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Ausländer aus Drittstaaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt in Deutschland grundsätzlich einen Aufenthaltstitel.

Leistungsbeschreibung

Das Aufenthaltsrecht unterscheidet zwischen folgenden drei Aufenthaltstiteln:

Die Aufenthaltserlaubnis wird immer befristet und nur zu den folgenden Aufenthaltszwecken erteilt:

  • Ausbildung (§§ 16, 17 AufenthG), 
  • Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21 AufenthG),
  • völkerrechtliche, humanitäre oder politische Gründe (§§ 22 - 26 AufenthG),
  • familiäre Gründe (§§ 27 - 36 a AufenthG)
  • sonstige Aufenthaltsrechte (§§ 37,38 AufenthG)

Die verschiedenen Erteilungszwecke lösen auch verschiedene Rechtsfolgen aus. Das kann die Frage der Möglichkeit einer Aufenthaltsverfestigung, die Frage der Zulassung einer Erwerbstätigkeit oder auch die Frage des Anspruchs auf bestimmte soziale Leistungen betreffen. Die Aufenthaltserlaubnis wird als eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt. Aus den Eintragungen muss die Rechtsgrundlage für die Erteilung hervorgehen. Außerdem muss die Aufenthaltserlaubnis eine Aussage darüber enthalten, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugelassen ist.

Die Niederlassungserlaubnis ersetzt die "unbefristete Aufenthaltserlaubnis" und die Aufenthaltsberechtigung. Beide gelten Kraft Gesetz als Niederlassungserlaubnis fort, ohne dass dieses gesondert dokumentiert werden muss. Die Niederlassungserlaubnis wird unabhängig vom ursprünglichen Aufenthaltszweck unbefristet und in der Regel ohne Auflagen erteilt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis sind je nach vorherigem Aufenthalt unterschiedlich und setzen in der Regel gewisse Integrationsvoraussetzungen voraus. Weitere Informationen zur Niederlassungserlaubnis inkl. Online-Antrag finden Sie hier.

Die Aufenthaltskarte wird an ausländische Ehegatten von EU-Staatsangehörigen erteilt, die selbst nicht Angehörige eines Mitgliedsstaates sind. Einem drittstaatsangehörigen Familienangehörigen, der ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, wird auf Antrag eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt.


Der Antrag muss bei der Ausländerbehörde gestellt werden.

Dies kann auf folgendem Weg erfolgen: 

 

Alternativ ist eine Beantragung möglich:

  • per E-Mail unter abh@osnabrueck.de,
  • per Post an Stadt Osnabrück, Ausländerbehörde, Postfach 4460, 49034 Osnabrück

Für die erstmalige Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis sind im Regelfall folgende Unterlagen erforderlich:

  • formloser schriftlicher Antrag oder ausgefülltes Antragsformular,
  • Passfoto,
  • gültiger Nationalpass.

Im Einzelfall können weitere Unterlagen erforderlich sein.

Bitte beantragen Sie die Verlängerung Ihrer Aufenthaltserlaubnis rechtzeitig vor deren Ablauf, da Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthaltes Nachteile bei einer späteren Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Einbürgerung haben können. Sie können Ihren Antrag schriftlich per Post oder unter abh@osnabrueck.de stellen. Bitte fügen Sie Ihrem Schreiben die oben genannten Unterlagen bei.

Die Gebühren richten sich nach §§ 44 ff AufenthVund können je nach Zweck bis zu 147,00 Euro betragen.

Die bisherige Befreiung von den Gebühren für Familienangehörige Deutscher entfällt.

Nach Eingang ist mit einer Bearbeitungsdauer von mindestens 4 Wochen zu rechnen.

Die Ausländerbehörde wird sich automatisch mit Ihnen in Verbindung setzen und ggf. noch weitere notwendige Unterlagen anfordern. Bitte sehen Sie in der Zwischenzeit von Sachstandsanfragen ab, da diese das Verfahren nur verlängern würden.

Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und -bürger) sind nicht mehr aufenthaltserlaubnispflichtig und müssen keinen Antrag stellen. Sie geben die Gründe für den Aufenthalt bei der Anmeldung an und erhalten in der Regel eine Bescheinigung über ihr gemeinschaftliches Aufenthaltsrecht.

Ab dem 1. Januar 2021 haben Personen, die bis dahin zum Aufenthalt oder zum Arbeiten in Deutschland (oder einem anderen EU-Staat) berechtigt waren und von diesem Recht Gebrauch gemacht hatten, im Wesentlichen dieselben Rechte wie vor dem Austritt.

Bis zum 30. Juni 2021 müssen Britinnen und Briten, die am 31. Dezember 2020 in Deutschland wohnen und weiterhin in Deutschland wohnen bleiben, ihren Aufenthalt bei der für ihren Wohnort zuständigen Ausländerbehörde anzeigen, um dann das neue Aufenthaltsdokument erhalten zu können.

Sofern Sie bereits Unterlagen bei der Ausländerbehörde eingereicht haben, wird sich die Ausländerbehörde unaufgefordert zu gegebener Zeit mit Ihnen in Verbindung setzten.

Das Bundesministerium des Inneren, für Bau und Heimat hat auf seiner Internetseite umfassende Informationen sowie eine PDF-Broschüre für britische Staatsangehörige und deren Familienangehörige zum Aufenthaltsrecht nach dem Austrittsabkommen eingestellt.

Weiterführende Informationen können Sie den bereitgestellten Dokumenten (Brexit-Arbeitgeber-Flyer,Brexit-Broschüre Deutsch und Brexit Broschüre Englisch) entnehmen.