Vorläufiger Personalausweis


Vorläufiges Identitätsdokument, dass Ihnen sofort ausgestellt wird, wenn Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie unverzüglich einen Ausweis benötigen.

Leistungsbeschreibung


Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie beispielsweise die Zeit bis zur Ausstellung eines regulären Personalausweises überbrücken.

Ihr vorläufiger Personalausweis ist höchstens 3 Monate lang gültig.

Sie müssen den alten vorläufigen oder regulären Personalausweis zurückgeben, wenn Ihnen der neue vorläufige Personalausweis ausgehändigt wird.

Der vorläufige Personalausweis ist drei Monate lang gültig.

Eine Verlängerung ist nicht möglich!

Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Personen, die über einen gültigen Reisepass verfügen, genügen damit ihrer Ausweispflicht.

Personen unter 16 Jahren können den Antrag nur in Begleitung eines sorgeberechtigten Elternteils unter Vorlage dessen Personalausweises stellen.

Verfahrensablauf


Sie müssen den vorläufigen Personalausweis persönlich beantragen.

  • Beantragen Sie den vorläufigen Personalausweis bei dem Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz.
    • Wenn Sie Ihren vorläufigen Personalausweis nicht am Hauptwohnsitz beantragen, brauchen Sie einen wichtigen Grund. Bitte kontaktieren das von Ihnen ausgewählten Bürgeramt, um zu erfahren, ob das Bürgeramt Ihren Grund anerkennt.
  • Das Bürgeramt stellt Ihnen den vorläufigen Personalausweis aus.

Voraussetzungen


Sie können einen vorläufigen Personalausweis beantragen, wenn

  • Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen,
  • in Deutschland gemeldet sind und
  • keinen gültigen Personalausweis besitzen.

Sie sind verpflichtet, einen vorläufigen Personalausweis zu beantragen, wenn Sie

  • die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
  • in Deutschland gemeldet sind,
  • keinen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen und
  • das 16. Lebensjahr vollendet haben.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • aktuelles biometrisches Passfoto
  • Falls vorhanden und noch nicht entwertet: alter Personalausweis oder Reisepass oder vorläufiger Personalausweis oder Kinderreisepass (gültig oder bereits abgelaufen)
  • Falls kein gültiger Reisepass oder Personalausweis vorhanden: Geburtsurkunde, Heiratsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren: gegebenenfalls Einverständniserklärung des nicht anwesenden sorgeberechtigten Elternteils
    • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • Bisheriger Personalausweis, auch wenn er bereits abgelaufen ist oder Reisepass beziehungsweise Kinderausweis,
  • ein aktuelles Lichtbild,
  • falls der vorläufige Personalausweis für Ihr Kind beantragt wird, beachten Sie bitte, dass auch Ihr Kind bei der Beantragung anwesend sein muss.

Anforderungen an das Lichtbild:

Für das Lichtbild gelten die Lichtbildanforderungen der entsprechenden Fotomustertafel der Bundesdruckerei, sowie der Passbildschablone für Erwachsene. Für Kinder gilt die Passbildschablone für Kinder.

Informieren Sie bitte den Fotografen über die Verwendung der Fotos.

Welche Gebühren fallen an?


Gebühr: 10,00 EUR

Gebühr: 13,00 EUR
Zuschlag zur Gebühr bei Antragstellung außerhalb der Dienstzeit oder nicht am Hauptwohnsitz

10,00 Euro

Eine Gebührenreduzierung beziehungsweise Gebührenbefreiung für Personen, die im Leistungsbezug stehen, wird grundsätzlich nicht mehr gewährt.

Rechtsgrundlage


Personalausweisgesetz

Was sollte ich noch wissen?


Es gibt folgende Hinweise:     

  • Sie können den vorläufigen und den neuen, regulären Personalausweis im Inland gleichzeitig beantragen.
  • Sie können den vorläufigen Personalausweis nicht im Ausland beantragen.

Bei Verlust Ihres Personalausweises legen Sie bitte zur Beantragung eines neuen Ausweises Ihren Reisepass (falls vorhanden) vor.

Der Führerschein reicht nicht aus.

Sollten Sie über kein Ausweisdokument mehr verfügen, wird Ihre Geburts- oder Abstammungsurkunde benötigt, die Sie beim Standesamt Ihres Geburtsortes erhalten.

Amt/Fachbereich


FB32

Fachlich freigegeben durch


Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Fachlich freigegeben am


03.06.2021

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