Waffenbesitzkarte
Waffenbesitzkarte
Sie benötigen eine Waffenbesitzkarte zum Erwerb und für den Besitz von Schusswaffen.
Worum geht es?
Welche Schusswaffen sind von der Pflicht zum Besitz einer Waffenbesitzkarte ausgenommen und dürfen von Personen ab 18 Jahren frei erworben werden ?
- Druckluftwaffen,
- Federdruckwaffen,
- CO2-Waffen mit einem F im Fünfeck,
- Gas- und Schreckschusswaffen mit PTB-Zeichen und Nummer im Kreis.
Wozu berechtigt Sie die Waffenbesitzkarte ?
Die Waffenbesitzkarte berechtigt Sie, die tatsächliche Gewalt über die darin eingetragene Waffe auszuüben, sie innerhalb Ihres befriedeten Besitztums zu führen und sie zum Beispiel zum Schießstand oder zur Reparatur bei einem Büchsenmacher zu transportieren. Beim Transport darf die Waffe nicht zugriffsbereit und nicht geladen sein. Waffe und Munition sind getrennt zu transportieren.
Was wird vorausgesetzt?
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung
- Sachkunde
- Bedürfnis (Ausnahme: Sie haben die Waffe geerbt).
Zur Überprüfung Ihrer Zuverlässigkeit wird von der Ordnungsbehörde ein Auszug aus dem Bundeszentralregister (Strafregisterauszug) angefordert.
Zur Überprüfung der persönlichen Eignung kann ein amt- oder fachärzliches bzw. fachpsychologisches Zeugnis verlangt werden.
Den Nachweis der Sachkunde und des Bedürfnisses haben Sie selbst zu erbringen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Allgemein:
- Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern Nationalpass)
Sportschützen:
- Bescheinigung eines anerkannten Schießsportverbandes über Bedürfnis, Sachkunde und eine mindestens 12-monatige schießsportliche Betätigung nach überörtlichen Regeln.
Jäger:
- Gültiger Jagdschein
Erben:
- Erbnachweis, gegebenenfalls Verzichtserklärung der übrigen Erben,
- Sterbeurkunde
Sammler:
- Sachkundenachweis
- Nachweis über die kulturhistorische Bedeutung des beantragten Sammelgebietes,
- waffenrechtliches Gutachten
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen unterschiedliche Gebühren an. Bitte informieren Sie sich bei Ihrem Ansprechpartner.
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