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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung SGB IX


Aufgabe der Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch IX. Buch (SGB IX) ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.          

Leistungsbeschreibung

Personen, die durch eine Behinderung wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe. Die Leistungen können in verschiedenen Formen gewährt werden, die im Rahmen eines Bedarfsfeststellungsverfahrens festgelegt werden.

Ziel der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und eine  wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Leistungen der Eingliederungshilfe sind u. a.

Kostenübernahme für

  • Assistenzleistungen zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltags, zum Beispiel in Besonderen Wohnformen
  • Teilhabe am Arbeitsleben, zum Beispiel in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen (WfbM)
  • Hilfe zur Teilhabe an Bildung, zum Beispiel Schulassistenz, Hilfe zum Besuch einer Hochschule
  • heilpädagogische Leistungen für Kinder im Vorschulalter, zum Beispiel Frühförderung, integrative Kindertagesstätten
  • sonstige Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger / Rehabilitationsträger (zum Beispiel Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsagentur, Unfallversicherungsträger) nachrangig. Die Leistungen können auf Antrag auch durch ein persönliches Budget ausgeführt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass dem Antragsteller die Aufbringung der benötigten Mittel für die Eingliederungshilfe aus eigenem Einkommen und Vermögen nicht zugemutet werden kann. Für die Anrechnung gelten besondere Regelungen.

Sie können Eingliederungshilfe bei dem für Sie zuständigen Träger beantragen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, wer für Sie zuständig ist, können Sie bei einem beliebigen Träger einen Antrag stellen. Dieser ist dazu verpflichtet, den Antrag an den zuständigen Träger weiterzuleiten.

  • Sie wenden sich an den für Sie zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
  • Dort werden Sie beraten oder Sie können gleich einen formlosen Antrag stellen.
  • Die zuständige Stelle kann Sie bitten, ein Formular auszufüllen und weitere Unterlagen einzureichen.
  • Der Träger führt ein Teilhabe, ein Gesamtplanverfahren oder beide Verfahren durch, um Ihren individuellen Bedarf an Eingliederungshilfeleistungen und möglichen weiteren Teilhabeleistungen zu ermitteln. Sie können verlangen, dass am Gesamtplanverfahren eine Person Ihres Vertrauens hinzugezogen wird.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die zuständige Stelle aufgrund Ihrer Angaben und der Bedarfsermittlung, ob und welche Leistungen Sie erhalten. Dies beinhaltet auch die Prüfung, ob und in welcher Höhe Ihr Einkommen und Vermögen angerechnet wird.
  • Nach der Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Bescheid.

Sie können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn

  • Sie eine Behinderung haben oder
  • Sie von einer Behinderung bedroht sind und
  • Sie dadurch wesentlich im täglichen Leben eingeschränkt werden.

Sie können Eingliederungshilfe auch für Personen beantragen, die Sie im Rahmen einer gesetzlichen Betreuung, Vormundschaft, beziehungsweise als Bevollmächtigte oder Sorgeberechtigte vertreten.

  • Nachweis über die Behinderung,
  • Nachweise über Einkommen und Vermögen,
  • Nachweis über die Kosten der Unterkunft,
  • Nachweise über vorrangige Leistungen anderer Sozialleistungsträger (z. B. Pflegekasse, Rentenversicherungsträger)

Es fallen keine Gebühren an.

Es müssen keine Fristen beachtet werden.

In der beruflichen Integration unterstützt außerdem das Integrationsamt Projekte, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen beitragen. Da deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt auf Grund der Art und Schwere der Behinderung häufig nicht möglich ist, fördert das Integrationsamt Arbeitgeberleistungen für: Aufbau, Erweiterung, Modernisierung, Ausstattung und besonderen Aufwand einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung.

Weiterer Ansprechpunkt für die Eingliederungshilfe-Leistungen an Erwachsene:

Niedersächsische Landesamt für Soziales, Jugend und Familie

Domhof 1

31134 Hildesheim

Telefon: 05121 304-0

Fax: 05121 304611

FB50

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)

Kontakt


  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung SGB IX
  • Hilfen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel: Assistenzleistungen Wohnen, Werkstätten, Tagesstätten)
  • Hilfen für Menschen mit Behinderung (zum Beispiel: Frühförderung, Hilfen in Kinderkrippen und Kindergärten, schulische Hilfen, Blindenhilfe und Landesblindengeld)

Kontaktpersonen


  • Herr Latos
  • Frau Orlovius
  • Frau Luttenberg
  • Frau Backer
  • Frau Rensmann
  • Frau Käßner
  • Frau Kuhnt
  • Frau Schnieders
  • Frau Strehlow
  • Herr Kuhlenbeck
  • Herr Obermeyer
  • Herr Krüger
  • Frau Cordon
  • Frau Schweer
  • Frau Hotfilter
  • Frau Meyer
  • Herr Wolts
  • Frau Ekicibil
  • Frau Dittrich
  • Frau Overbeck
  • Frau Krämer