Blindenhilfe


Blinde oder schwer sehbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Leistungsbeschreibung


Blinde oder schwer sehbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Blindenhilfe für Volljährige beträgt (ab dem 1. Juli 2023) monatlich 841,77 Euro, für Heimbewohner monatlich 421,61 Euro. Für Personen unter 18 Jahren gelten abweichende Beträge.

Falls daneben Anspruch auf Landesblindengeld besteht, wird der Betrag hierauf angerechnet. Auch Leistungen der Pflegekasse werden auf die Blindenhilfe angerechnet, und zwar mit 50 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegegrad 3.

Da die Blindenhilfe eine Leistung nach dem SGB XII ist, ist sie aber auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten.

Die dafür maßgebliche Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 1.004,00 Euro (ab 1. Januar 2023), den Kosten der Unterkunft und eventuell einem Familienzuschlag von 352,00 Euro (ab 1. Januar 2023) pro Person für weitere Haushaltsangehörige. Von dem Einkommen, das die auf diese Weise ermittelte Einkommensgrenze überschreitet, wird ein zumutbarer Anteil auf die Blindenhilfe angerechnet.

Der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000,- Euro (ab 1. Januar 2023) zuzüglich weiterer Beträge für Haushaltsangehörige.

Verfahrensablauf


  • Sie wenden sich an den örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen. 
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle die Behörde aufgrund Ihrer Angaben Ihren Anspruch auf Blindenhilfe. 
  • Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen schriftlichen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Voraussetzungen


Sie können Blindenhilfe erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Blindheit (vollständiges fehlen des Augenlichts) oder nicht nur vorübergehend eine beidäugige Gesamtschärfe von höchstens einem Fünfzigstel
  • Nachweis über den Schweregrad Ihrer Sehbeeinträchtigung, zum Beispiel durch 
    • Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen „Bl" oder
    • Feststellungsbescheid nach dem Schwerbehindertenrecht,
    • augenärztliche Befunde oder ein ärztliches Attest
  • geringes Einkommen
  • geringes Vermögen
  • Es ist zusätzlich bestimmten weiteren Personen, wie dem Ehepartner oder der Ehepartnerin, nicht zuzumuten, die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufzubringen.

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Es fallen keine Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen keine Fristen beachtet werden.

Bearbeitungsdauer


Die Bearbeitungsdauer Ihres Antrages hängt von verschiedenen Faktoren ab. Bitte wenden Sie sich an Ihren zuständigen Träger der Sozialhilfe, der Ihnen zur Verfahrensdauer genauere Auskunft geben kann.

Was sollte ich noch wissen?


Im Land Niedersachsen können als weitere Leistungen das Landesblindengeld oder Zahlungen aus dem Landesblindenfonds in Betracht kommen.

Amt/Fachbereich


FB50

Fachlich freigegeben durch


Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Fachlich freigegeben am


04.04.2023

Kontakt

  • Hilfen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel: Frühförderung, Hilfen in Kinderkrippen und Kindergärten, schulische Hilfen, Blindenhilfe und Landesblindengeld)

Kontaktpersonen


  • Frau Overbeck
  • Herr Wolts
  • Frau Orlovius
  • Frau Luttenberg
  • Frau Schweer
  • Frau Ekicibil
  • Frau Dittrich
  • Herr Latos