Für eine entsprechende Sachverhaltsprüfung ist ein Antrag auf Beseitigung oder Umsiedlung von Hornissen zu stellen.

Nach Erteilung einer Genehmigung ist die Entfernung des Hornissenstaates von der Grundstückseigentümerin oder dem Grundstückseigentümer selbst zu organisieren. Denn die Stadt Osnabrück führt selbst keine Tötung oder Umsiedlung von Hornissen durch. Auch darf die Stadt Osnabrück keine sachkundigen Personen und Fachfirmen (z.B. ortsansässige Schädlingsbekämpfungsfirmen) empfehlen oder vermitteln. 

Asiatischen Hornisse (Vespa velutina nigrithorax)

Die aus südostasien stammende Asiatische Hornisse steht seit 2016 auf der Liste der invasiven gebietsfremden Arten. Inzwischen hat sie sich in Deutschland und auch in Teilen von Niedersachsen etabliert. Daher ist seit März 2025 die gesetzliche Melde- und Beseitigungspflicht entfallen. Managementmaßnahmen sind im Einzelfall noch möglich und von der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.

Die Meldung eines Vorkommens der Asiatischen Hornisse in der Stadt Osnabrück ist über das Online-Portal Neobiota-Nord (Button: Fundmeldungen) vorzunehmen. Dort eingehende Meldungen werden geprüft und bei einer Bestätigung der Art an die Untere Naturschutzbehörde weitergegeben. Anschließend entscheidet die Untere Naturschutzbehörde, ob Maßnahmen durchgeführt werden müssen. Ist dies der Fall wird alles Weitere durch die Stadt Osnabrück organisiert.  

Informationen zur Asiatischen Hornisse sind beim Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) zu erhalten. 

Hinweis zu einem Vorkommen von Wespen:

Eine Entfernung von Wespen ist ohne Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück erlaubt.  

Weiterführende Informationen zu Wespen und Hornissen sind auf der städtischen Internetseite  zu finden. 

Europäische Hornisse
1. Der Antrag auf Beseitung von Hornissen ist über dieses Service Portal zu stellen.
2. Der Antrag wird anschließend von der Stadt Osnabrück geprüft und es wird über die Möglichkeit einer Genehmigung entschieden.
3. Die Entscheidung wird der antragsstellenden Person mitgeteilt.
4. Bei Erteilung einer Genehmigung wird der Bescheid zeitnah übermittelt. Anschließend ist von der antragsstellenden Person eine fach- und umweltgerecht Entfernung oder Umsiedlung zu beauftragen. 


Asiatische Hornisse
1. Das Vorkommen der Asiatischen Hornisse ist über das Online-Portal Neobiota-Nord zu melden.
2. Die Meldung wird geprüft.
3. Wird das Artvorkommen bestätigt folgt eine Information an die Stadt Osnabrück.
4. Die Untere Naturschutzbehörde der Stadt Osnabrück entscheidet dann, ob Managmentmaßnahmen durchzuführen sind.
5. Bei einer Erforderlichkeit von Managementmaßnahmen nimmt die Stadt Osnabrück Kontakt zur Melderin oder zum Melder auf und stimmt die Maßnahmen ab. 

Dem Antrag auf Beseitigung oder Umsiedlung von Hornissen sind aussagekräftige und lesbare Fotos vom Nest sowie der Nestumgebung hinzuzufügen.

Europäische Hornisse
Für die Amtshandlung der Stadt Osnabrück (Erteilung der Genehmigung) wird eine Gebühr in Höhe von 70,00 € erhoben. Zusätzlich kommen Gebühren für die Auslagen einer Postzustellung per Postzustellungsurkunde hinzu.

Zusätzlich können Kosten für die Umsiedlung oder Tötung eines Hornissenstaates anfallen. Entsprechende Kosten sind beim Dienstleistungsunternehmen zu erfragen.


Asiatische Hornisse
Die Kosten für mögliche Managementmaßnahmen trägt die Stadt Osnabrück oder das Land Niedersachsen. 

Der Antrag wird schnellst möglich geprüft und bearbeitet. 

  • Bundesnaturschutzgesetz – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege vom 29.07.2009
  • Niedersächsisches Verwaltungskostengesetz in der Fassung vom 25. April 2007
  • Verordnung über die Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen und Leistungen (Allgemeine Gebührenverordnung - AllGO -) vom 5. Juni 1997

Europäische Hornisse
Verstöße gegen die Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes besonders geschützte Arten betreffend können nach § 69 Abs. 7 BNatSchG i. V. m. Gesetz über Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden.