Steuerrechtliche Bescheinigung
Steuerrechtliche Bescheinigung
Textblöcke ein-/ausklappenAufwendungen für den Erhalt von Baudenkmalen können zu Steuervergünstigungen führen.
Leistungsbeschreibung
Grundsätzlich kann für Maßnahmen, die nach Art und Umfang erforderlich sind, um ein Gebäude als Baudenkmal zu erhalten eine erhöhte steuerliche Abschreibung in Anspruch genommen werden.
Der Bescheinigungs-Antrag kann erst nach Abschluss der Maßnahmen gestellt werden. Die Bescheinigung wird anschließend beim Finanzamt vorgelegt. Dem Antrag müssen die originalen Schlussrechnungen beigefügt werden.
Es empfiehlt sich ein vorheriges Abstimmungsgespräch mit den Mitarbeiter:innen der städtischen Denkmalpflege.
Der Antrag auf eine Steuerrechtliche Bescheinigung ist schriftlich (postalisch mit Original-Unterschrift) bei der Stadt Osnabrück einzureichen. Der Antragsassistent dient ausschließlich als Ausfüllhilfe und muss am Ende ausgedruckt werden!
Bitte senden Sie den vollständig ausgefüllten Antrag an:
Stadt Osnabrück
Bauordnung und Denkmalpflege
Lohstraße 6
49074 Osnabrück
Voraussetzungen
- Denkmaleigenschaft liegt vor.
- Denkmalrechtliche Genehmigung liegt vor.
- Vorherige detaillierte Abstimmung über den Umfang der steuerlich begünstigten Erhaltungsmaßnahmen hat stattgefunden.
- Maßnahmen sind in allen Teilen entsprechend der Genehmigung ausgeführt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Originalrechnungen – mit Auflistung der erbrachten Einzelleistungen – gewerkeweise chronologisch geordnet und fortlaufend nummeriert (Abschlagsrechnungen und Kostenvoranschläge werden nicht anerkannt, sondern nur Schlussrechnungen)
- Pauschalrechnungen können nur mit zugehörigen Leistungsverzeichnis, sowie Pauschalvertrag und deren zugehörigen Originalangebot berücksichtigt werden
- Rechnungen/Angebote müssen Menge, Artikel, Preis oder Leistung eindeutig erkennen lassen (Baustoffe, Sanitär, Elektromaterial, Malerzubehör sind keine Artikelbezeichnungen)
Welche Gebühren fallen an?
Die Kosten für die Ausstellung der Bescheinigung berechnet nach der allgemeine Gebührenordnung (ALLGO) in der jeweils gültigen Fassung.
Was sollte ich noch wissen?
Der Rechnungsempfänger, der gleichzeitig auch Eigentümer sein muss, wird gebeten, nur die abgestimmten bescheinigungsfähigen Aufwendungen einzureichen.
Amt/Fachbereich
FB61
Links & Onlinedienste
Antrag auf Bescheinigung gemäß § 10g EStG Antrag auf Bescheinigung gemäß §§ 7i, 10f, 11b EStGVerwandte Dienstleistungen
Antrag auf Erteilung einer denkmalrechtlichen GenehmigungDenkmalauskunft Baudenkmale