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Bau-Turbo

Mit den am 30. Oktober 2025 in Kraft getretenen Regelungen zum so genannten „Bau-Turbo“ werden weitergehende Abweichungen von bauplanungsrechtlichen Vorschriften für Vorhaben zum Wohnungsbau ermöglicht.

 

Leistungsbeschreibung

Der Bau-Turbo umfasst die Ergänzung folgender Rechtsgrundlagen im Baugesetzbuch:

  • § 31 Abs. 3 BauGB – Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplans
  • § 34 Abs. 3b BauGB – Abweichung vom Erfordernis des Einfügens in die nähere Umgebung (im unbeplanten Innenbereich)
  • § 246e BauGB - Befristete Sonderregelung für den Wohnungsbau

Voraussetzung für die Anwendbarkeit der entsprechenden Vorschriften ist die Zustimmung der Gemeinde nach § 36a BauGB.

Darüber hinaus ist unter anderem ein Vorliegen erheblicher Umweltauswirkungen zu prüfen.

 

Eine frühzeitige Abstimmung mit den hier genannten Stellen wird empfohlen.

 

Es handelt sich um eine schematische Darstellung des Verfahrensablaufs:

  1. Vorabstimmung hinsichtlich der Anwendbarkeit des Bau-Turbos und des eventuellen Erfordernisses für den Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
  2. Einreichung eines Bauantrags oder einer Bauvoranfrage mit den erforderlichen Unterlagen
  3. Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde (Fachdienst Bauordnung und Denkmalpflege) und Beteiligung der Stadtplanung sowie weiterer Dienststellen
  4. ggf. Entwicklung eines städtebaulichen Rahmenplans durch die Stadtplanung oder durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadtplanung
  5. ggf. Abschluss eines städtebaulichen Vertrags
  6. ggf. Beteiligung des Ausschusses für Stadtentwicklung und Umwelt der Stadt Osnabrück (StUA)
  7. ggf. Beteiligung der Öffentlichkeit
  8. Erteilung der Zustimmung der Gemeinde und Fortsetzung des Genehmigungsverfahrens
  9. ggf. Anforderung von Gutachten
  10. bei Genehmigungsfähigkeit: Erteilung der Baugenehmigung oder des Bauvorbescheids

 

Fachbereich Städtebau

Städtebauliche Beratung (61-5)

      • Abstimmung städtebaulicher Vertrag bzw. städtebaulicher Rahmenplan

 

Bauordnung und Denkmalpflege (61-7)

      • Bauberatung, Bauantragsannahme (61-7)
      • Allgemeine Bauaufsicht (61-7)

 

Mit Beschluss vom 21.04.2026 hat der Rat der Stadt Osnabrück verbindliche Grundsätze zum Zustimmungsverfahren festgelegt.

Diese umfassen unter anderem Folgendes:

·       Die Ziele der städtebaulichen Rahmenpläne und Konzepte der Stadt Osnabrück (z. B. Stadtentwicklungsprogramm (STEP) und Masterplan Innenstadt) müssen erfüllt werden.

·       Das Vorhaben muss sich in einem Bereich befinden, für den im Flächennutzungsplan (FNP) oder Stadtentwicklungsprogramm (STEP) eine Ausweisung als Baufläche dargestellt ist.

·       Die Grünen Finger dürfen nicht in Anspruch genommen werden.

·       Das Vorhaben darf keine neue öffentliche Verkehrserschließung gem. § 123 BauGB erfordern.

Es dürfen keine Folgewirkungen entstehen, die eine geordnete städtebauliche Entwicklung unmöglich machen.

 

Hinsichtlich Fragen zu den erforderlichen Unterlagen hilft Ihnen die Bauberatung.

Für das Einreichen und die Bearbeitung der Antragsunterlagen nutzt die Stadt Osnabrück den für das Land Niedersachsen entwickelten Efa-Online-Dienst "Digitale Baugenehmigung" auf unserer digitalen Bauplattform.