Hilfen für behinderte Menschen, Blindenhilfe und Landesblindengeld
Hilfen für behinderte Menschen, Blindenhilfe und Landesblindengeld (50-11 Sachgebiet 2)
Standort
Stadthaus 2
Natruper-Tor-Wall 5
49076 Osnabrück
Servicezeiten
Mo. | - | Uhr | |||
Mi. | - | Uhr | |||
Do. | - | Uhr | |||
Fr. | - | Uhr |
Der Zugang zum Stadthaus 2 ist für den Publikumsverkehr nur eingeschränkt möglich. Bitte vereinbaren Sie einen Termin.
Dienstleistungen
- Blindenhilfe
Blinde oder schwer sehbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
- Landesblindengeld
Das Landesblindengeld ist eine gesetzliche Leistung des Landes Niedersachsen. Blinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen
- Eingliederungshilfe
Eingliederungshilfe soll Menschen mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Menschen helfen, die Folgen ihrer Behinderung zu mildern und sich in die Gesellschaft einzugliedern (§ 53 SGB XII).