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Genehmigung zur vorübergehende Nutzung von Räumen für Veranstaltungen


Für die Durchführung von Veranstaltungen in einem Raum, der nicht als Versammlungsraum genehmigt ist, oder im Freien können Baugenehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

Leistungsbeschreibung

 

Vorübergehende Veranstaltungen in Räumen

Versammlungsstätten mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg haben, sind Sonderbauten im Sinne des § 2 Absatz 5 Ziffer 7.a) Niedersächsische Bauordnung (NBauO).

Für die vorübergehende Durchführung einer Veranstaltung, die den o.a. Sonderbauten zuzuordnen ist, ist ein Bauantragsverfahren gem. § 64 NBauO durchzuführen. Für die Prüfung des Bauantrags ist neben den üblichen Bauvorlagen (vgl. Dienstleistung „Baugenehmigung“) in der Regel auch die Vorlage eines Berichts eines Brandschutzsachverständigen bzw. eines Brandschutzgutachtens erforderlich.

Gem. § 66 Absatz 1 NBauO können auf Antrag Abweichungen von den baurechtlichen Bestimmungen (u.a. den Bestimmungen der niedersächsischen Versammlungsstättenverordnung) zu gelassen werden, wenn der Brandschutz und die Sicherheit der Besucherinnen und Besucher sowie der Mitwirkenden auf andere Weise gewährleistet wird. Mit dem Antrag ist anzugeben, von welchen Vorschriften und in welchem Umfang eine Abweichung zugelassen werden soll und welche Kompensationsmaßnahmen hierfür vorgesehen sind.

 

Veranstaltungen im Freien

Für (temporäre) Veranstaltungen im Freien sind die Bauaufsichtsbehörden im Allgemeinen nicht zuständig. Derartige Veranstaltungen unterfallen dem allgemeinen Ordnungsrecht. Hierzu wenden Sie sich bitte an den Fachbereich Bürger und Ordnung - Fachdienst Ordnung und Gewerbe - der Stadt Osnabrück.

Ansprechpartnerin: Frau Salewsky (salewsky@osnabrueck.de / 0541 323 – 4631)

Werden bei solchen Veranstaltungen allerdings Tribünen oder Bühnen aufgestellt, handelt es sich bei diesen in der Regel um fliegende Bauten im Sinne des § 75 NBauO, die wiederum in die Zuständigkeit der Bauaufsichtsbehörde fallen und als solche ggf. einer Abnahme bedürfen (vgl. Dienstleistung „Gebrauchsabnahme für fliegende Bauten“)

 

Um einen Sonderbau im Sinne des § 2 Absatz 5 Ziffer 7.b) NBauO handelt es sich demgegenüber, wenn es sich um eine Versammlungsstätte im Freien handelt, die eine Fläche für Aufführungen oder eine Freisportanlage jeweils mit mindestens einer Tribüne aufweist. Dies gilt jedoch nur, wenn die Tribünen keine fliegenden Bauten (s.o.) sind und insgesamt mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fassen. Hierbei dürfte es sich in der Regel um ortsfeste, auf Dauer angelegte Anlagen mit tribünenartiger Anordnung der Besucherbereiche handeln (Typische Versammlungsstätten im Freien sind z.B. Freilichttheater, Anlagen für den Rennsport oder Reitbahnen sowie Sportstadien). In diesen Fällen ist ebenfalls die Erteilung einer Baugenehmigung seitens der Bauaufsichtsbehörde ist erforderlich.

Für vorübergehende Veranstaltungen in Räumen, die nicht als Versammlungsstätte genehmigt sind, sowie Veranstaltungen im Freien, die als Sonderbau nach § 2 Abs. 5 Nr. 7b NBauO einzustufen sind, werden in der Regel mindestens folgende Unerlagen benötigt:

  • Bauantragsformular
  • Zeitraum der Veranstaltung
  • Grundstücksplan, ggf. Grundstücksübersichtsplan
  • Grundrisse der baulichen Anlage, in der die Veranstaltung stattfinden soll, nebst Darstellung der Rettungswege
  • Beschreibung der Veranstaltung mit Angaben der Personenanzahl
  • Qualifiziertes Brandschutz- bzw. Sicherheitskonzept
  • Benennung des verantwortlichen Betreibers / der verantwortlichen Betreiberin, bzw. des Veranstalters / der Veranstalterin sowie der für die Veranstaltungstechnik verantwortliche Person

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Nds. Baugebührenordnung (BauGO) sowie der allgemeinen Gebührenordnung (AllGO) und ist abhängig von dem Zeitaufwand, der für die Bearbeitung benötigt wird.

Da die Erteilung der Genehmigung der Beteiligung verschiedener Fachbehörden bedarf, ist der Antrag möglichst spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Veranstaltungstermin bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.

Auch wenn die Veranstaltung nicht die oben genannten Kriterien erfüllt und daher keiner baurechtlichen Genehmigung bedarf, sind ggf. weitere behördliche Genehmigungen und Auflagen erforderlich. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an den Fachdienst Ordnung und Gewerbe der Stadt Osnabrück.

Kontakt

  • Allgemeine Bauaufsicht

Kontaktpersonen


  • Beratung und Information Bauberatung