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Leistungsbeschreibung

Blinde oder schwer sehbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Blindenhilfe nach Paragraph 72 SGB XII. Die Blindenhilfe für Volljährige beträgt (ab dem 01.07.2024) monatlich 880,28 Euro, für Heimbewohner monatlich 440,14 Euro. Für Personen unter 18 Jahren gelten abweichende Beträge.

Falls daneben Anspruch auf Landesblindengeld besteht, wird der Betrag hierauf angerechnet. Auch Leistungen der Pflegekasse werden auf die Blindenhilfe angerechnet, und zwar mit 50 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegegrad 3.

Da die Blindenhilfe eine Leistung nach dem SGB XII ist, ist sie aber auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten.

Die dafür maßgebliche Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 1.126,00 Euro (seit 01.01.2024), den Kosten der Unterkunft und eventuell einem Familienzuschlag von 395,00 Euro (seit dem 01.01.2024) pro Person für weitere Haushaltsangehörige. Von dem Einkommen, das die auf diese Weise ermittelte Einkommensgrenze überschreitet, wird ein zumutbarer Anteil auf die Blindenhilfe angerechnet.

Seit dem 01.01.2023 beträgt der Vermögensfreibetrag 10.000 Euro zuzüglich weiterer Beträge für Haushaltsangehörige.

Es fallen keine Gebühren an.

Im Land Niedersachsen können als weitere Leistungen das Landesblindengeld oder Zahlungen aus dem Landesblindenfonds in Betracht kommen.

Kontakt

  • Hilfen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel: Frühförderung, Hilfen in Kinderkrippen und Kindergärten, schulische Hilfen, Blindenhilfe und Landesblindengeld)

Kontaktpersonen


  • Frau Overbeck
  • Herr Wolts
  • Frau Orlovius
  • Frau Luttenberg
  • Frau Schweer
  • Frau Ekicibil
  • Frau Dittrich