Abbruchanzeige


Für den Abbruch und die Beseitigung einer baulichen Anlage ist gegebenenfalls bei der Stadt Osnabrück als Bauaufsichtsbehörde eine Abbruchanzeige einzureichen.

Leistungsbeschreibung


Der Abbruch und die Beseitigung baulicher Anlagen sind sogenannte verfahrensfreie Baumaßnahmen. Das heißt, eine behördliche Genehmigung oder eine Mitteilung an die Bauaufsichtsbehörde ist hierfür nicht erforderlich.

Hiervon ausgenommen sind der Abbruch und die Beseitigung eines Hochhauses oder eines nicht verfahrensfreien Teils einer baulichen Anlage (Teilabbruch). Hierfür ist bei der Bauaufsichtsbehörde vor der Durchführung Abbruchanzeige einzureichen. Durch die Bauaufsichtsbehörde wird der Eingang der Anzeige bestätigt.

Mit der zum 01. Januar 2022 in Kraft getretenen Änderung der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) und der Niedersächsischen Bauvorlagenverordnung (NBauVorlVO) wird die elektronische Kommunikation in bauordnungsrechtlichen Verfahren zum Regelfall erklärt.

Seit dem 01.01.2024 sind Anträge ausschließlich in digitaler Form zu stellen. Die Bearbeitung von Anträgen, die in Papierform eingereicht werden, wird daher abgelehnt und die Unterlagen werden unverzüglich zurückgeschickt.

Mitte des 1. Quartals 2024 wird das Nutzerkontos des Bundes (BundID) technisch in das Antragsverfahren eingebunden. Ab diesem Zeitpunkt kann die BundID als Nutzerkonto im Sinne des § 3a NBauO bei der Einreichung von Anträgen verwendet werden. Übergangsweise steht Ihnen die Möglichkeit zur Verfügung, die Anträge mittels Faxvollmacht einzureichen.

Ab dem 01.05.2024 ist die Einreichung von Anträgen gemäß § 3a NBauO ausschließlich über die Verwendung des Nutzerkontos möglich!

Die Einreichung von Anträgen mittels Faxvollacht ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich!

Bitte machen Sie sich rechtzeitig mit den technischen und organisatorischen Anforderungen an die neue Antragstellung (Infoschreiben digitales Baugenehmigungsverfahren / Dokumentation BundID digitales Baugenehmigungsverfahren) vertraut. 

Für die Abbruchanzeige ist ein Antrag über das virtuelle Bauamt "ITeBau" zu stellen. Weitere Informationen zu den technischen Voraussetzungen erhalten Sie hier. Hilfreiche Erklärvideos zur Registrierung und zum Upload von Dateien in den Projektraum erhalten Sie auf der Internetseite von "ITeBAU".

 

Verfahrensablauf


Nachdem der Antrag digital bei der Stadt Osnabrück eingereicht wurde, wird der Vorgang bei der unteren Bauaufsichtsbehörde im System aufgenommen und ein Aktenzeichen vergeben. Im Anschluss wird ein Projektraum auf der digitalen Bauplattform (Conject) eingerichtet. Soweit bereits Bauvorlagen mit eingereicht wurden, werden diese durch die sachbearbeitende Person bei der Bauaufsichtsbehörde auf die Plattform hochgeladen. Anschließend erhält die Person, die den Antrag eingereicht hat, eine E-Mail mit einem Einladungs-Link für die Bauplattform.

Dies kann bis zu 48 Stunden dauern. Von Rückfragen innerhalb dieses Zeitraums ist daher bitte abzusehen.

Es wird empfohlen bei der Antragstellung auch die E-Mailadresse der Bauherrin oder des Bauherrn anzugeben, damit diese ebenfals Einblick in das Verfahren nehmen können.

Auf der Bauplattform können im weitere Verfahren nachzureichende Unterlagen durch die verantwortliche Person hochgeladen (Ordner 11) und nach Erteilung der Genehmigug die Bescheide heruntergeladen werden (Ordner 50 und 51).

 

An wen muss ich mich wenden?


Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Bauberatung der Stadt Osnabrück.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es ist eine vollständig ausgefüllte Abbruchanzeige einzureichen. Der Anzeige sind

  • ein Lageplan und
  • die Bestätigung einer Tragwerksplaner:in über die Wirksamkeit der vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen und bei Teilabbrüchen über die Standsicherheit der verbleibenden baulichen Anlagen

beizufügen.

 

Welche Gebühren fallen an?


Die Gebühren richten sich nach der Baugebührenordnung und betragen für die Entgegennahme und Überprüfung der Abbruchanzeige 60,00€. Sofern die Unterlagen unvollständig sein sollten, richtet sich die Höhe der Gebühr nach dem Zeitaufwand der Bearbeitung.

 

Welche Fristen muss ich beachten?


Mit dem Abbruch und der Beseitigung darf nicht vor Ablauf eines Monats begonnen werden, nachdem die Bauaufsichtsbehörde den Eingang der Abbruchanzeige bestätigt hat.

Amt/Fachbereich


FB61

Fachlich freigegeben durch


Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung