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Vorläufiger Reisepass


Der vorläufige Reisepass kann kurzfristig ausgestellt werden, wenn unverzüglich ein Reisepass benötigt wird und die rechtzeitige Auslieferung eines Expresspasses nicht mehr möglich ist.

Leistungsbeschreibung

Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird nur ausgestellt, wenn die Zeit selbst für die Ausstellung eines Expresspasses (Herstellungsdauer max. 72 Stunden) zu knapp ist und dieser nicht mehr rechtzeitig vor dem ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann.

Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin muss die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Zuständig für die Ausstellung ist grundsätzlich die Gemeinde des Hauptwohnsitzes.

Der Antragsteller muss volljährig sein. Personen unter 18 Jahren können den Antrag nur in Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils unter Vorlage dessen Personalausweises stellen.

Ist ein Betreuer für den Wirkungskreis des Aufenthaltsbestimmungsrechts bestellt, kann nur er den Antrag stellen. Gleichwohl ist das persönliche Erscheinen der betreuten Person erforderlich.

Die Gültigkeit des vorläufigen Reisepasses beträgt ein Jahr. Eine Verlängerung ist nicht möglich.

Der vorläufige Reisepass wird sofort ausgestellt.

Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses ist nur möglich, wenn der Reisepass auch im Expressverfahren nicht rechtzeitig ausgehändigt werden kann.

Der Antragsteller muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller muss lediglich unterschreiben.

Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.

Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hauptwohnsitz ist.

  • Alter Reisepass, auch wenn er ungültig ist oder Personalausweis beziehungsweise Kinderausweis/Kinderreisepass,
  • ein aktuelles Lichtbild.

Falls der vorläufige Reisepass für Ihr Kind beantragt wird, beachten Sie bitte auch, dass Ihr Kind bei der Beantragung persönlich anwesend sein muss.

Anforderungen an das Lichtbild:

Für das Lichtbild gelten die Lichtbildanforderungen der entsprechenden Fotomustertafel der Bundesdruckerei sowie der Passbildschablone für Erwachsene. Für Kinder gilt die Passbildschablone für Kinder. Informieren Sie bitte den Fotografen über die Verwendung der Fotos.

Sie haben auch die Möglichkeit, Passbilder am Bildautomaten direkt im Bürgeramt anfertigen zu lassen. (Dies ist ab einer Körpergröße von 1,20m möglich.)

Gebühr: 26,00 EUR

26,00 Euro

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Geltungsdauer: 1 Jahr

Passgesetz

Es ist nicht zulässig, im vorläufigen Reisepass nachträglich den Namen zu ändern.

Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.

Informationen über Einreisebestimmungen verschiedener Länder sowie weitere Hinweise zum Reiseziel können auf den Seiten des Auswärtigen Amtes abgerufen werden.

Wichtiger Hinweis für USA-Reisende:

Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumsfreien Einreise in die USA.

Dieser Hinweis ist unverbindlich. Verbindliche Informationen zu den Einreisebestimmungen ausländischer Staaten für deutsche Staatsangehörige erteilen die Auslandsvertretungen in der Bundesrepublik Deutschland. Das Auswärtige Amt in Berlin informiert auf seinen Internet-Seiten ebenfalls in unverbindlicher Form über Einreisebestimmungen (Länderinfos des Auswärtigen Amtes).

FB32

Niedersächsisches Ministerium für Inneres und Sport

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