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Einmalige Beihilfe der Wirtschaftlichen Jugendhilfe


Einmalige Beihilfen bilden einen Zusatzbaustein für durch die Jugendhilfe untergebrachte Personen. Insbesondere für Mitarbeitende von Einrichtungen der Jugendhilfe und die betroffenen personen sowie andere öffentliche Träger ist eine verlässliche Richtlinie der örtlichen Beihilfen von hoher Bedeutung.

Leistungsbeschreibung

Das Jugendamt der Stadt Osnabrück gewährt für junge Menschen stationäre Hilfen zur Erziehung gem. §§ 19, 27, 34, 35, 35a und 41 SGB VIII. In Form von vereinbarten Entgelten erhalten die betreuenden Einrichtungen / Träger der Einrichtungen einen Heimpflegesatz. Durch diesen Heimpflegesatz wird der laufende Lebensunterhalt der Kinder, Jugendlichen und jungen Volljährigen sichergestellt.

 

Der Heimpflegesatz umfasst nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des Einrichtungsträgers den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Lebensbedarf, einschließlich der Kosten für die Erziehung        (§39 Absatz 2 SGB VIII). 

Die Höhe des Pflegesatzes wird in einer Entgeltvereinbarung mit dem Jugendamt vereinbart. Darüber hinaus gewährt das Jugendamt nach Maßgabe dieser Beihilferichtlinie Zuschüsse oder Beihilfen zu anerkannten Bedarfen, deren Kosten nicht in der Leistungsbeschreibung des Einrichtungsträgers und damit im Entgeltsatz enthalten sind.

 

In Niedersachsen ist in den o.g. Entgelten bereits eine Pauschale für Sonderaufwendungen für individuelle Sonderleistungen für Einzelfälle enthalten. Deren zusätzliche Übernahme ist dann nicht mehr möglich. Eine Aufstellung der bereits im Entgelt enthaltenen Leistungen befindet sich unterhalb der Tabelle des hinterlegten Dokuments.

Die Antragsstellung muss vor Inanspruchnahme der Leistung erfolgen.

Kontakt

  • Wirtschaftliche Jugendhilfe

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Entgeltvereinbarungen