Anmeldung in Osnabrück (Zuzug)
Sie ziehen aus einer anderen Stadt nach Osnabrück
Leistungsbeschreibung
Personen, die eine Wohnung beziehen, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen persönlich bei der Meldebehörde anzumelden.
Deutsche Staatsangehörige und EU-Bürger nehmen die Anmeldung im Bürgeramt vor.
Drittstaatsangehörige nehmen die Anmeldung in der Ausländerbehörde vor.
Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht derjenigen Person, deren Wohnung sie beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.
Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.
Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in die Sie gezogen sind.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Kinderausweis
- Bei Familien: Familienstammbuch, sofern keine Kinderausweise vorhanden sind.
- Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten für die Anmeldung an.
Bei verspäteter Anmeldung kann ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhoben werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung verpflichtend.
Rechtsgrundlage
Bundesmeldegesetz (BMG)
Dokumente
Amt/Fachbereich
FB32
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