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Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.

 

Leistungsbeschreibung

Hilfestellung (Tutorial) zum Ausfüllen eines Wohngeldantrages (Mietzuschuss)

https://www.youtube.com/embed/yctXKjeWlQI

Das Wohngeld wird nur auf Antrag von der zuständigen Stelle bewilligt.

In der Regel wird das Wohngeld für 12 Monate bewilligt.

Der Bewilligungszeitraum wird entsprechend verkürzt, wenn zu erwarten ist, dass sich die für die Leistung von Wohngeld maßgeblichen Verhältnisse vor Ablauf von 12 Monaten verändern.

Ein Weiterleistungsantrag ist frühestens zwei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes möglich. Der Bewilligungszeitraum kann dem aktuellen Bescheid entnommen werden.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem/der die Antrag stellende Person ihren Wohnsitz hat.

  • Leistung von Wohngeld als Mietzuschuss
    Sie sind Mieterin oder Mieter

  • Leistung von Wohngeld als Lastenzuschuss
    Sie sind Inhaberin oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)
  • Nachweise zum Einkommen
  • Nachweis zur Miete oder Belastung
  • ausgefülltes Antragsformular

Es fallen keine Gebühren an.

Gezahlt wird bei positivem Bescheid ab dem 1. des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Ausgeschlossen von der Wohngeldzahlung sind u. a. Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II) und Sozialgesetzbuch – Zwölftes Buch (SGB XII), wenn bei deren Berechnung bereits Unterkunftskosten eingerechnet sind.

Ob Sie möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld haben, können Sie mit Hilfe unseres Wohngeldrechners prüfen:

Wohngeldrechner

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