Blindenhilfe
Blinde oder schwer sehbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII
Leistungsbeschreibung
Blinde oder schwer sehbehinderte Menschen, denen das Merkzeichen "Bl" im Schwerbehindertenausweis zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Blindenhilfe nach § 72 SGB XII. Die Blindenhilfe für Volljährige beträgt (ab dem 1. Juli 2023) monatlich 841,77 Euro, für Heimbewohner monatlich 421,61 Euro. Für Personen unter 18 Jahren gelten abweichende Beträge.
Falls daneben Anspruch auf Landesblindengeld besteht, wird der Betrag hierauf angerechnet. Auch Leistungen der Pflegekasse werden auf die Blindenhilfe angerechnet, und zwar mit 50 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegegrad 2, bei Pflegegrad 3, 4 oder 5 mit 40 Prozent des Pflegegeldes nach Pflegegrad 3.
Da die Blindenhilfe eine Leistung nach dem SGB XII ist, ist sie aber auch abhängig vom Einkommen und Vermögen des Leistungsberechtigten.
Die dafür maßgebliche Einkommensgrenze setzt sich zusammen aus einem Grundbetrag von 1.004,00 Euro (ab 1. Januar 2023), den Kosten der Unterkunft und eventuell einem Familienzuschlag von 352,00 Euro (ab 1. Januar 2023) pro Person für weitere Haushaltsangehörige. Von dem Einkommen, das die auf diese Weise ermittelte Einkommensgrenze überschreitet, wird ein zumutbarer Anteil auf die Blindenhilfe angerechnet.
Der Vermögensfreibetrag beträgt 10.000,- Euro (ab 1. Januar 2023) zuzüglich weiterer Beträge für Haushaltsangehörige.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Anträge / Formulare
Die Anträge können formlos gestellt werden.
Was sollte ich noch wissen?
Im Land Niedersachsen können als weitere Leistungen das Landesblindengeld oder Zahlungen aus dem Landesblindenfonds in Betracht kommen.
Amt/Fachbereich
FB50