Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz


Berechtigt zum Erwerb, zum Verbringen innerhalb der Bundesrepublik, zur Aufbewahrung, Verwendung und Vernichtung der in der Erlaubnis eingetragenen explosionsgefährlichen Stoffe.

Leistungsbeschreibung


Die Erlaubnis wird von der für Ihren Hauptwohnsitz zuständigen Ordnungsbehörde erteilt, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie ist maximal auf fünf Jahre befristet und wird für eine bestimmte Höchstmenge an explosionsgefährlichen Stoffen erteilt.

Die Erlaubnis nach § 27 SprengG kann vor Ablauf um weitere 5 Jahre verlängert werden. Ein entsprechender Antrag sollte aufgrund der gegebenenfalls notwendigen Zuverlässigkeitsprüfung bereits 3 Monate vor Ablauf gestellt werden. Wird der Antrag nach Ablauf der Erlaubnis gestellt, wird die erworbene sprengstoffrechtliche Fachkunde in der Regel nicht mehr anerkannt. In diesem Fall wäre ein Wiederholungslehrgang zu besuchen.

Voraussetzungen


  • Zuverlässigkeit
  • Sachkunde
  • Bedürfnis
  • geeignete Lagerstätte

Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit fordert die Ordnungsbehörde einen Auszug aus dem Bundeszentralregister (Strafregisterauszug) an.

Die Sachkunde für den Umgang mit Schwarz- und Nitrozellulosepulver kann in Lehrgängen erworben werden, die von privaten Trägern angeboten werden. An den Lehrgang schließt sich eine Prüfung vor der zuständigen Behörde an. Bei Lehrgangsbeginn ist eine sogenannte "Unbedenklichkeitsbescheinigung" vorzulegen, die von der Stadt Osnabrück ausgestellt wird und ca. sechs Wochen vorher beantragt werden sollte.

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Personalausweis oder Reisepass (bei Ausländern Nationalpass)
  • Lehrgangsbescheinigung
  • Bedürfnisbescheinigung (für Vorladerschützen oder Wiederlader)

Amt/Fachbereich


FB32

Kontakt

  • Ordnung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeitung Frau Hartmann
  • Sachbearbeitung Frau Mescher