Für den Abbruch und die Beseitigung einer baulichen Anlage ist gegebenenfalls bei der Stadt Osnabrück als Bauaufsichtsbehörde eine Abbruchanzeige einzureichen.

Leistungsbeschreibung


Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen sind sogenannte verfahrensfreie Baumaßnahmen. Das heißt, eine behördliche Genehmigung oder eine Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde ist hierfür nicht erforderlich.

Hiervon ausgenommen sind der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht verfahrensfreien Teils einer baulichen Anlage (Teilabbruch). Hierfür ist bei der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung Abbruchanzeige einzureichen. Durch die Bauaufsichtsbehörde wird der Eingang der Anzeige bestätigt.

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Für die digitale Abbruchanzeige ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen.

 

Weitere Informationen zu den technsichen Voraussetzungen erhalten Sie hier und im der Internetseite von "ITeBAU".

Die Abbruchanzeige kann gemäß geltender Übergangsvorschriften und unter Verwendung der durch die Oberste Bauaufsicht veröffentlichen Formulare auch schriftlich bei der Bauaufsichtsbehörde der Stadt Osnabrück gestellt werden.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es ist eine vollständig ausgefüllte Abbruchanzeige einzureichen. Der Anzeige ist

 

über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und bei Teilabbrüchen über die Standsicherheit der verbleibenden baulichen Anlagen beizufügen.

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebühren richten sich nach der Baugebührenordnung und betragen für die Entgegennahme und Überprüfung der Abbruchanzeige 60,00€. Sofern die Unterlagen unvollständig sein sollten, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand der Bearbeitung.

Welche Fristen muss ich beachten?


Mit dem Abbruch und der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Abbruchanzeige bestätigt hat.

Amt/Fachbereich


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