Ausländische Studierende


Informationen zum Aufenthaltsrecht für ausländische Studierende

Leistungsbeschreibung


Für einen längerfristigen Aufenthalt zum (studienvorbereitenden) Sprachkursbesuch, Besuch des Studienkollegs und/oder zum Fachstudium, sowie als sogenannte Studienbewerberinnen und Studienbewerber benötigen Sie ein Einreisevisum der zuständigen deutschen Auslandsvertretung für diesen Zweck.

Bei Einreisen ohne erforderliches Visum ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel nicht möglich. Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, Republik Korea, Neuseeland und USA können visumsfrei nach Deutschland einreisen und den erforderlichen Aufenthaltstitel nach der Einreise beantragen. EU-Bürgerinnen und -bürger sind vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.

Das Visumsverfahren dauert etwa acht Wochen. Dem Visumsantrag müssen unbedingt Nachweise zur Finanzierung des Lebensunterhaltes während des gesamten Aufenthaltes sowie zum Aufenthaltszweck (zum Beispiel Anmeldung zum Deutsch-Intensivkurs, Zulassungsbescheid der jeweiligen Hochschule) beiliegen.

Studienbewerberinnen und Studienbewerber müssen die Befähigung für ein Studium an einer deutschen Hochschule nachweisen. Gleiches gilt, wenn noch kein Zulassungsbescheid der Hochschule vorliegt und der Besuch von studienvorbereitenden Maßnahmen beabsichtigt ist.

Innerhalb einer Woche nach Ihrer Einreise sind Sie verpflichtet, sich bei der Meldebehörde anzumelden. In Osnabrück melden Sie sich bei der Ausländerbehörde an, wo Sie gleich den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stellen können. Der Antrag muss innerhalb der Gültigkeitsdauer Ihres Visums (oder spätestens drei Monate nach Einreise bei Studierenden aus nicht visumpflichtigen Ländern) gestellt werden.

Bitte erkundigen Sie sich frühzeitig, ob die erste Anmeldung und die erste Beantragung des Aufenthaltstitels im Rahmen einer Orientierungsveranstaltung der Hochschule angeboten wird und somit eine persönliche Vorsprache bei der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist.

Bitte beachten Sie:

Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis muss rechtzeitig vor Ablauf beantragt werden, da ansonsten Ihr Aufenthalt in Deutschland illegal wird und für den Übergang eine gebührenpflichtige Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden muss. Wir empfehlen Ihnen, den Antrag vier bis sechs Wochen vor Ablauf Ihrer Aufenthaltserlaubnis zu stellen.

Jeder Studienfach-/Studienortwechsel ist der Ausländerbehörde anzuzeigen, da Ihre Aufenthaltserlaubnis mit einer auflösenden Bedingung versehen ist und durch einen Studienfachwechsel kraft Gesetz erlischt.

Ab dem vierten Semester wird immer ein Leistungsnachweis gefordert.

Für die Neuausstellung oder Verlängerung Ihres Heimatpasses/Ausweises ist immer die Botschaft Ihres Heimatlandes zuständig. Überprüfen Sie daher rechtzeitig die Gültigkeit Ihres Passes/Ausweises. Sie sind verpflichtet, stets im Besitz eines gültigen Heimatpasses/Ausweises und eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein.

 

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:

  • ausgefülltes Antragsformular
  • gültiger Nationalpass
  • ein Passfoto
  • Immatrikulationsbescheinigung
  • Bescheinigung über die voraussichtliche Studiendauer
  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
  • Finanzierungsnachweis, in der Regel Kontoauszüge der letzten drei Monate
  • Mietvertrag oder Einzugsbestätigung des Vermieters

Die Auflistung der genannten Unterlagen ist nicht abschließend. Im Einzelfall kann darüber hinaus noch die Vorlage zusäztlicher Unterlagen erforderlich sein.

 

Welche Gebühren fallen an?


Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu einem Jahr: 100,00 Euro

Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von mehr als einem Jahr: 110,00 Euro

Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis bis zu drei Monaten: 65,00 Euro

Verlängerung einer Aufenthatlserlaubnis für mehr als drei Monate: 80,00 Euro

Änderung der Aufenthaltserlaubnis durch Wechsel des Aufenthaltszwecks: 90,00 Euro

Ausstellung einer Fiktionsbescheinigung (vorläufiger Aufenthalt): 20,00 Euro

Amt/Fachbereich


FB32

Kontakt

  • Ausländerbehörde