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Das Landesblindengeld ist eine gesetzliche Leistung des Landes Niedersachsen. Blinde Menschen erhalten unabhängig vom Lebensalter Landesblindengeld (Blindengeld) zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen

Leistungsbeschreibung

Das Landesblindengeld ist eine freiwillige Leistung des Landes Niedersachsen an zivilblinde Personen. Es wird unabhängig vom Einkommen und Vermögen gewährt.

Nach Ihrer Antragstellung wird die zuständige Stelle prüfen, ob Sie die Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld erfüllen.

Sollten für die Prüfung des Antrags Unterlagen oder Auskünfte fehlen, wird die zuständige Stelle diese von Ihnen zusätzlich anfordern.

Wenn Sie die Voraussetzungen zum Bezug von Blindengeld erfüllen, erhalten Sie einen Bescheid zur Höhe des Ihnen zustehenden Blindengeldes. Das Blindengeld bekommen Sie dann monatlich ausgezahlt. Ein Nachweis über die Verwendung ist nicht erforderlich.

Wenn Sie die Voraussetzung zum Bezug von Blindengeld nicht erfüllen, erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid.

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis und der kreisfreien Stadt, in dem/der Sie Ihren Wohnsitz haben.

  • Feststellung des Merkzeichens BL
  • der gewöhnliche Aufenthalt im Land Niedersachsen oder der Aufenthalt in einer stationären Einrichtung innerhalb der Bundesrepublik, wenn vor Aufnahme der Wohnort im Land Niedersachsen gelegen hat

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Es fallen keine Gebühren an.

Das Blindengeld wird frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Blindengeld gestellt wird.

Das Blindengeld beträgt (ab dem 01.01.2021) monatlich 410,00 €, bei stationärer Unterbringung monatlich 205,00 €. Leistungen der Pflegeversicherung werden ja nach festgestelltem Pflegegrad angerechnet.

Die Bearbeitungsdauer hängt insbesondere von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Informationen zum Landesblindengeld enthalten die Webseiten des Niedersächsischen Landesamts für Soziales, Jugend und Familie.

Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Blindenhilfe nach dem SGB XII oder aus dem Landesblindenfonds gewährt werden.

FB50

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Kontakt

  • Hilfen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel: Frühförderung, Hilfen in Kinderkrippen und Kindergärten, schulische Hilfen, Blindenhilfe und Landesblindengeld)

Kontaktpersonen


  • Frau Orlovius
  • Frau Ekicibil
  • Herr Wolts
  • Frau Luttenberg
  • Frau Dittrich
  • Frau Schweer
  • Frau Overbeck