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Anmeldung in Osnabrück (Zuzug)


Sie ziehen aus einer anderen Stadt nach Osnabrück

Leistungsbeschreibung

Personen, die eine Wohnung beziehen, sind verpflichtet, sich innerhalb von zwei Wochen persönlich bei der Meldebehörde anzumelden. Dies gilt für alle in Osnabrück lebenden Personen.

Für Personen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr obliegt die Meldepflicht derjenigen Person, deren Wohnung sie beziehen oder aus deren Wohnung sie ausziehen.

Für Personen, für die ein Pfleger oder Betreuer bestellt ist, dessen Aufgabenbereich die Aufenthaltsbestimmung umfasst, obliegt die Meldepflicht dem Pfleger oder Betreuer.

Neugeborene sind nur anzumelden, wenn sie in eine andere als die Wohnung der Eltern oder die Wohnung der Mutter aufgenommen werden.

Ausnahme: Ukrainer/innen, welche aufgrund des Krieges aus der Ukraine fliehen und hier erstmalig aufgenommen werden möchten und Ukrainer/innen, welche zwar bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 24 AufenthG sind, aber in einem anderen Bundesland registriert wurden und entsprechend mit einer Wohnsitzauflage versehen sind, müssen sich an die zuständige Sachbearbeiterin in der Ausländerbehörde wenden unter abh-ukraine@osnabrueck.de.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in die Sie gezogen sind.

  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Kinderausweis
  • Bei Familien: Familienstammbuch, sofern keine Kinderausweise vorhanden sind.
  • Wohnungsgeberbestätigung gemäß § 19 Bundesmeldegesetz

Es fallen keine Kosten für die Anmeldung an.

Bei verspäteter Anmeldung kann ein Verwarnungs- oder Bußgeld erhoben werden.

Die Anmeldung ist innerhalb von zwei Wochen nach Einzug in die Wohnung verpflichtend.

Bundesmeldegesetz (BMG)

FB32

Kontakt


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  • Ausländerbehörde