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Entgeltvereinbarungen


Leistungsbeschreibung

Der Abschluss einer Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung erfolgt für stationäre, teilstationäre und ambulante Hilfeleistungen der Jugendhilfe in der Regel mit dem örtlichen Jugendamt am Trägersitz.

Bestandteil einer Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarung ist immer auch eine § 8 a Vereinbarung zur Gewährleistung des Kinderschutzes. Im Rahmen von stationären und teilstationären Hilfeangeboten erfolgt eine enge Zusammenarbeit der örtlichen Jugendämter mit dem Landesjugendamt, da diese Hilfeleistungen der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 SGB VIII unterliegen. Für alle stationären und teilstationären Leistungen gibt es eine Pflicht zum Abschluss von Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen. Das Vorliegen einer Betriebserlaubnis bildet die Voraussetzung für diese Vereinbarung.

Auch für Leistungsangebote im ambulanten Bereich schließt das Jugendamt Leistungs-, Qualitäts- und Entgeltvereinbarungen ab. Hierdurch soll unter anderem ein an fachlichen Maßstäben orientiertes und qualitativ gutes Leistungsangebot vorgehalten – sowie mehr Transparenz und Vergleichbarkeit in Bezug auf Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote und der damit einhergehenden Kosten hergestellt werden. Die Entgelte werden somit leistungsgerecht gestaltet und der Abstimmungsbedarf auf Einzelfallebene und gegebenenfalls damit verbundene Konflikte werden reduziert.                           

Die wirtschaftliche Jugendhilfe ist zuständig für den Abschluss der Entgeltvereinbarung, die Leistungs- und Qualitätsvereinbarung wird durch andere Mitarbeitende des Fachbereichs Kinder, Jugendliche und Familien bearbeitet.

FB51

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  • Wirtschaftliche Jugendhilfe