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Leistungsbeschreibung

Wohngeld ist eine Sozialleistung nach dem Wohngeldgesetz (WOGG) für Bürgerinnen und Bürger, die aufgrund Ihres geringen Einkommens einen Zuschuss zur Miete (Mietzuschuss) oder zu den Kosten selbst genutzten Wohneigentums (Lastenzuschuss) erhalten.

 

Was wird vorausgesetzt?

Leistungen von Wohngeld als Mietzuschuss:

  • für Mieterinnen und Mieter oder
  • Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum oder
  • Bewohnerinnen und Bewohner eines Heimes (Heimbewohner im Sinne des Landesgesetzes; hierzu zählen auch Menschen mit Behinderungen, die zur Erbringung von Eingliederungshilfe in besonderen Wohnformen nicht nur vorübergehend aufgenommen sind)

Leistungen von Wohngeld als Lastenzuschuss:

  • für Inhaberinnen oder Inhaber von selbst genutztem Wohneigentum (Eigenheim, Eigentumswohnung)

 

Wann besteht ein Anspruch auf Wohngeld?

Ob und in welcher Höhe Wohngeld gewährt werden kann, ist abhängig von:

  • der Anzahl der Haushaltsmitglieder
  • der Höhe des gesamten Einkommens aller Haushaltsmitglieder und
  • der Höhe der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung

Nutzen Sie den oben verlinkten Wohngeldrechner für eine unverbindliche Wohngeldberechnung.

 

Wann besteht kein Anspruch auf Wohngeld?

Bezug einer anderen Sozialleistung

Grundsätzlich kann kein Wohngeld gezahlt werden, wenn die Kosten der Unterkunft bereits in anderen Sozialleistungen berücksichtigt werden.

Sofern nicht alle Haushaltsmitglieder diese Leistung erhalten, kann für einzelne Personen noch ein Wohngeldanspruch bestehen.

Ausgeschlossen sind unter anderem Empfänger von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II – z.B. Jobcenterleistungen) und nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII – z.B. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung).

Alleinstehende Auszubildende und Studierende, die dem Grunde nach einen Anspruch auf

  • Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) oder
  • Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

haben, sind ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen.

Ausbildungsförderungsleistungen stehen einer Person dem Grunde nach zu, wenn sie grundsätzlich zu dem förderberechtigten Personenkreis gehört. Hierbei ist es unerheblich, ob die Person tatsächlich Förderungsleistungen erhält oder ob wegen der Höhe ihres eigenen Einkommens/des Einkommens ihrer Eltern oder aufgrund von Vermögen keine Förderungsleistungen ausgezahlt werden.

Sollte derzeit dem Grunde nach ein Anspruch auf Ausbildungsförderungen bestehen, kann es bei einer Änderung der Verhältnisse sinnvoll sein, diesen Anspruch erneut überprüfen zu lassen. Eine entsprechende Negativbescheinigung der zuständigen Stelle ist dann bei der Wohngeldbehörde einzureichen.

Sofern dem Grunde nach kein Anspruch auf Ausbildungsförderungen besteht, weil z.B. ein Abbruch bzw. ein Fachrichtungswechsel nicht aus wichtigem Grund erfolgt oder die Förderhöchstdauer erreicht ist, liegt nicht grundsätzlich ein Ausschluss vom Wohngeld vor.

Werden die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt, besteht dieser Ausschluss grundsätzlich nicht. Handelt es sich bei der Förderung um Leistungen der Aufstiegsförderung nach den §§ 2 ff. Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (sogenanntes Aufstiegs-BAföG) kommt ebenfalls ein Wohngeldanspruch in Betracht.

Für die Beantragung des Wohngeldes nutzen Sie bitte den oben verlinkten Onlinedienst der Online-Antragstellung.

Alternativ finden Sie den Neuantrag auf Wohngeld auch in den oben verlinkten Formularen zum Download.

Sie können sich den Neuantrag auch postalisch zuschicken lassen. In diesem Fall melden Sie sich bitte telefonisch unter: 0541 323-3444.

Den ausgefüllten Neuantrag sowie die entsprechenden Unterlagen können Sie wie folgt einreichen:

  • per Post (Wohngeld; Natruper-Tor-Wall 5, 49076 Osnabrück),
  • über das Service Portal,
  • per Mail (wohngeld@osnabrueck.de) oder
  • persönlich durch Einwurf in den Briefkasten vor dem Stadthaus 1.

Allgemeine Hinweise:

Bitte denken Sie an die genaue Beschriftung Ihrer Unterlagen. Ohne eine ausreichende Kennzeichnung können Ihre Unterlagen möglicherweise nicht korrekt zugeordnet werden.

Aufgrund des stark erhöhten Antragsaufkommens müssen Sie aktuell mit einer längeren Bearbeitungsdauer rechnen.

Auch wenn wir die Nachfragen zum Bearbeitungsstand verstehen können, müssen wir den Schwerpunkt aktuell auf die Abarbeitung der Anträge legen. Daher bitten wir Sie, von Anfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis, bei der Gemeinde, der Samtgemeinde oder der Stadt, in dem der/die antragstellende Person Ihren Wohnsitz hat.

Für Personen mit einem Wohnsitz in der Stadt Osnabrück ist grundsätzlich die Wohngeldbehörde der Stadt Osnabrück zuständig.

Für die Bearbeitung des Neuantrages auf Wohngeld werden in jedem Fall folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • Nachweis über eine Bankverbindung
  • Nachweise zur Miete oder Belastung
  • Nachweise zum Einkommen

Daneben werden im Einzelfall weitere Nachweise für die Bearbeitung des Wohngeldantrages benötigt.

Eine genaue Auflistung von Unterlagen, die benötigt werden, entnehmen Sie gerne der folgenden Übersichten:

Sofern ein Anspruch auf Wohngeld besteht, beginnt der Bewilligungszeitraum am ersten des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt worden ist.