Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung SGB IX
Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX. Buch (SGB IX) ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.
Leistungsbeschreibung
Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Bedarfsfeststellungsverfahrens festgelegt werden.
Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und eine wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a.
Kostenübernahme für
- Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags, zum Beispiel in Besonderen Wohnformen
- Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)
- Hilfe zur Teilhabe an Bildung, zum Beispiel Schulassistenz, Hilfe zum Besuch einer Hochschule
- heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter, zum Beispiel Frühförderung, integrative Kindertagesstätten
- sonstige Leistungen zur Sozialen Teilhabe
Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Die Leistungen können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden.
Weitere Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederungshilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt beim Landkreises und der kreisfreien Stadt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Nachweis über die Behinderung,
- Nachweise über Einkommen und Vermögen,
- Nachweis über die Kosten der Unterkunft,
- Nachweise über vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. Pflegekasse, Rentenversicherungsträger)
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an.
Welche Fristen muss ich beachten?
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Was sollte ich noch wissen?
In der beruflichen Integration unterstützt außerdem das Integrationsamt Projekte, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beitragen. Da deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt auf Grund der Art und Schwere der Behinderung häufig nicht möglich ist, fördert das Integrationsamt Arbeitgeberleistungen für: Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und besonderen Aufwand einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung.
Amt/Fachbereich
FB50
Kontakt
Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung SGB IXHilfen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel: Assistenzleistungen Wohnen, Werkstätten, Tagesstätten)
Hilfen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel: Frühförderung, Hilfen in Kinderkrippen und Kindergärten, schulische Hilfen, Blindenhilfe und Landesblindengeld)